BESCHLUSS 8 . Februar Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 31 . März Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit dreifacher gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . richtet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision . Rechtsmittel hat Verfahrensrüge § Nr. Erfolg . Revision macht Recht geltend 1 . Strafkammer Landgerichts Sache entschieden hat erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung Jahr verfügt habe . Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt Grunde : 1 . Anklageschrift 23 . März hat Staatsanwaltschaft Landgericht Große Strafkammer Schwurgericht Anklage erhoben Zustellung Vorsitzende 1 . Strafkammer Schwurgericht Landgerichts Stellungnahme Angeklagten Wahlverteidiger Verfügung 25 . März anordnete . Eröffnungsbeschluss 31 Juli unterzeichnet Richter zugleich urlaubsbedingt abwesenden Richter Landgericht Richterin Landgericht wurde Anklage Staatsanwaltschaft 23 . März unverändert zugelassen Hauptverfahren eröffnet . 17 . September begonnenen Hauptverhandlung war Landgericht vorgenannten Berufsrichtern besetzt . Vernehmung Angeklagten Sache § Abs. erhob Verteidiger bereits mehrfach Erteilung Wortes Stellungnahme Antragstellung beantragt hatte Besetzungsrüge . Antrag wurde begründet spruchkörperinterne Geschäftsverteilung 1 . Strafkammer 1 . Januar insbesondere auch Zeitpunkt gerichtlichen Anhängigwerdens Anklage 23 . März gefehlt habe . Gericht sei willkürlich besetzt gewesen Angeklagten gesetzliche Richter entzogen worden . Beschluss 19 . Oktober hat Landgericht Besetzungseinwand unbegründet zurückgewiesen Begründung u.a. verwiesen : Anklageerhebung Ende März lag zwar schriftlicher interner Geschäftsverteilungsplan 1 . Strafkammer Geschäftsjahr . schriftliche Beschlussfassung war jedoch auch Geschäftsjahre nur versehentlich unterblieben wurde unmittelbar Erkennen Fehlens verbleibende schäftsjahr nachgeholt . Geschäftsverteilungsplan sieht Übrigen Abweichungen Geschäftsverteilung zuletzt Beschluss Geschäftsjahr schriftlich festgelegt worden war mündlicher Übereinkunft Kammermitglieder auch Folgezeit so gehandhabt wurde . kann mithin willkürlichen Verstoß Vorgaben § g Abs. ausgegangen werden . Folge erhob Angeklagte weitere Besetzungsrügen Strafkammer jeweils zurückgewiesen wurden . 2 . kammerinterne Geschäftsverteilung stellt Übrigen folgt : 15 November haben damaligen Mitglieder 1 . Strafkammer Vorsitzender Richter Landgericht richt B. Richter Landgericht Richterin Landgeund schriftlichen Beschluss Geschäftsverteilung Spruchkörpers 1 . Januar gefasst Bildung Spruchgruppen vorsah . war zuständig Verfahren gerader Endziffer ungerader Endziffer Spruchgruppe Verfahren teilbare Endziffern . Maßgeblich Zuständigkeit war Endziffer gerichtlichen Zählkarte Verfahrens soweit vorliegt gerichtlichen Aktenzeichens . Jahr erfolgte Beschluss internen Geschäftsverteilung . 27 . Dezember beschloss Strafkammer Zeitraum 1 . Januar Geschäftsverteilung Beschluss 15 November verbleibt Maßgabe Grund Richterwechsels Stelle Richter Landgericht Richterin Landgericht . zuständig ist . Beschluss Regelung Geschäftsverteilung Jahr wurde getroffen . Jahr erfolgte zunächst ebenfalls Regelung kammerinternen Besetzung . Beschluss 16 . April hat Strafkammer Zeitpunkt beschlossen kammerinterne Geschäftsverteilung bisherigen Regelungen verbleibt Beschlüsse 27 . Dezember 15 November Bezug genommen . II . Besetzungsrüge kann Erfolg versagt bleiben . 