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1140 lines
10 KiB

NAMEN
17
.
März
Strafsache
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Hebenstreit
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwältin
Staatsanwältin
Verhandlung
Verkündung
Vertreterinnen
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
10
.
März
Festsstellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
wurde
Strafausspruch
Angeklagte
verurteilt
wurde
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
.
Übrigen
hat
freigesprochen
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
wendet
Staatsanwaltschaft
Teilfreispruch
Angeklagte
verurteilt
wurde
Strafausspruch
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagte
Jahr
Geschäftsführer
ansässigen
nachfolgend
:
KG
.
Mitte
Jahres
entstanden
Buchhaltung
Unternehmens
.
hatte
Folge
D.
KG
erzielte
Umsätze
gezahlte
Vorsteuerbeträge
spätestens
Jahr
EDV-Buchhaltung
Unternehmens
mehr
entnommen
werden
konnten
.
Januar
Mai
wurden
Finanzamt
einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen
angestellten
Buchhaltungskraft
vorliegenden
Ausgangsrechnungen
manuell
erstellt
allerdings
schwerwiegende
Fehler
unterliefen
.
Jahr
wurden
tatsächlich
getätigten
Umsätzen
Umfang
Mio.
Euro
lediglich
knapp
Mio.
Euro
erklärt
.
Zugleich
wurden
Vorsteuern
etwa
Euro
niedrig
angegeben
.
Auch
Voranmeldungszeiträume
Jahres
eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen
waren
unrichtig
enthielten
geringe
Umsatzsteuerbeträge
.
Angeklagte
erfuhr
spätestens
ersten
Halbjahr
Rückständen
Buchhaltung
.
Auch
wusste
Umsatzsteuervoranmeldungen
manuell
erstellt
wurden
.
Gleichwohl
überprüfte
Voranmeldungen
.
Hinblick
manuelle
Erstellung
Umsatzsteuervoranmeldungen
Jahres
ordnete
Finanzamt
Nürnberg-Nord
Umsatzsteuer-Nachschau
29
.
Oktober
Geschäftsräumen
D.
KG
durchgeführt
wurde
.
wurde
sofort
festgestellt
Februar
Mai
tatsächlich
erzielten
Umsätze
weit
vorangemeldeten
Umsätzen
lagen
.
wurde
noch
selben
Tag
Angeklagten
mitgeteilt
Umsatzsteuer-Nachschau
festgestellten
Beträge
richtig
anerkannte
.
Mitteilung
Finanzamts
rechnete
Angeklagte
auch
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
Januar
Dezember
unrichtig
waren
.
Gleichwohl
unterließ
Abgabe
richtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung
zugleich
§
Abs.
Nr.
ergebenden
Berichtigungspflicht
hätte
nachkommen
können
bekannt
war
.
Berichtigung
wäre
auch
möglich
gewesen
Buchhaltung
zwischenzeitlich
vervollständigt
worden
war
so
Angeklagten
richtigen
Umsatzzahlen
Verfügung
standen
.
Angeklagte
unterließ
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
Jahr
auch
Berichtigung
unrichtigen
Vorsteueranmeldungen
Steuervorteile
Gesellschaft
unrichtigen
Voranmeldungen
erzielt
hatte
Dauer
sichern
.
2
.
Feststellungen
hat
Landgericht
Angeklagten
Steuerhinterziehung
betreffend
Jahr
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
.
rechtlich
möglichen
Bildung
nachträglichen
Gesamtfreiheitsstrafe
hat
Strafkammer
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
bewusst
abgesehen
.
3
.
Angeklagten
Anklageschrift
Last
gelegt
wurde
auch
Monate
Februar
Mai
unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben
haben
Fällen
Umsatzsteuer
Höhe
Euro
verkürzt
haben
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
sei
nachzuweisen
Unrichtigkeit
Voranmeldungen
bereits
Abgabe
gekannt
habe
.
Pflicht
Berichtigung
§
habe
bestanden
Unrichtigkeit
Voranmeldungen
bereits
Finanzbehörden
festgestellt
gewesen
sei
erfahren
habe
.
II
.
