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862 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
3
.
:
Betruges
u.a.
4
.
:
Beihilfe
Betrug
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
April
aufgehoben
festgestellt
ist
Wertersatzverfall
entgegenstehender
Rechte
Verletzten
unterbleibt
Umfang
Taten
Erlangten
bezeichnet
ist
Ziff
.
Tenors
.
Feststellungen
entfallen
.
2
.
Übrigen
werden
Revisionen
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugstaten
mehrjährigen
Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt
.
Angeklagten
hatten
Täter
Gehilfen
vermeintliche
ausländische
Finanzgesellschaften
Vorauszahlung
Verträge
selbsttilgende
Darlehen
vermittelt
;
Darlehnsvaluta
niemals
ausgekehrt
worden
war
hatten
Angeklagten
Zahlungen
Darlehnsnehmer
"
abgeschöpft
"
.
1
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachbeschwerde
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
entspricht
zwar
§
111i
Abs.
Tatrichter
Urteil
feststellen
kann
nur
Verfall
erkannt
worden
ist
Ansprüche
Verletzten
§
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
entgegenstehen
Fall
Tat
Erlangte
Wert
Sinne
§
Abs.
Satz
§
StGB
bezeichnen
hat
.
Regelung
ist
Gesetz
Stärkung
Rückgewinnungshilfe
Vermögensabschöpfung
Straftaten
24
.
Oktober
geschaffen
worden
1
.
Januar
Kraft
getreten
.
Anwendung
bereits
zuvor
beendigte
Taten
steht
jedoch
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
insoweit
mildere
alte
Recht
gilt
vgl.
schon
Hinweis
NStZ
.
Auffangrechtserwerb
§
Abs.
hat
systematischen
Verortung
Strafprozessordnung
materiell-rechtlichen
Charakter
;
Feststellungsentscheidung
§
Abs.
stellt
Grundentscheidung
Auffangrechtserwerb
kommt
somit
aufschiebend
bedingten
Verfallsanordnung
gleich
.
allein
Anordnung
§
Abs.
Aufrechterhaltung
Rückgewinnungshilfe
dienenden
Maßnahmen
Jahre
gerichtete
beschränkte
Feststellungsentscheidung
ist
Tatrichter
Altfällen
möglich
.
Gesetzeszweck
sind
nämlich
verlängerte
Rückgewinnungshilfe
Absatz
Auffangrechtserwerb
Absatz
gerade
aufeinander
bezogen
ausführlich
Ganzen
.
7
.
Februar
m.w
.
.
Auch
Willen
Gesetzgebers
bilden
neu
eingefügten
Absätze
§
111i
Hinblick
§
StGB
einheitliches
Regelungsgefüge
auch
materiell-rechtlichem
Charakter
.
führt
diesbezüglich
"
§
Abs.
StPO-E
ergebenden
möglichen
Belastungen
sei
Verurteilten
§
StGB
anwendbar
handele
ansonsten
Änderungen
Verfahrensrechts
.
S.
.
2
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
29
.
Oktober
dargelegten
Gründen
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
ergänzenden
Ausführungen
besteht
nur
Vorgehens
Strafkammer
Zusammenhang
nachträglich
erhobenen
Anklage
Angeklagten
S.
Anklageschrift
28
.
Februar
:
Folgender
Verfahrensgang
liegt
zugrunde
:
18
.
Hauptverhandlungstag
war
Angeklagten
S.
Nachtragsanklage
erhoben
worden
.
betraf
Vorwurf
berischen
Erpressung
Tateinheit
Freiheitsberaubung
.
Anklageschrift
28
.
Februar
hätten
Angeklagten
Mitangeklagten
Hotelsuite
festgehalten
gezwungen
Vollmacht
unterzeichnen
Angeklagte
angeklagten
Wa
.
Tatplan
vorgelegt
so
schen
Geschäften
B.
erhalten
habe
.
Angeklagten
stimmten
Einbeziehung
Nachtragsanklage
.
wurde
neu
eingeleiteten
Verfahren
Anklageschrift
28
.
Februar
zugestellt
"
Hauptverfahren
eröffnet
"
Anklage
"
Hauptverhandlung
zugelassen
"
Verfahren
"
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
anhängigen
Verfahren
verbunden
"
.
20
.
Hauptverhandlungstag
verzichteten
Angeklagten
Verteidiger
Einhaltung
Ladungsfrist
weiteren
Anklage
Vertreter
Staatsanwaltschaft
verlas
Anklagesatz
.
22
.
Hauptverhandlungstag
erteilte
Strafkammer
folgenden
Hinweis
:
"
Angeklagten
S.
werden
hingewiesen
Verurteilung
mittäterschaftlichen
Beteiligung
bezüglich
Verurteilung
räuberischer
Erpressung
Erpressung
Anklageschrift
gegebenenfalls
auch
Verurteilung
Angeklagten
S.
Beihilfe
trug
besonders
schweren
Fall
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
Betracht
kommt
zwar
Entgegennahme
Angeklagten
.
B.
eingezogenen
Vorauszahlungen
.
"
24
.
Hauptverhandlungstag
erging
Urteilsverkündung
folgender
Beschluss
:
"
Verfahren
Angeklagten
S.
wird
Anklage
abgetrennt
.
"
Urteil
wertet
Anklageschrift
28
.
Februar
geschilderte
prozessuale
Tat
Angeklagten
Beihilfehandlung
Betrug
.
Strafkammer
hat
"
Einzelheiten
"
Geschehens
Hotelsuite
aufzuklären
vermocht
.
Ebenso
hat
Überzeugung
bilden
können
"
Hintergrund
wirkenden
Personen
verantwortliche
Organisatoren
Firma
Angeklagten
S.
fungierten
S.
.
Gunsten
hat
Kammer
angenommen
hierbei
selbst
handelte
jedoch
revisionsrechtlich
beanstandende
Feststellung
getroffen
selbst
finanziell
profitieren
jedenfalls
fördernde
Beiträge
Betrugstaten
B.
leisteten
Bargeld
Mitangeklagten
Wa
.
holten
S.
f.
.
Vorgehen
Strafkammer
Zusammenhang
nachträglich
erhobenen
Anklage
begründet
Verfahrenshindernis
nachfolgend
;
auch
Beanstandungen
Revision
Angeklagten
S.
bleiben
Erfolg
nachfolgend
.
Stimmt
Hauptverhandlung
Angeklagte
Einbeziehung
Nachtragsanklage
vgl.
§
Abs.
so
steht
richter
grundsätzlich
Rahmen
pflichtgemäßer
Ermessensausübung
frei
Abstimmung
Staatsanwaltschaft
zusätzlichen
Vorwürfe
Erhebung
bezogenen
weiteren
Anklage
Eröffnung
Verbindung
Gegenstand
einheitlichen
Hauptverhandlung
machen
.
So
ist
hier
geschehen
Verbindung
auch
"
gemeinsame
Entscheidung
"
zielte
gemäß
§
gemäß
§
erfolgte
.
Hauptverfahren
wurde
auch
Bezug
weitere
Anklage
Amts
prüfen
ist
ordnungsgemäß
eröffnet
.
Tatrichter
gehalten
ist
Hauptverhandlung
neu
beginnen
fehlender
Zustimmung
Einbeziehung
Nachtragsanklage
zusätzlichen
Vorwürfe
hier
Eröffnung
herkömmlichen
"
Anklage
inhaltsgleichem
Anklagesatz
Verfahrensverbindung
Gegenstand
Hauptverhandlung
macht
so
5
.
Strafsenat
NStZ-RR
[
nichttragend
braucht
Senat
entscheiden
.
Beschwerdeführer
haben
insoweit
Verfahrensrüge
erhoben
;
Hauptverhandlung
verzichteten
sogar
Einhaltung
Ladungsfristen
.
Revision
Angeklagten
S.
geäußerten
fassung
bedurfte
nachträglich
erhobenen
Anklage
.
hat
unterbleiben
angeklagte
Tat
nur
rechtlich
anders
gewürdigt
wird
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
hier
Fall
:
Anklageschrift
28
.
Februar
geschilderten
prozessualen
Tat
Sinne
§
Abs.
gehörte
auch
Abholen
Mitangeklagten
Wa
.
Mitangeklagten
W.
Grund
erteilten
Vollmacht
.
Strafkammer
chend
unverändert
zugelassenen
Anklage
Beihilfe
Betrug
beurteilte
vgl.
§
Abs.
Tat
war
somit
Gegenstand
Urteilsfindung
;
Urteilsspruch
hat
auch
insoweit
Anklage
erschöpfend
erledigt
.
Urteilsverkündung
ergangene
Abtrennungsbeschluss
geht
freilich
Leere
;
Fortführung
abgetrennten
Verfahrens
stünde
Verfahrenshindernis
Strafklageverbrauchs
.
Auch
Angeklagten
S.
erhobenen
übrigen
chen
Beanstandungen
unzutreffender
rechtlicher
Hinweis
fehlendes
rechtliches
Gehör
Verletzung
Aufklärungspflicht
Gefahr
nochmaliger
Verurteilung
dringen
schon
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Zwar
war
Abtrennungsbeschluss
verfahrensfehlerhaft
;
ist
jedoch
gegenstandslos
kann
Grund
Zeitpunkts
Verkündung
Verteidigungsverhalten
zuvor
beeinflusst
haben
.
3
.
nur
geringfügige
Teilerfolg
Revisionen
rechtfertigt
Beschwerdeführer
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Wahl
Boetticher