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2003 lines
18 KiB

BESCHLUSS
17
.
März
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
1
.
steuerrechtliche
Berichtigungspflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
besteht
auch
dann
Steuerpflichtige
Unrichtigkeit
Angaben
Abgabe
Steuererklärung
gekannt
billigend
Kauf
genommen
hat
später
sicheren
Erkenntnis
gelangt
ist
Angaben
unrichtig
sind
.
2
.
§
ergebende
steuerrechtliche
Pflicht
Berichtigung
bedingtem
Hinterziehungsvorsatz
abgegebenen
Erklärungen
wird
strafrechtlich
erst
Bekanntgabe
Einleitung
Steuerstrafverfahrens
suspendiert
unrichtigen
Angaben
erfasst
Anschluss
BGHSt
8
.
.
17
.
März
Strafsache
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Hinterziehung
Jahr
Geldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
.
Vorwurf
auch
Jahres
hinterzogen
haben
hat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagte
Jahr
Geschäftsführer
ansässigen
nachfolgend
:
KG
.
Mitte
Jahres
entstanden
Buchhaltung
Unternehmens
.
hatte
Folge
D.
KG
erzielten
Umsätze
gezahlten
Vorsteuerbeträge
spätestens
Jahr
EDVBuchhaltung
Unternehmens
mehr
entnommen
werden
konnten
.
Januar
Mai
wurden
Finanzamt
einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen
angestellten
Buchhaltungskraft
vorliegenden
Ausgangsrechnungen
manuell
erstellt
allerdings
schwerwiegende
Fehler
unterliefen
.
Jahr
wurden
tatsächlich
getätigten
Umsätzen
Umfang
Mio.
Euro
lediglich
knapp
Mio.
Euro
erklärt
.
Zugleich
wurden
Vorsteuern
etwa
Euro
niedrig
angegeben
.
Auch
Voranmeldungszeiträume
Jahres
eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen
waren
unrichtig
enthielten
geringe
Umsatzsteuerbeträge
.
Angeklagte
erfuhr
spätestens
ersten
Halbjahr
Rückständen
Buchhaltung
.
Auch
wusste
Umsatzsteuervoranmeldungen
manuell
erstellt
wurden
.
Gleichwohl
überprüfte
Voranmeldungen
.
Hinblick
manuelle
Erstellung
Jahr
ordnete
Finanzamt
Nürnberg-Nord
Umsatzsteuer-Nachschau
29
.
Oktober
Geschäftsräumen
KG
durchgeführt
wurde
.
wurde
sofort
festgestellt
Februar
Mai
tatsächlich
erzielten
Umsätze
weit
vorangemeldeten
Umsätzen
lagen
.
wurde
noch
gleichen
Tag
Angeklagten
mitgeteilt
Umsatzsteuer-Nachschau
festgestellten
Beträge
richtig
anerkannte
.
Mitteilung
Finanzamts
rechnete
Angeklagte
auch
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
Januar
Dezember
unrichtig
waren
.
Gleichwohl
unterließ
Abgabe
richtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung
zugleich
§
Abs.
Nr.
ergebenden
Berichtigungspflicht
hätte
nachkommen
können
bekannt
war
.
Berichtigung
wäre
auch
möglich
gewesen
Buchhaltung
zwischenzeitlich
vervollständigt
worden
war
so
Angeklagten
richtigen
Umsatzzahlen
Verfügung
standen
.
Angeklagte
unterließ
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
Jahr
auch
Berichtigung
unrichtigen
Vorsteueranmeldungen
Steuervorteile
Gesellschaft
unrichtigen
Voranmeldungen
erzielt
hatte
Dauer
sichern
.
2
.
Feststellungen
hat
Landgericht
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Jahres
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
.
Vorwurf
Hinterziehung
Jahr
hat
Landgericht
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
II
.
Nachteil
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
Teilfreispruch
richtet
hat
Senat
Urteil
heutigen
Tag
entschieden
.
Revision
Angeklagten
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
24
November
Erfolg
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
Unterlassen
:
1
.
