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852 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
31
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
dreifacher
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Verfahrensrüge
§
Nr.
Erfolg
.
Revision
macht
Recht
geltend
1
.
Strafkammer
Landgerichts
Sache
entschieden
hat
erforderliche
spruchkörperinterne
Geschäftsverteilung
Jahr
verfügt
habe
.
Verfahrensrüge
liegt
folgender
Sachverhalt
Grunde
:
1
.
Anklageschrift
23
.
März
hat
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Große
Strafkammer
Schwurgericht
Anklage
erhoben
Zustellung
Vorsitzende
1
.
Strafkammer
Schwurgericht
Landgerichts
Stellungnahme
Angeklagten
Wahlverteidiger
Verfügung
25
.
März
anordnete
.
Eröffnungsbeschluss
31
Juli
unterzeichnet
Richter
zugleich
urlaubsbedingt
abwesenden
Richter
Landgericht
Richterin
Landgericht
wurde
Anklage
Staatsanwaltschaft
23
.
März
unverändert
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
.
17
.
September
begonnenen
Hauptverhandlung
war
Landgericht
vorgenannten
Berufsrichtern
besetzt
.
Vernehmung
Angeklagten
Sache
§
Abs.
erhob
Verteidiger
bereits
mehrfach
Erteilung
Wortes
Stellungnahme
Antragstellung
beantragt
hatte
Besetzungsrüge
.
Antrag
wurde
begründet
spruchkörperinterne
Geschäftsverteilung
1
.
Strafkammer
1
.
Januar
insbesondere
auch
Zeitpunkt
gerichtlichen
Anhängigwerdens
Anklage
23
.
März
gefehlt
habe
.
Gericht
sei
willkürlich
besetzt
gewesen
Angeklagten
gesetzliche
Richter
entzogen
worden
.
Beschluss
19
.
Oktober
hat
Landgericht
Besetzungseinwand
unbegründet
zurückgewiesen
Begründung
u.a.
verwiesen
:
Anklageerhebung
Ende
März
lag
zwar
schriftlicher
interner
Geschäftsverteilungsplan
1
.
Strafkammer
Geschäftsjahr
.
schriftliche
Beschlussfassung
war
jedoch
auch
Geschäftsjahre
nur
versehentlich
unterblieben
wurde
unmittelbar
Erkennen
Fehlens
verbleibende
schäftsjahr
nachgeholt
.
Geschäftsverteilungsplan
sieht
Übrigen
Abweichungen
Geschäftsverteilung
zuletzt
Beschluss
Geschäftsjahr
schriftlich
festgelegt
worden
war
mündlicher
Übereinkunft
Kammermitglieder
auch
Folgezeit
so
gehandhabt
wurde
.
kann
mithin
willkürlichen
Verstoß
Vorgaben
§
g
Abs.
ausgegangen
werden
.
Folge
erhob
Angeklagte
weitere
Besetzungsrügen
Strafkammer
jeweils
zurückgewiesen
wurden
.
2
.
kammerinterne
Geschäftsverteilung
stellt
Übrigen
folgt
:
15
November
haben
damaligen
Mitglieder
1
.
Strafkammer
Vorsitzender
Richter
Landgericht
richt
B.
Richter
Landgericht
Richterin
Landgeund
schriftlichen
Beschluss
Geschäftsverteilung
Spruchkörpers
1
.
Januar
gefasst
Bildung
Spruchgruppen
vorsah
.
war
zuständig
Verfahren
gerader
Endziffer
ungerader
Endziffer
Spruchgruppe
Verfahren
teilbare
Endziffern
.
Maßgeblich
Zuständigkeit
war
Endziffer
gerichtlichen
Zählkarte
Verfahrens
soweit
vorliegt
gerichtlichen
Aktenzeichens
.
Jahr
erfolgte
Beschluss
internen
Geschäftsverteilung
.
27
.
Dezember
beschloss
Strafkammer
Zeitraum
1
.
Januar
Geschäftsverteilung
Beschluss
15
November
verbleibt
Maßgabe
Grund
Richterwechsels
Stelle
Richter
Landgericht
Richterin
Landgericht
.
zuständig
ist
.
Beschluss
Regelung
Geschäftsverteilung
Jahr
wurde
getroffen
.
Jahr
erfolgte
zunächst
ebenfalls
Regelung
kammerinternen
Besetzung
.
Beschluss
16
.
April
hat
Strafkammer
Zeitpunkt
beschlossen
kammerinterne
Geschäftsverteilung
bisherigen
Regelungen
verbleibt
Beschlüsse
27
.
Dezember
15
November
Bezug
genommen
.
II
.
Besetzungsrüge
kann
Erfolg
versagt
bleiben
.
1
.
Garantie
gesetzlichen
Richters
will
Art
.
Abs.
Satz
GG
Gefahr
vorbeugen
Einzelfall
bezogene
Auswahl
Entscheidung
berufenen
Richter
Ergebnis
Entscheidung
beeinflusst
werden
kann
gleichgültig
Seite
Manipulation
ausgeht
.
soll
Unabhängigkeit
Rechtsprechung
gewahrt
Vertrauen
Rechtsuchenden
Öffentlichkeit
Unparteilichkeit
Sachlichkeit
Gerichte
gesichert
werden
.