Freisprechung
Angeklagten
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Fällen
Abgabe
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
Februar
Mai
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zwar
hat
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinzunehmen
Angeklagter
freigesprochen
wird
Tatgericht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
kommt
Revisionsgericht
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
ist
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
§
Beweiswürdigung
16
m.w
.
.
Prüfung
unterliegt
auch
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
worden
sind
.
.
;
;
NStZ-RR
;
NStZ
48
;
NStZ-RR
;
Überzeugungsbildung
.
.
.
Begründung
Freispruchs
muss
so
abgefasst
werden
Revisionsgericht
Prüfung
möglich
ist
Tatgericht
fehler
unterlaufen
sind
insbesondere
Entscheidungsgegenstand
bildende
Sachverhalt
vollständig
gewürdigt
worden
ist
vgl.
.
bedarf
Urteilsgründen
regelmäßig
Darstellung
Anklagevorwurfs
getroffenen
Feststellungen
Würdigung
Beweise
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
insbesondere
Angeklagten
sprechenden
Umstände
vgl.
NStZ-RR
.
Anforderungen
umfassende
Würdigung
festgestellten
Tatsachen
sind
geringer
Fall
Verurteilung
vgl.
NStZ
.
2
.
Anforderungen
Sachdarstellung
Beweiswürdigung
wird
angefochtene
Urteil
vollem
Umfang
gerecht
.
Angeklagten
Anklageschrift
Last
gelegt
wurde
Fällen
Abgabe
falscher
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
Februar
Mai
Steuern
hinterzogen
haben
enthalten
Urteilsgründe
Feststellungen
Inhalt
abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen
hatten
.
Zeitpunkt
Abgabe
Erklärungen
fehlen
Urteilsgründen
ebenso
Angaben
Frage
Voranmeldungen
Zahllast
Erstattung
geführt
haben
vgl.
§
.
bleibt
auch
offen
Umfang
angemeldeten
erklärenden
Umsätzen
abwichen
.
Mitteilung
Umstände
hätte
indes
schon
allein
bedurft
etwa
Vergleich
früheren
Anmeldungszeiträumen
Rückschlüsse
subjektive
Tatseite
ergeben
konnten
.
Beweiswürdigung
ist
auch
lückenhaft
Feststellungen
getroffen
worden
sind
festgestellten
ständen
auseinandersetzt
Angeklagten
entlasten
vgl.
§
Beweiswürdigung
.
Strafkammer
beschränkt
Wesentlichen
festzustellen
Einlassung
Angeklagten
widerlegen
sei
.
Auseinandersetzung
festgestellten
Umständen
Einlassung
sprechen
könnten
enthält
Urteil
.
So
lässt
Landgericht
Betracht
Angeklagte
Geschäftserfahrung
beruflichen
Bildung
Kaufmann
besondere
Fähigkeiten
Kenntnisse
verfügte
.
können
aber
Frage
Angeklagte
Fehler
Voranmeldungen
wusste
Beweisanzeichen
Bedeutung
sein
.
gilt
so
mehr
Landgericht
ausdrücklich
feststellt
Defizite
Buchhaltung
fehlerhaften
Voranmeldungen
bedingten
bereits
längerem
bestanden
Angeklagte
auch
schon
Mitte
Jahres
wusste
.
Unerörtert
bleibt
auch
D.
KG
bereits
Jahre
finanziellen
Schwierigkeiten
befand
Laufe
Jahres
noch
verschärften
.
hätte
jedenfalls
Erörterung
bedurft
finanziellen
Schwierigkeiten
Motiv
Abgabe
falscher
Umsatzsteuervoranmeldungen
Betracht
kamen
ungerechtfertigter
Vorsteuererstattungen
Geschäftsbetrieb
aufrechterhalten
können
.
Beweiswürdigung
verhält
auch
leichtfertiges
Handeln
Angeklagten
Sinne
§
auszuschließen
war
.
