BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . August wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte früh-)pensionierter Finanzbeamter wurde Anlagebetrügereien sehr hohem Schaden Jahren Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung verurteilt . Wäre offenbar Überlastung Polizei Gericht Ergebnis jahrelanger Verfahrensverzögerung gekommen wäre so Strafkammer Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verhängt worden . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten Strafausspruch beschränkt ist ist unbegründet § Abs. . Revision meint Strafkammer hätte ausdrücklich erörtern müssen Angeklagte Folge Verurteilung Ruhestandsbezüge verliert . Senat sieht hier Rechtsfehler . Allerdings sind berufliche Konsequenzen strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich Wirkungen künftige Leben Täters Gesellschaft erwarten sind Strafzumessung Betracht ziehen § Abs. Satz StGB . Konsequenzen kann auch Verlust Ruhestandsbezügen gehören vgl. ; Tröndle/Fischer StGB 53 . Aufl . § Rdn . . w. . Strafzumessungsgrund ausdrücklich nennen ist hängt aber Erörterung bestimmender Strafzumessungsgrund aufdrängt . kann dann liegen Verurteilung Grundlage wirtschaftliche Existenz Täters verloren geht Verlust Ruhestandsbezüge früheren Beamten Fall sein kann vgl. zusammenfassend NStZ w. . Hier hat Strafkammer festgestellt Angeklagte ersichtlich monatlich € Ruhestandsbezüge erhält beratende Tätigkeit Bereich Programmierung " weitere € € Durchschnitt " erzielt . Ruhestandsbezüge belaufen jedenfalls Hälfte Gesamteinnahmen Angeklagten . Verlust ist keinesfalls Verlust alleinigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gleichzusetzen . Angeklagte ist andere Straftäter betrachten auch wirtschaftliche Nachteile Tat erleidet Umstand notwendig bestimmende Bedeutung Strafmaß erlangen muss Erörterung Urteilsgründen zwingt aaO . Auch Übrigen sind Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ersichtlich . Allerdings hat Strafkammer Bemessung Kompensation Verfahrensverzögerung ausdrücklich berücksichtigt Angeklagte jahrelang erhebliche staatliche Ruhestandsbezüge zugeflossen sind zügigerer Verfahrensdurchführung so lange Fall gewesen wäre vgl. Berücksichtigung sämtlicher Folgen Verfahrensverzögerung Beschluss 21 Juli . Näher nachzugehen braucht Senat aber hier Angeklagte unterlassene Erörterung Gesichtspunkts nur begünstigt worden sein kann . kann beruhen Generalbundesanwalt ausgeführt hat " außergewöhnlich milde gekennzeichnete Strafe auch dann angemessen S. § Abs. Satz wäre behauptete Fehler Strafzumessung vorläge . Wahl Boetticher