Regelungen
Bestimmung
gesetzlichen
Richters
dienen
müssen
Voraus
so
eindeutig
möglich
festlegen
Gericht
Spruchkörper
Richter
Entscheidung
Einzelfalls
berufen
sind
BVerfG
8
.
April
Beschluss
28
.
Oktober
BVerfGE
.
Mitwirkungsregelungen
bedürfen
auch
Schriftform
Beschluss
5
.
Mai
4/93
;
BVerfG
8
.
April
Rz
.
.
Gebot
gesetzlichen
Richters
wird
erst
willkürliche
Heranziehung
Einzelfall
verletzt
.
Unzulässig
ist
vielmehr
auch
schon
Fehlen
abstrakt-generellen
hinreichend
klaren
Regelung
Einzelfall
Entscheidung
berufene
Richter
möglichst
deutig
ablesen
lässt
BVerfG
8
.
April
1/95
Rz
.
.
Entsprechend
ist
§
g
Abs.
geregelt
Richtern
besetzten
Spruchkörpers
Beginn
Geschäftsjahres
Dauer
Geschäfte
Beschluss
Spruchkörper
angehörenden
Berufsrichter
verteilen
sind
.
allgemeine
gerichtsinterne
Geschäftsverteilung
gilt
auch
kammerinterne
Geschäftsverteilung
Jährlichkeitsprinzip
Regelung
Geschäftsverteilung
Ablauf
Geschäftsjahres
Kalenderjahr
übereinstimmt
Kraft
tritt
Beschluss
5
.
Mai
BGHSt
.
2
.
Anforderungen
wurden
Landgericht
beachtet
.
1
.
Strafkammer
verfügte
Zeitpunkt
Eingangs
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
23
.
März
kammerinterne
Geschäftsverteilung
Geschäftsjahr
.
Strafkammer
Ablehnungsbeschluss
Besetzungsrüge
19
.
Oktober
auch
deutlich
wird
jedenfalls
mündlich
beschlossen
hat
bisherigen
Mitwirkungsgrundsätze
Geschäftsjahr
weiter
anzuwenden
sind
vermag
Fehlen
kammerinternen
Geschäftsverteilung
ändern
;
wird
verfassungsrechtlich
gebotene
Schriftform
beachtet
.
Beschluss
16
.
April
Zeitpunkt
Mitgliedern
Strafkammer
geschaffene
kammerinterne
Geschäftsverteilung
verbleibende
Geschäftsjahr
hat
zwar
ordnungsgemäße
Geschäftsverteilung
Spruchkörpers
Zeitpunkt
neu
eingehende
Verfahren
geschaffen
kann
aber
Zeitpunkt
bereits
anhängige
Verfahren
nachträglich
wirksamen
kammerinternen
Mitwirkungsplan
begründen
.
Garantie
gesetzlichen
Richters
generell-abstrakte
Regelung
Geschäftsverteilung
Spruchkörpers
entsprechend
Vorausprinzip
erfordert
kann
maßgeblicher
Zeitpunkt
Vorliegen
Regelung
nur
Zeitpunkt
Anhängigkeit
Verfahrens
jeweiligen
Spruchkörper
sein
zuständige
Spruchgruppe
Strafkammer
Mitwirkungsgrundsätzen
weiteren
Verfahrensgang
festgelegt
wird
.
Vorliegen
wirksamen
spruchkörperinternen
Regelung
Geschäftsverteilung
darf
erst
Zeitpunkt
Eröffnungsbeschlusses
31
Juli
abgestellt
werden
Strafkammer
letztlich
entsprechende
Mitwirkungsregelung
verfügte
.
Fehlen
§
g
Abs.
erstellenden
Strafkammer
war
auch
entbehrlich
.
wäre
nur
dann
Fall
Spielraum
Heranziehung
einzusetzender
Richter
besteht
etwa
überbesetzten
Spruchkörper
Fall
ist
Beschluss
5
.
Mai
BGHSt
.
Sonderkonstellation
liegt
Richtern
besetzten
Strafkammer
Landgerichts
aber
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteile
15
.
Juni
BGHSt
13
.
Dezember
BGHSt
Revision
nur
willkürliche
sonst
missbräuchliche
Nichteinhaltung
Grundsätze
internen
Geschäftsverteilung
gestützt
werden
kann
liegt
Fallgestaltung
.
bezieht
lediglich
Abweichung
kammerinternen
Mitwirkungsgrundsätzen
aber
hier
vollständige
Fehlen
internen
Geschäftsverteilung
Strafkammer
§
g
Abs.
.
Frage
vorliegenden
Verfahren
bewusst
Geschäftsverteilungsregelung
verstoßen
worden
ist
zugeteilte
Zählkartennummer
auch
Auswirkungen
Zuteilung
Verfahrens
bestimmte
Spruchgruppe
gehabt
hätte
kommt
.
Raum
Radtke