Schluss
Strafkammer
habe
lediglich
einfache
Fahrlässigkeit
vorgelegen
fehlt
Angeklagten
sprechenden
Umstände
tragfähigen
Begründung
.
rechtlichen
Abgrenzungskriterien
ausgerichteten
Gesamtwürdigung
sämtlicher
Annahme
leichtfertigen
Handelns
sprechenden
Umstände
beschränkt
Strafkammer
-9-
näher
begründete
Bewertung
habe
nur
einfache
Fahrlässigkeit
vorgelegen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
3
.
Urteil
beruht
insoweit
gungsmängeln
;
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
Verurteilung
Angeklagten
gelangt
wäre
.
.
1
.
Auch
Strafausspruch
Staatsanwaltschaft
Revision
wirksam
beschränkt
hat
Angeklagte
verurteilt
wurde
hat
Bestand
.
folgt
hier
bereits
Aufhebung
Teilfreispruchs
.
Tatmehrheit
kann
ständigen
Rechtsprechung
gerichtshofs
Aufhebung
Einzelstrafausspruchs
Aufhebung
weiterer
Strafaussprüche
führen
auszuschließen
ist
Rechtsfehler
Ergebnis
beeinflusst
sind
vgl.
Nachw
.
MeyerGoßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
kann
insbesondere
dann
bejahen
sein
Taten
engen
inneren
Zusammenhang
stehen
NStZ
324
;
NStZ-RR
m.w
.
.
gilt
Falle
Aufhebung
Teilfreispruchs
insoweit
neuen
Hauptverhandlung
Verurteilung
noch
Betracht
kommt
Verurteilung
Strafzumessung
übrigen
Taten
beeinflussen
kann
.
So
verhält
hier
;
Angeklagten
lag
Verletzung
umsatzsteuerlichen
Erklärungspflichten
aufeinander
folgende
Jahre
Last
.
Frage
Tat
bloß
einmalige
Verfehlung
wiederholte
Wiederholungsabsicht
begangene
Straftat
handelt
kommt
aber
Strafzumessung
unerhebliches
Gewicht
.
Senat
hebt
auch
Strafausspruch
Tatrichter
stimmige
Strafzumessung
gegebenenfalls
auch
Hinblick
weiteren
aufgehobenen
Teilfreispruch
erfassten
Tatvorwurf
ermöglichen
.
Erörterung
Staatsanwaltschaft
Strafzumessung
Einzelnen
erhobenen
Bedenken
bedarf
insoweit
.
2
.
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
geben
allerdings
Hinblick
neuen
Strafkammer
vorzunehmende
Strafzumessung
zugrunde
legenden
Schuldumfang
folgendem
Hinweis
:
Steuerhinterziehung
ist
zwar
Erfolgsdelikt
jedoch
notwendig
Verletzungsdelikt
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
zeigt
ist
Tatbestand
§
Abs.
bereits
erfüllt
gesetzlich
geschuldete
Steuer
voller
Höhe
rechtzeitig
festgesetzt
wird
.
Steuerverkürzung
genügt
konkrete
Gefährdung
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Erfüllung
Steuerschuld
ist
erst
Gegenstand
Festsetzungsverfahren
nachgelagerten
Vollstreckungsverfahrens
vgl.
§
§
.
.
.
Hintergrund
kann
Umstand
Steueraufkommen
ausreichender
finanzieller
Mittel
Abführung
geschuldeten
Steuern
auch
ordnungsgemäßer
Erfüllung
steuerlichen
Erklärungspflichten
Angeklagten
geschädigt
worden
wäre
Auffassung
Strafkammer
S.
Bestimmung
Schuldgehalts
Tat
erhebliches
Gewicht
Sinne
bestimmenden
Strafzumessungsumstandes
§
Abs.
Satz
zukommen
.
gilt
besonderen
Maße
hinterzogenen
Steuern
handelt
Steuerschuldner
hier
Umsatzsteuer
Treuhänder
Fiskus
verwaltet
vgl.
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Kohlmann
Steuerstrafrecht
Stand
.
.
Oktober
Rdn
.
.
hat
erhebliche
strafmildernde
Bedeutung
anders
vorliegenden
Fall
Verkürzung
Steuern
Fiskus
dauerhaften
Steuerausfall
geführt
hat
etwa
Täter
geschuldeten
Steuern
nachgezahlt
hat
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit