NAMEN 17 . März Strafsache Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Hebenstreit Prof. Dr. Prof. Dr. Staatsanwältin Staatsanwältin Verhandlung Verkündung Vertreterinnen Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 10 . März Festsstellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen wurde Strafausspruch Angeklagte verurteilt wurde . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Geldstrafe Tagessätzen verurteilt . Übrigen hat freigesprochen . Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird wendet Staatsanwaltschaft Teilfreispruch Angeklagte verurteilt wurde Strafausspruch . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . 1 . Urteilsfeststellungen war Angeklagte Jahr Geschäftsführer ansässigen nachfolgend : KG . Mitte Jahres entstanden Buchhaltung Unternehmens . hatte Folge D. KG erzielte Umsätze gezahlte Vorsteuerbeträge spätestens Jahr EDV-Buchhaltung Unternehmens mehr entnommen werden konnten . Januar Mai wurden Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen angestellten Buchhaltungskraft vorliegenden Ausgangsrechnungen manuell erstellt allerdings schwerwiegende Fehler unterliefen . Jahr wurden tatsächlich getätigten Umsätzen Umfang Mio. Euro lediglich knapp Mio. Euro erklärt . Zugleich wurden Vorsteuern etwa Euro niedrig angegeben . Auch Voranmeldungszeiträume Jahres eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen waren unrichtig enthielten geringe Umsatzsteuerbeträge . Angeklagte erfuhr spätestens ersten Halbjahr Rückständen Buchhaltung . Auch wusste Umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden . Gleichwohl überprüfte Voranmeldungen . Hinblick manuelle Erstellung Umsatzsteuervoranmeldungen Jahres ordnete Finanzamt Nürnberg-Nord Umsatzsteuer-Nachschau 29 . Oktober Geschäftsräumen D. KG durchgeführt wurde . wurde sofort festgestellt Februar Mai tatsächlich erzielten Umsätze weit vorangemeldeten Umsätzen lagen . wurde noch selben Tag Angeklagten mitgeteilt Umsatzsteuer-Nachschau festgestellten Beträge richtig anerkannte . Mitteilung Finanzamts rechnete Angeklagte auch Umsatzsteuervoranmeldungen Monate Januar Dezember unrichtig waren . Gleichwohl unterließ Abgabe richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zugleich § Abs. Nr. ergebenden Berichtigungspflicht hätte nachkommen können bekannt war . Berichtigung wäre auch möglich gewesen Buchhaltung zwischenzeitlich vervollständigt worden war so Angeklagten richtigen Umsatzzahlen Verfügung standen . Angeklagte unterließ Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung Jahr auch Berichtigung unrichtigen Vorsteueranmeldungen Steuervorteile Gesellschaft unrichtigen Voranmeldungen erzielt hatte Dauer sichern . 2 . Feststellungen hat Landgericht Angeklagten Steuerhinterziehung betreffend Jahr Geldstrafe Tagessätzen verurteilt . rechtlich möglichen Bildung nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe hat Strafkammer § Abs. Satz § Abs. Satz StGB bewusst abgesehen . 3 . Angeklagten Anklageschrift Last gelegt wurde auch Monate Februar Mai unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben haben Fällen Umsatzsteuer Höhe Euro verkürzt haben hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . sei nachzuweisen Unrichtigkeit Voranmeldungen bereits Abgabe gekannt habe . Pflicht Berichtigung § habe bestanden Unrichtigkeit Voranmeldungen bereits Finanzbehörden festgestellt gewesen sei erfahren habe . II . Freisprechung Angeklagten Vorwurf Steuerhinterziehung Fällen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Monate Februar Mai hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zwar hat Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen Angeklagter freigesprochen wird Tatgericht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . kommt Revisionsgericht Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . revisionsgerichtliche Prüfung ist Prüfung beschränkt Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. § Beweiswürdigung 16 m.w . . Prüfung unterliegt auch überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind . . ; ; NStZ-RR ; NStZ 48 ; NStZ-RR ; Überzeugungsbildung . . . Begründung Freispruchs muss so abgefasst werden Revisionsgericht Prüfung möglich ist Tatgericht fehler unterlaufen sind insbesondere Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt vollständig gewürdigt worden ist vgl. . bedarf Urteilsgründen regelmäßig Darstellung Anklagevorwurfs getroffenen Feststellungen Würdigung Beweise vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . m.w . insbesondere Angeklagten sprechenden Umstände vgl. NStZ-RR . Anforderungen umfassende Würdigung festgestellten Tatsachen sind geringer Fall Verurteilung vgl. NStZ . 2 . Anforderungen Sachdarstellung Beweiswürdigung wird angefochtene Urteil vollem Umfang gerecht . Angeklagten Anklageschrift Last gelegt wurde Fällen Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen Monate Februar Mai Steuern hinterzogen haben enthalten Urteilsgründe Feststellungen Inhalt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen hatten . Zeitpunkt Abgabe Erklärungen fehlen Urteilsgründen ebenso Angaben Frage Voranmeldungen Zahllast Erstattung geführt haben vgl. § . bleibt auch offen Umfang angemeldeten erklärenden Umsätzen abwichen . Mitteilung Umstände hätte indes schon allein bedurft etwa Vergleich früheren Anmeldungszeiträumen Rückschlüsse subjektive Tatseite ergeben konnten . Beweiswürdigung ist auch lückenhaft Feststellungen getroffen worden sind festgestellten ständen auseinandersetzt Angeklagten entlasten vgl. § Beweiswürdigung . Strafkammer beschränkt Wesentlichen festzustellen Einlassung Angeklagten widerlegen sei . Auseinandersetzung festgestellten Umständen Einlassung sprechen könnten enthält Urteil . So lässt Landgericht Betracht Angeklagte Geschäftserfahrung beruflichen Bildung Kaufmann besondere Fähigkeiten Kenntnisse verfügte . können aber Frage Angeklagte Fehler Voranmeldungen wusste Beweisanzeichen Bedeutung sein . gilt so mehr Landgericht ausdrücklich feststellt Defizite Buchhaltung fehlerhaften Voranmeldungen bedingten bereits längerem bestanden Angeklagte auch schon Mitte Jahres wusste . Unerörtert bleibt auch D. KG bereits Jahre finanziellen Schwierigkeiten befand Laufe Jahres noch verschärften . hätte jedenfalls Erörterung bedurft finanziellen Schwierigkeiten Motiv Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen Betracht kamen ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten können . Beweiswürdigung verhält auch leichtfertiges Handeln Angeklagten Sinne § auszuschließen war . Schluss Strafkammer habe lediglich einfache Fahrlässigkeit vorgelegen fehlt Angeklagten sprechenden Umstände tragfähigen Begründung . rechtlichen Abgrenzungskriterien ausgerichteten Gesamtwürdigung sämtlicher Annahme leichtfertigen Handelns sprechenden Umstände beschränkt Strafkammer -9- näher begründete Bewertung habe nur einfache Fahrlässigkeit vorgelegen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 3 . Urteil beruht insoweit gungsmängeln ; Senat kann ausschließen Landgericht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung Verurteilung Angeklagten gelangt wäre . . 1 . Auch Strafausspruch Staatsanwaltschaft Revision wirksam beschränkt hat Angeklagte verurteilt wurde hat Bestand . folgt hier bereits Aufhebung Teilfreispruchs . Tatmehrheit kann ständigen Rechtsprechung gerichtshofs Aufhebung Einzelstrafausspruchs Aufhebung weiterer Strafaussprüche führen auszuschließen ist Rechtsfehler Ergebnis beeinflusst sind vgl. Nachw . MeyerGoßner 51 . Aufl . § Rdn . . kann insbesondere dann bejahen sein Taten engen inneren Zusammenhang stehen NStZ 324 ; NStZ-RR m.w . . gilt Falle Aufhebung Teilfreispruchs insoweit neuen Hauptverhandlung Verurteilung noch Betracht kommt Verurteilung Strafzumessung übrigen Taten beeinflussen kann . So verhält hier ; Angeklagten lag Verletzung umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten aufeinander folgende Jahre Last . Frage Tat bloß einmalige Verfehlung wiederholte Wiederholungsabsicht begangene Straftat handelt kommt aber Strafzumessung unerhebliches Gewicht . Senat hebt auch Strafausspruch Tatrichter stimmige Strafzumessung gegebenenfalls auch Hinblick weiteren aufgehobenen Teilfreispruch erfassten Tatvorwurf ermöglichen . Erörterung Staatsanwaltschaft Strafzumessung Einzelnen erhobenen Bedenken bedarf insoweit . 2 . Strafzumessungserwägungen Landgerichts geben allerdings Hinblick neuen Strafkammer vorzunehmende Strafzumessung zugrunde legenden Schuldumfang folgendem Hinweis : Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt jedoch notwendig Verletzungsdelikt . Vorschrift § Abs. Satz zeigt ist Tatbestand § Abs. bereits erfüllt gesetzlich geschuldete Steuer voller Höhe rechtzeitig festgesetzt wird . Steuerverkürzung genügt konkrete Gefährdung vgl. Joecks Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . . Erfüllung Steuerschuld ist erst Gegenstand Festsetzungsverfahren nachgelagerten Vollstreckungsverfahrens vgl. § § . . . Hintergrund kann Umstand Steueraufkommen ausreichender finanzieller Mittel Abführung geschuldeten Steuern auch ordnungsgemäßer Erfüllung steuerlichen Erklärungspflichten Angeklagten geschädigt worden wäre Auffassung Strafkammer S. Bestimmung Schuldgehalts Tat erhebliches Gewicht Sinne bestimmenden Strafzumessungsumstandes § Abs. Satz zukommen . gilt besonderen Maße hinterzogenen Steuern handelt Steuerschuldner hier Umsatzsteuer Treuhänder Fiskus verwaltet vgl. Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . Rdn . ; Kohlmann Steuerstrafrecht Stand . . Oktober Rdn . . hat erhebliche strafmildernde Bedeutung anders vorliegenden Fall Verkürzung Steuern Fiskus dauerhaften Steuerausfall geführt hat etwa Täter geschuldeten Steuern nachgezahlt hat . Wahl Jäger Hebenstreit