Landgericht
sieht
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
erfüllt
Angeklagte
Verpflichtung
§
unrichtige
Voranmeldungen
Abgabe
richtigen
Jahreserklärung
berichtigen
S.
nachgekommen
sei
.
Ausdruck
kommende
Auffassung
§
ergebe
Verpflichtung
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
zuvor
unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben
worden
sind
Steuerpflichtige
nachträglich
Unrichtigkeit
erkannt
hat
trifft
.
Vielmehr
handelt
Pflicht
Anzeige
Berichtigung
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
§
Pflicht
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
§
Abs.
UStG
voneinander
unabhängige
Pflichten
unterschiedliche
Voraussetzungen
haben
.
2
.
Umsatzsteuer
ist
Jahressteuer
.
Gleichwohl
hat
Unternehmer
Verfahren
Umsatzbesteuerung
bezogen
Kalenderjahr
steuerliche
Erklärungspflichten
.
hat
Finanzamt
zehnten
Tag
Ablauf
Voranmeldungszeitraums
Regel
Kalendermonats
vgl.
§
Abs.
Satz
UStG
Umsatzsteuervoranmeldung
einzureichen
Steuer
Voranmeldungszeitraum
selbst
berechnen
hat
§
Abs.
Satz
UStG
.
hat
Kalenderjahr
ebenfalls
Form
Steueranmeldung
Umsatzsteuerjahreserklärung
abzugeben
entrichtende
Steuer
Überschuss
Gunsten
ergibt
selbst
berechnen
hat
§
Abs.
Satz
UStG
.
Pflicht
Abgabe
Jahreserklärung
handelt
Pflicht
Einreichung
Voranmeldungen
eigenständige
Pflicht
Nichterfüllung
selbstständigen
Unrechtsgehalt
besitzt
vgl.
BGHSt
8
f.
;
§
Abs.
Konkurrenzen
.
Sind
monatlich
Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben
trifft
Unternehmer
Umsatzsteuer
bezogen
Kalenderjahr
Pflicht
Abgabe
insgesamt
Steueranmeldungen
nämlich
Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuerjahreserklärung
.
Ist
Voranmeldungszeitraum
Vierteljahr
§
Abs.
Satz
UStG
hat
Unternehmer
insgesamt
Steueranmeldungen
einzureichen
.
Pflicht
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
besteht
auch
dann
Voranmeldungen
jeweilige
Kalenderjahr
unrichtig
sind
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führt
allerdings
verfassungsrechtlich
verankerte
Grundsatz
Selbstbelastungsfreiheit
vgl.
BVerfGE
324
;
fortbestehende
steuerrechtliche
Pflicht
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
dann
strafrechtlich
suspendiert
wird
Erklärungspflichtigen
bekannt
gegeben
wird
Verletzung
Pflicht
Abgabe
zutreffender
Umsatzsteuervoranmeldungen
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
worden
ist
BGHSt
8
.
;
vgl.
auch
Nachweise
Jäger
NStZ
.
3
.
Pflichten
unterscheiden
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
ergebende
steuerrechtliche
Berichtigungspflicht
.
Vorschrift
ist
Steuerpflichtige
unverzüglichen
h.
schuldhaftes
Zögern
vgl.
§
Abs.
Satz
;
Rolletschke/
Steuerverfehlungen
Stand
88
.
Ergänzungslieferung
Dezember
Rdn
.
vorzunehmenden
Anzeige
Richtigstellung
Finanzbehörden
verpflichtet
nachträglich
Ablauf
Festsetzungsfrist
erkennt
abgegebene
Erklärung
richtig
unvollständig
ist
Verkürzung
Steuern
kommen
kann
bereits
gekommen
ist
.
Pflicht
handelt
weitere
eigenständige
zwar
steuerrechtliche
Pflicht
stets
nur
dann
entsteht
§
AO
genannten
Voraussetzungen
erfüllt
sind
.
verpflichtet
Steuerpflichtigen
Abgabe
Steuererklärung
Berichtigung
unrichtig
erkannten
Erklärungen
.
ergibt
§
nachträglichem
Erkennen
eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldungen
unrichtig
waren
Pflicht
Abgabe
wahrheitsgemäßen
Umsatzsteuerjahreserklärung
.
