BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 3 . : Betruges u.a. 4 . : Beihilfe Betrug 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . April aufgehoben festgestellt ist Wertersatzverfall entgegenstehender Rechte Verletzten unterbleibt Umfang Taten Erlangten bezeichnet ist Ziff . Tenors . Feststellungen entfallen . 2 . Übrigen werden Revisionen Angeklagten vorbezeichnete Urteil verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugstaten mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt . Angeklagten hatten Täter Gehilfen vermeintliche ausländische Finanzgesellschaften Vorauszahlung Verträge selbsttilgende Darlehen vermittelt ; Darlehnsvaluta niemals ausgekehrt worden war hatten Angeklagten Zahlungen Darlehnsnehmer " abgeschöpft " . 1 . Revisionen Angeklagten haben Sachbeschwerde Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . entspricht zwar § 111i Abs. Tatrichter Urteil feststellen kann nur Verfall erkannt worden ist Ansprüche Verletzten § Abs. Satz StGB Anordnung entgegenstehen Fall Tat Erlangte Wert Sinne § Abs. Satz § StGB bezeichnen hat . Regelung ist Gesetz Stärkung Rückgewinnungshilfe Vermögensabschöpfung Straftaten 24 . Oktober geschaffen worden 1 . Januar Kraft getreten . Anwendung bereits zuvor beendigte Taten steht jedoch § Abs. . V.m . Abs. StGB insoweit mildere alte Recht gilt vgl. schon Hinweis NStZ . Auffangrechtserwerb § Abs. hat systematischen Verortung Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter ; Feststellungsentscheidung § Abs. stellt Grundentscheidung Auffangrechtserwerb kommt somit aufschiebend bedingten Verfallsanordnung gleich . allein Anordnung § Abs. Aufrechterhaltung Rückgewinnungshilfe dienenden Maßnahmen Jahre gerichtete beschränkte Feststellungsentscheidung ist Tatrichter Altfällen möglich . Gesetzeszweck sind nämlich verlängerte Rückgewinnungshilfe Absatz Auffangrechtserwerb Absatz gerade aufeinander bezogen ausführlich Ganzen . 7 . Februar m.w . . Auch Willen Gesetzgebers bilden neu eingefügten Absätze § 111i Hinblick § StGB einheitliches Regelungsgefüge auch materiell-rechtlichem Charakter . führt diesbezüglich " § Abs. StPO-E ergebenden möglichen Belastungen sei Verurteilten § StGB anwendbar handele ansonsten Änderungen Verfahrensrechts . S. . 2 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Antragsschriften Generalbundesanwalts 29 . Oktober dargelegten Gründen weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . ergänzenden Ausführungen besteht nur Vorgehens Strafkammer Zusammenhang nachträglich erhobenen Anklage Angeklagten S. Anklageschrift 28 . Februar : Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde : 18 . Hauptverhandlungstag war Angeklagten S. Nachtragsanklage erhoben worden . betraf Vorwurf berischen Erpressung Tateinheit Freiheitsberaubung . Anklageschrift 28 . Februar hätten Angeklagten Mitangeklagten Hotelsuite festgehalten gezwungen Vollmacht unterzeichnen Angeklagte angeklagten Wa . Tatplan vorgelegt so € schen Geschäften B. erhalten habe . Angeklagten stimmten Einbeziehung Nachtragsanklage . wurde neu eingeleiteten Verfahren Anklageschrift 28 . Februar zugestellt " Hauptverfahren eröffnet " Anklage " Hauptverhandlung zugelassen " Verfahren " gemeinsamen Verhandlung Entscheidung … anhängigen Verfahren … verbunden " . 20 . Hauptverhandlungstag verzichteten Angeklagten Verteidiger Einhaltung Ladungsfrist weiteren Anklage Vertreter Staatsanwaltschaft verlas Anklagesatz . 22 . Hauptverhandlungstag erteilte Strafkammer folgenden Hinweis : " Angeklagten S. werden hingewiesen Verurteilung mittäterschaftlichen Beteiligung bezüglich … Verurteilung räuberischer Erpressung Erpressung Anklageschrift gegebenenfalls auch Verurteilung Angeklagten S. Beihilfe trug besonders schweren Fall § § Abs. Abs. Nr. StGB Betracht kommt zwar Entgegennahme Angeklagten . B. eingezogenen Vorauszahlungen . " 24 . Hauptverhandlungstag erging Urteilsverkündung folgender Beschluss : " Verfahren Angeklagten S. wird Anklage abgetrennt . " Urteil wertet Anklageschrift 28 . Februar geschilderte prozessuale Tat Angeklagten Beihilfehandlung Betrug . Strafkammer hat " Einzelheiten " Geschehens Hotelsuite aufzuklären vermocht . Ebenso hat Überzeugung bilden können " Hintergrund wirkenden Personen verantwortliche Organisatoren Firma Angeklagten S. … fungierten S. . Gunsten hat Kammer angenommen hierbei selbst handelte jedoch revisionsrechtlich beanstandende Feststellung getroffen selbst finanziell profitieren jedenfalls fördernde Beiträge Betrugstaten B. leisteten Bargeld Mitangeklagten Wa . holten S. f. . Vorgehen Strafkammer Zusammenhang nachträglich erhobenen Anklage begründet Verfahrenshindernis nachfolgend ; auch Beanstandungen Revision Angeklagten S. bleiben Erfolg nachfolgend . Stimmt Hauptverhandlung Angeklagte Einbeziehung Nachtragsanklage vgl. § Abs. so steht richter grundsätzlich Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung frei Abstimmung Staatsanwaltschaft zusätzlichen Vorwürfe Erhebung bezogenen weiteren Anklage Eröffnung Verbindung Gegenstand einheitlichen Hauptverhandlung machen . So ist hier geschehen Verbindung auch " gemeinsame Entscheidung " zielte gemäß § gemäß § erfolgte . Hauptverfahren wurde auch Bezug weitere Anklage Amts prüfen ist ordnungsgemäß eröffnet . Tatrichter gehalten ist Hauptverhandlung neu beginnen fehlender Zustimmung Einbeziehung Nachtragsanklage zusätzlichen Vorwürfe hier Eröffnung herkömmlichen " Anklage inhaltsgleichem Anklagesatz Verfahrensverbindung Gegenstand Hauptverhandlung macht so 5 . Strafsenat NStZ-RR [ nichttragend braucht Senat entscheiden . Beschwerdeführer haben insoweit Verfahrensrüge erhoben ; Hauptverhandlung verzichteten sogar Einhaltung Ladungsfristen . Revision Angeklagten S. geäußerten fassung bedurfte nachträglich erhobenen Anklage . hat unterbleiben angeklagte Tat nur rechtlich anders gewürdigt wird Meyer-Goßner 50 . Aufl . § Rdn . . ist hier Fall : Anklageschrift 28 . Februar geschilderten prozessualen Tat Sinne § Abs. gehörte auch Abholen € Mitangeklagten Wa . Mitangeklagten W. Grund erteilten Vollmacht . Strafkammer chend unverändert zugelassenen Anklage Beihilfe Betrug beurteilte vgl. § Abs. Tat war somit Gegenstand Urteilsfindung ; Urteilsspruch hat auch insoweit Anklage erschöpfend erledigt . Urteilsverkündung ergangene Abtrennungsbeschluss geht freilich Leere ; Fortführung abgetrennten Verfahrens stünde Verfahrenshindernis Strafklageverbrauchs . Auch Angeklagten S. erhobenen übrigen chen Beanstandungen unzutreffender rechtlicher Hinweis fehlendes rechtliches Gehör Verletzung Aufklärungspflicht Gefahr nochmaliger Verurteilung dringen schon Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat . Zwar war Abtrennungsbeschluss verfahrensfehlerhaft ; ist jedoch gegenstandslos kann Grund Zeitpunkts Verkündung Verteidigungsverhalten zuvor beeinflusst haben . 3 . nur geringfügige Teilerfolg Revisionen rechtfertigt Beschwerdeführer teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Wahl Boetticher