1 . Garantie gesetzlichen Richters will Art . Abs. Satz GG Gefahr vorbeugen Einzelfall bezogene Auswahl Entscheidung berufenen Richter Ergebnis Entscheidung beeinflusst werden kann gleichgültig Seite Manipulation ausgeht . soll Unabhängigkeit Rechtsprechung gewahrt Vertrauen Rechtsuchenden Öffentlichkeit Unparteilichkeit Sachlichkeit Gerichte gesichert werden . Regelungen Bestimmung gesetzlichen Richters dienen müssen Voraus so eindeutig möglich festlegen Gericht Spruchkörper Richter Entscheidung Einzelfalls berufen sind BVerfG 8 . April Beschluss 28 . Oktober BVerfGE . Mitwirkungsregelungen bedürfen auch Schriftform Beschluss 5 . Mai 4/93 ; BVerfG 8 . April Rz . . Gebot gesetzlichen Richters wird erst willkürliche Heranziehung Einzelfall verletzt . Unzulässig ist vielmehr auch schon Fehlen abstrakt-generellen hinreichend klaren Regelung Einzelfall Entscheidung berufene Richter möglichst deutig ablesen lässt BVerfG 8 . April 1/95 Rz . . Entsprechend ist § g Abs. geregelt Richtern besetzten Spruchkörpers Beginn Geschäftsjahres Dauer Geschäfte Beschluss Spruchkörper angehörenden Berufsrichter verteilen sind . allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch kammerinterne Geschäftsverteilung Jährlichkeitsprinzip Regelung Geschäftsverteilung Ablauf Geschäftsjahres Kalenderjahr übereinstimmt Kraft tritt Beschluss 5 . Mai BGHSt . 2 . Anforderungen wurden Landgericht beachtet . 1 . Strafkammer verfügte Zeitpunkt Eingangs Anklageschrift Staatsanwaltschaft 23 . März kammerinterne Geschäftsverteilung Geschäftsjahr . Strafkammer Ablehnungsbeschluss Besetzungsrüge 19 . Oktober auch deutlich wird jedenfalls mündlich beschlossen hat bisherigen Mitwirkungsgrundsätze Geschäftsjahr weiter anzuwenden sind vermag Fehlen kammerinternen Geschäftsverteilung ändern ; wird verfassungsrechtlich gebotene Schriftform beachtet . Beschluss 16 . April Zeitpunkt Mitgliedern Strafkammer geschaffene kammerinterne Geschäftsverteilung verbleibende Geschäftsjahr hat zwar ordnungsgemäße Geschäftsverteilung Spruchkörpers Zeitpunkt neu eingehende Verfahren geschaffen kann aber Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nachträglich wirksamen kammerinternen Mitwirkungsplan begründen . Garantie gesetzlichen Richters generell-abstrakte Regelung Geschäftsverteilung Spruchkörpers entsprechend Vorausprinzip erfordert kann maßgeblicher Zeitpunkt Vorliegen Regelung nur Zeitpunkt Anhängigkeit Verfahrens jeweiligen Spruchkörper sein zuständige Spruchgruppe Strafkammer Mitwirkungsgrundsätzen weiteren Verfahrensgang festgelegt wird . Vorliegen wirksamen spruchkörperinternen Regelung Geschäftsverteilung darf erst Zeitpunkt Eröffnungsbeschlusses 31 Juli abgestellt werden Strafkammer letztlich entsprechende Mitwirkungsregelung verfügte . Fehlen § g Abs. erstellenden Strafkammer war auch entbehrlich . wäre nur dann Fall Spielraum Heranziehung einzusetzender Richter besteht etwa überbesetzten Spruchkörper Fall ist Beschluss 5 . Mai BGHSt . Sonderkonstellation liegt Richtern besetzten Strafkammer Landgerichts aber . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Urteile 15 . Juni BGHSt 13 . Dezember BGHSt Revision nur willkürliche sonst missbräuchliche Nichteinhaltung Grundsätze internen Geschäftsverteilung gestützt werden kann liegt Fallgestaltung . bezieht lediglich Abweichung kammerinternen Mitwirkungsgrundsätzen aber hier vollständige Fehlen internen Geschäftsverteilung Strafkammer § g Abs. . Frage vorliegenden Verfahren bewusst Geschäftsverteilungsregelung verstoßen worden ist zugeteilte Zählkartennummer auch Auswirkungen Zuteilung Verfahrens bestimmte Spruchgruppe gehabt hätte kommt . Raum Radtke