Vielmehr
ist
anzuzeigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
unrichtig
sind
;
sind
berichtigen
.
schließt
freilich
Anzeige
Berichtigung
unrichtigen
Voranmeldungen
stillschweigend
Abgabe
zutreffenden
Umsatzsteuerjahreserklärung
vorgenommen
werden
kann
vgl.
Tipke
Stand
.
.
März
§
Rdn
.
.
4
.
Auch
Berichtigungspflicht
§
handelt
Erklärungspflicht
Sinne
§
Abs.
gänzliche
Nichterfüllung
ebenso
strafbar
ist
Abs.
Nr.
nur
scheinbare
Berichtigung
erneut
falschen
Angaben
Abs.
Nr.
.
Frage
gegebenenfalls
Abgabe
unrichtigen
Steuererklärung
Berichtigungspflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
entsteht
hängt
maßgeblich
gegebenenfalls
Steuerpflichtige
Unrichtigkeit
abgegebenen
Erklärung
Kenntnis
erlangt
.
nachträgliches
Erkennen
ist
begrifflich
nur
möglich
Steuerpflichtige
Unrichtigkeit
zunächst
gekannt
hat
.
-9-
Berichtigungspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
kommt
nur
dann
Betracht
Steuerpflichtige
Zeitpunkt
Abgabe
Erklärung
Kenntnis
Unrichtigkeit
Erklärung
hatte
.
Pflicht
besteht
somit
dann
Steuerpflichtige
bereits
Abgabe
Erklärung
Unrichtigkeit
gekannt
hat
.
Pflichten
§
entstehen
erst
Zeitpunkt
Steuerpflichtige
Unrichtigkeit
tatsächlich
erkennt
.
bloße
Möglichkeit
Unrichtigkeit
erkennen
genügt
eindeutigen
Wortlauts
Gesetzes
vgl.
Tipke
.
.
5
.
Frage
Strafbarkeit
Steuerhinterziehung
Unterlassen
Abs.
Nr.
Nichterfüllung
Berichtigungspflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
sind
Einreichung
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
je
Kenntnisstand
Steuerpflichtigen
Fallgruppen
unterscheiden
:
Kennt
Steuerpflichtige
Abgabe
Steuererklärung
Unrichtigkeit
nimmt
auch
billigend
Kauf
unterliegt
vorsatzausschließenden
Tatumstandsirrtum
§
Abs.
Satz
StGB
.
ist
dann
insoweit
straflos
.
Hat
Unrichtigkeit
leichtfertig
erkannt
kommt
Vorliegen
Ordnungswidrigkeit
leichtfertigen
Steuerhinterziehung
§
Betracht
.
Erlangt
Steuerpflichtige
Fall
nachträglich
Kenntnis
Unrichtigkeit
Angaben
trifft
Berichtigungspflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Pflicht
vorsätzlich
ist
strafbar
Steuerhinterziehung
Unterlassen
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Hat
Steuerpflichtige
bewusst
unrichtige
Voranmeldungen
abgegeben
besteht
bereits
steuerrechtliche
Berichtigungspflicht
gemäß
§
.
dann
kennt
Unrichtigkeit
Anfang
.
nachträgliches
Erkennen
ist
Fällen
begrifflich
ausgeschlossen
.
Freilich
ist
dann
abgegebenen
Steuererklärungen
regelmäßig
direktem
Vorsatz
aktives
Tun
begangene
Steuerhinterziehung
gemäß
Abs.
Nr.
gegeben
unwahrscheinliche
Fall
vorliegt
Steuerpflichtige
ausgegangen
ist
falschen
Angaben
würden
Steuerverkürzung
führen
.
Fall
dürfte
aber
Steuerordnungswidrigkeit
leichtfertigen
Steuerverkürzung
§
gegeben
sein
.
steuerrechtliche
Berichtigungspflicht
gemäß
besteht
Steuerpflichtige
erst
nachträglich
erfährt
unrichtige
Angaben
gemacht
hat
aber
Abgabe
Steuererklärung
Unrichtigkeit
Angaben
Kauf
genommen
Abgabe
unrichtigen
Steuererklärung
zugleich
auch
bedingt
vorsätzlich
begangener
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
strafbar
gemacht
hat
ist
Schrifttum
umstritten
bejahend
:
Spitaler
Stand
.
.
Dezember
§
Rdn
.
f.
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
verneinend
:
.
11
;
Kohlmann
Steuerstrafrecht
Stand
.
.
Oktober
§
Rdn
.
m.w
.
;
Franzen/
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
.
Ansicht
Senats
gebieten
Wortlaut
Sinn
Zweck
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
steuerrechtliche
Berichtigungspflicht
Vorschrift
auch
dann
anzunehmen
Steuerpflichtige
Unrichtigkeit
Angaben
Abgabe
Steuererklärung
gekannt
billigend
Kauf
genommen
hat
später
sicheren
Erkenntnis
gelangt
ist
Angaben
unrichtig
sind
.
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Nr.
besteht
auch
Fall
Berichtigungspflicht
auch
zunächst
Unrichtigkeit
Angaben
nur
gerechnet
aber
sicher
gekannt
hat
Unrichtigkeit
nachträglich
erkennt
später
positiv
erfährt
Angaben
tatsächlich
unrichtig
waren
.
Auch
Sinn
Zweck
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
sollen
Steuerpflichtige
bereits
bedingt
vorsätzlich
unrichtige
Steuererklärungen
abgegeben
haben
steuerrechtlichen
Berichtigungspflicht
ausgenommen
werden
.
Norm
§
ergänzt
§
dient
gesetzmäßigen
Besteuerung
§
§
Abs.
§
Abs.
Satz
konstituierte
Wahrheitspflicht
Angaben
Steuererklärung
anderen
Erklärungen
auch
Abgabe
fortbestehen
lässt
.
.
trägt
Umstand
Rechnung
Steuerpflichtige
Regel
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
betreffenden
steuerlich
erheblichen
Tatsachen
verfügt
Finanzverwaltung
.
soll
gewährleisten
Finanzbehörde
Besteuerungsgrundlagen
Kenntnis
erhält
bislang
noch
bekannt
waren
vgl.
.
.
Vorschrift
begründet
gesetzliche
Garantenpflicht
Rechtfertigung
Fehler
verursachenden
vorangegangenen
Tun
findet
vgl.
Kohlmann
Steuerstrafrecht
Stand
.
.
Oktober
§
Rdn
.
.
Insoweit
besteht
Abgabe
Steuererklärung
gutgläubigen
bedingtem
Vorsatz
handelnden
Steuerpflichtigen
rechtlich
bedeutsamer
Unterschied
.
Verpflichtung
Berichtigung
bedingt
vorsätzlicher
Abgabe
unrichtiger
Steuererklärungen
führt
auch
Steuerhinterziehung
Dauerdelikt
würde
so
aber
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
.
trifft
Steuerpflichtigen
erst
dann
Unrichtigkeit
Erklärung
tatsächlich
Kenntnis
erlangt
.
Dann
verwirklicht
aber
mehr
Tatbestand
Abs.
Nr.
neuen
Tatentschlusses
Abs.
Nr.
.
6
.
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
AO
Nichtbeachtung
steuerrechtlichen
Pflicht
§
ist
grundsätzlich
auch
dann
strafbewehrt
Steuerpflichtige
Berichtigung
unrichtiger
Steuervoranmeldungen
bedingt
vorsätzlich
begangene
Taten
Steuerhinterziehung
Abs.
Nr.
Steuerordnungswidrigkeiten
gemäß
§
aufdeckt
Abgabe
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
begangen
hat
.
verfassungsrechtlich
verankerte
Grundsatz
Selbstbelastungsfreiheit
tenetur
ipsum
accussare
;
vgl.
BVerfGE
37
;
BGHSt
8)
steht
vgl.
BVerfG
.
Art
.
Abs.
GG
schreibt
lückenlosen
Schutz
staatlichen
Zwang
Selbstbelastung
Rücksicht
schutzwürdige
Belange
Dritter
beeinträchtigt
werden
vgl.
Strafbarkeit
unerlaubten
Entfernens
Unfallort
.
Staat
ist
angewiesen
gesetzlich
zustehenden
Steuereinnahmen
tatsächlich
erzielen
Aufgaben
gerecht
werden
.
ist
gleichmäßige
Erfassung
Steuerpflichten
Blick
Art
.
Abs.
GG
geboten
.
ist
sachlich
gerechtfertigt
Steuerpflichtigen
wahrheitsgemäße
Auskunft
auch
dann
abzuverlangen
Steuerstraftat
Steuerordnungswidrigkeit
offenbaren
muss
BVerfG
.
gilt
auch
Berichtigungspflicht
vorangegangenem
tionsbewehrtem
Fehlverhalten
.
Selbstanzeige
kann
Steuerpflichtige
regelmäßig
Sanktionsfreiheit
erlangen
§
Abs.
.
befindet
dann
unauflösbaren
Konfliktlage
Hinblick
Grundsatz
tenetur
ipsum
accusare
Abs.
Satz
normierte
Zwangsmittelverbot
steuerrechtlichen
Berichtigungspflicht
entgegenstehen
könnte
.
Bedeutung
ist
auch
Einreichung
wahrheitsgemäßen
Umsatzsteuerjahreserklärung
Verhältnis
zuvor
unterlassenen
unzutreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen
Selbstanzeige
liegen
kann
ausdrücklich
entsprechenden
Hinweises
bedarf
27
;
;
Abgabe
getrennter
Selbstanzeigen
bezogen
Pflichtverstößen
betroffenen
Umsatzsteuervoranmeldungen
ist
erforderlich
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Fälle
unzumutbaren
Zwangs
Selbstbelastung
verbleiben
etwa
Vorliegens
Sperrgrundes
vgl.
§
Abs.
Abs.
Satz
wirksame
Selbstanzeige
ausgeschlossen
ist
kann
Umstand
vorangegangenen
Steuerordnungswidrigkeit
gemäß
§
AO
Rahmen
Anwendung
§
Rechnung
getragen
werden
vgl.
BVerfG
302
;
vgl.
auch
bedingt
vorsätzlich
begangenen
Steuerstraftat
Annahme
Verwendungsverbots
vgl.
BVerfGE
37
;
;
vgl.
auch
Regelung
§
Abs.
Satz
InsO
.
Lediglich
Fall
Täter
Steuerhinterziehung
Hinblick
Umsatzsteuervoranmeldungen
Einleitung
Steuerstrafverfahrens
bekannt
gegeben
worden
ist
hat
Bundesgerichtshof
bislang
Hinblick
Erklärungspflicht
Steuerart
Besteuerungszeitraum
bezieht
Dauer
Steuerstrafverfahrens
Suspendierung
Pflicht
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
angenommen
BGHSt
8
14
;
s.
o.
II.2
.
.
§
ergebende
Pflicht
Berichtigung
bedingtem
Hinterziehungsvorsatz
abgegebener
Umsatzsteuervoranmeldungen
gilt
Fallgestaltung
Bekanntgabe
Einleitung
Steuerstrafverfahrens
entsprechend
.
Ist
wirksame
Selbstanzeige
aber
lediglich
möglich
Steuerpflichtige
Lage
ist
hinterzogenen
Steuern
angemessenen
Frist
nachzuentrichten
§
Abs.
;
vgl.
kommt
derartige
Suspendierung
Strafbewehrung
steuerlichen
Berichtigungspflicht
jedenfalls
dann
Betracht
Steuerpflichtige
pflichtgemäßer
rechtzeitiger
Erfüllung
steuerlichen
Pflichten
Zahlung
noch
Lage
gewesen
wäre
.
Grundsatz
Selbstbelastungsfreiheit
gebietet
Steuerhinterzieher
anderen
Steuerpflichtigen
besser
stellen
nur
auch
Steuerstraftäter
ist
.
gilt
insbesondere
Hintergrund
Hinterziehung
untreueähnlichen
Charakter
hat
Unternehmer
Umsatzsteuer
letztlich
nur
Steuerfiskus
verwaltet
.
7
.
Nichterfüllung
bestehenden
Berichtigungspflicht
§
ist
Steuerhinterziehung
Unterlassen
Abs.
Nr.
bestrafen
.
Geht
Tat
bedingt
vorsätzliche
Steuerhinterziehung
aktives
Tun
Täter
Abgabe
Ursprungserklärung
Unrichtigkeit
Angaben
billigend
Kauf
genommen
hat
sind
Gesetzesverstöße
Teil
Tat
prozessualen
Sinne
§
vgl.
auch
;
22
.
anders
Verhältnis
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldung
abgegebener
Umsatzsteuerjahreserklärung
vgl.
Senatsurteil
heutigen
Tag
Verfahren
.
Steuerhinterziehung
aktives
Tun
nachfolgende
Unterlassungstat
Verstoßes
§
mitbestrafte
Nachtat
zurücktritt
etwa
direkten
Hinterziehungsvorsatz
Ausdruck
kommenden
höheren
Schuldgehalts
eigenständige
Tat
materiellen
Sinn
vorangegangenen
Steuerhinterziehung
Tatmehrheit
steht
braucht
Senat
hier
entscheiden
.
8
.
vorliegenden
Fall
gilt
Folgendes
:
§
Abs.
Nr.
gestützte
Verurteilung
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Unterlassen
hält
bereits
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Angeklagte
pflichtwidrig
Jahr
schon
Umsatzsteuerjahreserklärung
abgegeben
hat
.
Urteilsfeststellungen
unterließ
Angeklagte
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
Jahr
Erklärung
niedriger
Umsätze
erzielten
Steuervorteile
Dauer
sichern
S.
.
Frage
Angeklagte
unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
gemäß
§
berichtigen
hatte
kommt
Erfolgsaussichten
Revision
Bedeutung
mehr
.
Pflicht
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärung
unabhängige
strafbewehrte
Berichtigungspflicht
§
Abs.
Satz
Nr.
hätte
freilich
jedenfalls
dann
bestanden
Angeklagte
Überzeugung
Strafkammer
S.
bereits
Abgabe
Umsatzsteuervoranmeldungen
Jahr
billigend
Kauf
genommen
hätte
Voranmeldungen
unrichtig
waren
.
hat
Unrichtigkeit
nachträglich
erkannt
.
Urteilsfeststellungen
ist
missverständlicher
Formulierungen
noch
hinreichender
Deutlichkeit
entnehmen
Angeklagte
jedenfalls
dann
fasste
Jahr
Umsatzsteuerjahreserklärung
abzugeben
Anmeldung
niedriger
Umsätze
erzielten
Steuervorteile
Dauer
sichern
S.
Unrichtigkeit
Umsatzsteuervoranmeldungen
erkannt
hat
.
Auswirkungen
eventuelle
Berichtigungspflicht
Angeklagten
war
auch
Umstand
Finanzbehörden
Hinblick
Jahr
Umsatzsteuer-Nachschau
anschließend
Außenprüfung
durchgeführt
wurde
.
Außenprüfung
wurde
erst
Anordnung
13
.
Januar
Voranmeldungszeitraum
erstreckt
.
Angeklagte
Unrichtigkeit
Umsatzsteuervoranmeldungen
Jahr
Kenntnis
erlangte
hatten
Finanzbehörden
noch
Kenntnis
Unrichtigkeit
Jahr
eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen
.
hätte
Angeklagten
Fall
bedingt
vorsätzlich
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
Hinblick
Berichtigungspflichten
rechtlich
relevante
Konfliktsituation
bestanden
Berichtigung
unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen
Jahr
jedenfalls
gemäß
§
AO
auch
Straffreiheit
zuvor
begangene
Steuerhinterziehung
hätte
erlangen
können
.
Umsatzsteuer-Nachschau
Sinne
§
UStG
Jahr
bezog
stellte
Besteuerungszeitraum
bereits
steuerliche
Prüfung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
vgl.
auch
aaO
§
Rdn
.
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit