BESCHLUSS 17 . März Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. § Abs. Nr. 1 . steuerrechtliche Berichtigungspflicht § Abs. Satz Nr. besteht auch dann Steuerpflichtige Unrichtigkeit Angaben Abgabe Steuererklärung gekannt billigend Kauf genommen hat später sicheren Erkenntnis gelangt ist Angaben unrichtig sind . 2 . § ergebende steuerrechtliche Pflicht Berichtigung bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst Bekanntgabe Einleitung Steuerstrafverfahrens suspendiert unrichtigen Angaben erfasst Anschluss BGHSt 8 . . 17 . März Strafsache Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Hinterziehung Jahr Geldstrafe Tagessätzen je verurteilt . Vorwurf auch Jahres hinterzogen haben hat tatsächlichen Gründen freigesprochen . Verurteilung wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Urteilsfeststellungen war Angeklagte Jahr Geschäftsführer ansässigen nachfolgend : KG . Mitte Jahres entstanden Buchhaltung Unternehmens . hatte Folge D. KG erzielten Umsätze gezahlten Vorsteuerbeträge spätestens Jahr EDVBuchhaltung Unternehmens mehr entnommen werden konnten . Januar Mai wurden Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen angestellten Buchhaltungskraft vorliegenden Ausgangsrechnungen manuell erstellt allerdings schwerwiegende Fehler unterliefen . Jahr wurden tatsächlich getätigten Umsätzen Umfang Mio. Euro lediglich knapp Mio. Euro erklärt . Zugleich wurden Vorsteuern etwa Euro niedrig angegeben . Auch Voranmeldungszeiträume Jahres eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen waren unrichtig enthielten geringe Umsatzsteuerbeträge . Angeklagte erfuhr spätestens ersten Halbjahr Rückständen Buchhaltung . Auch wusste Umsatzsteuervoranmeldungen manuell erstellt wurden . Gleichwohl überprüfte Voranmeldungen . Hinblick manuelle Erstellung Jahr ordnete Finanzamt Nürnberg-Nord Umsatzsteuer-Nachschau 29 . Oktober Geschäftsräumen KG durchgeführt wurde . wurde sofort festgestellt Februar Mai tatsächlich erzielten Umsätze weit vorangemeldeten Umsätzen lagen . wurde noch gleichen Tag Angeklagten mitgeteilt Umsatzsteuer-Nachschau festgestellten Beträge richtig anerkannte . Mitteilung Finanzamts rechnete Angeklagte auch Umsatzsteuervoranmeldungen Monate Januar Dezember unrichtig waren . Gleichwohl unterließ Abgabe richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zugleich § Abs. Nr. ergebenden Berichtigungspflicht hätte nachkommen können bekannt war . Berichtigung wäre auch möglich gewesen Buchhaltung zwischenzeitlich vervollständigt worden war so Angeklagten richtigen Umsatzzahlen Verfügung standen . Angeklagte unterließ Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung Jahr auch Berichtigung unrichtigen Vorsteueranmeldungen Steuervorteile Gesellschaft unrichtigen Voranmeldungen erzielt hatte Dauer sichern . 2 . Feststellungen hat Landgericht Angeklagten Steuerhinterziehung Jahres Geldstrafe Tagessätzen verurteilt . Vorwurf Hinterziehung Jahr hat Landgericht Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen . II . Nachteil Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft auch Teilfreispruch richtet hat Senat Urteil heutigen Tag entschieden . Revision Angeklagten hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 24 November Erfolg . Ergänzend bemerkt Senat Schuldspruch Steuerhinterziehung Unterlassen : 1 . Landgericht sieht Tatbestand § Abs. Nr. erfüllt Angeklagte Verpflichtung § unrichtige Voranmeldungen Abgabe richtigen Jahreserklärung berichtigen S. nachgekommen sei . Ausdruck kommende Auffassung § ergebe Verpflichtung Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung zuvor unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden sind Steuerpflichtige nachträglich Unrichtigkeit erkannt hat trifft . Vielmehr handelt Pflicht Anzeige Berichtigung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen § Pflicht Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung § Abs. UStG voneinander unabhängige Pflichten unterschiedliche Voraussetzungen haben . 2 . Umsatzsteuer ist Jahressteuer . Gleichwohl hat Unternehmer Verfahren Umsatzbesteuerung bezogen Kalenderjahr steuerliche Erklärungspflichten . hat Finanzamt zehnten Tag Ablauf Voranmeldungszeitraums Regel Kalendermonats vgl. § Abs. Satz UStG Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen Steuer Voranmeldungszeitraum selbst berechnen hat § Abs. Satz UStG . hat Kalenderjahr ebenfalls Form Steueranmeldung Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben entrichtende Steuer Überschuss Gunsten ergibt selbst berechnen hat § Abs. Satz UStG . Pflicht Abgabe Jahreserklärung handelt Pflicht Einreichung Voranmeldungen eigenständige Pflicht Nichterfüllung selbstständigen Unrechtsgehalt besitzt vgl. BGHSt 8 f. ; § Abs. Konkurrenzen . Sind monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben trifft Unternehmer Umsatzsteuer bezogen Kalenderjahr Pflicht Abgabe insgesamt Steueranmeldungen nämlich Umsatzsteuervoranmeldungen Umsatzsteuerjahreserklärung . Ist Voranmeldungszeitraum Vierteljahr § Abs. Satz UStG hat Unternehmer insgesamt Steueranmeldungen einzureichen . Pflicht Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung besteht auch dann Voranmeldungen jeweilige Kalenderjahr unrichtig sind . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt allerdings verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz Selbstbelastungsfreiheit vgl. BVerfGE 324 ; fortbestehende steuerrechtliche Pflicht Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung dann strafrechtlich suspendiert wird Erklärungspflichtigen bekannt gegeben wird Verletzung Pflicht Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist BGHSt 8 . ; vgl. auch Nachweise Jäger NStZ . 3 . Pflichten unterscheiden ist § Abs. Satz Nr. ergebende steuerrechtliche Berichtigungspflicht . Vorschrift ist Steuerpflichtige unverzüglichen h. schuldhaftes Zögern vgl. § Abs. Satz ; Rolletschke/ Steuerverfehlungen Stand 88 . Ergänzungslieferung Dezember Rdn . vorzunehmenden Anzeige Richtigstellung Finanzbehörden verpflichtet nachträglich Ablauf Festsetzungsfrist erkennt abgegebene Erklärung richtig unvollständig ist Verkürzung Steuern kommen kann bereits gekommen ist . Pflicht handelt weitere eigenständige zwar steuerrechtliche Pflicht stets nur dann entsteht § AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind . verpflichtet Steuerpflichtigen Abgabe Steuererklärung Berichtigung unrichtig erkannten Erklärungen . ergibt § nachträglichem Erkennen eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig waren Pflicht Abgabe wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung . Vielmehr ist anzuzeigen Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig sind ; sind berichtigen . schließt freilich Anzeige Berichtigung unrichtigen Voranmeldungen stillschweigend Abgabe zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen werden kann vgl. Tipke Stand . . März § Rdn . . 4 . Auch Berichtigungspflicht § handelt Erklärungspflicht Sinne § Abs. gänzliche Nichterfüllung ebenso strafbar ist Abs. Nr. nur scheinbare Berichtigung erneut falschen Angaben Abs. Nr. . Frage gegebenenfalls Abgabe unrichtigen Steuererklärung Berichtigungspflicht § Abs. Satz Nr. entsteht hängt maßgeblich gegebenenfalls Steuerpflichtige Unrichtigkeit abgegebenen Erklärung Kenntnis erlangt . nachträgliches Erkennen ist begrifflich nur möglich Steuerpflichtige Unrichtigkeit zunächst gekannt hat . -9- Berichtigungspflicht gemäß § Abs. Satz Nr. kommt nur dann Betracht Steuerpflichtige Zeitpunkt Abgabe Erklärung Kenntnis Unrichtigkeit Erklärung hatte . Pflicht besteht somit dann Steuerpflichtige bereits Abgabe Erklärung Unrichtigkeit gekannt hat . Pflichten § entstehen erst Zeitpunkt Steuerpflichtige Unrichtigkeit tatsächlich erkennt . bloße Möglichkeit Unrichtigkeit erkennen genügt eindeutigen Wortlauts Gesetzes vgl. Tipke . . 5 . Frage Strafbarkeit Steuerhinterziehung Unterlassen Abs. Nr. Nichterfüllung Berichtigungspflicht § Abs. Satz Nr. sind Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen je Kenntnisstand Steuerpflichtigen Fallgruppen unterscheiden : Kennt Steuerpflichtige Abgabe Steuererklärung Unrichtigkeit nimmt auch billigend Kauf unterliegt vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum § Abs. Satz StGB . ist dann insoweit straflos . Hat Unrichtigkeit leichtfertig erkannt kommt Vorliegen Ordnungswidrigkeit leichtfertigen Steuerhinterziehung § Betracht . Erlangt Steuerpflichtige Fall nachträglich Kenntnis Unrichtigkeit Angaben trifft Berichtigungspflicht § Abs. Satz Nr. . Pflicht vorsätzlich ist strafbar Steuerhinterziehung Unterlassen gemäß § Abs. Nr. . Hat Steuerpflichtige bewusst unrichtige Voranmeldungen abgegeben besteht bereits steuerrechtliche Berichtigungspflicht gemäß § . dann kennt Unrichtigkeit Anfang . nachträgliches Erkennen ist Fällen begrifflich ausgeschlossen . Freilich ist dann abgegebenen Steuererklärungen regelmäßig direktem Vorsatz aktives Tun begangene Steuerhinterziehung gemäß Abs. Nr. gegeben unwahrscheinliche Fall vorliegt Steuerpflichtige ausgegangen ist falschen Angaben würden Steuerverkürzung führen . Fall dürfte aber Steuerordnungswidrigkeit leichtfertigen Steuerverkürzung § gegeben sein . steuerrechtliche Berichtigungspflicht gemäß besteht Steuerpflichtige erst nachträglich erfährt unrichtige Angaben gemacht hat aber Abgabe Steuererklärung Unrichtigkeit Angaben Kauf genommen Abgabe unrichtigen Steuererklärung zugleich auch bedingt vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung § Abs. Nr. strafbar gemacht hat ist Schrifttum umstritten bejahend : Spitaler Stand . . Dezember § Rdn . f. 9 . Aufl . § Rdn . 4 ; verneinend : . 11 ; Kohlmann Steuerstrafrecht Stand . . Oktober § Rdn . m.w . ; Franzen/ Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . ; . . Ansicht Senats gebieten Wortlaut Sinn Zweck Vorschrift § Abs. Satz Nr. steuerrechtliche Berichtigungspflicht Vorschrift auch dann anzunehmen Steuerpflichtige Unrichtigkeit Angaben Abgabe Steuererklärung gekannt billigend Kauf genommen hat später sicheren Erkenntnis gelangt ist Angaben unrichtig sind . eindeutigen Wortlaut § Abs. Satz Nr. besteht auch Fall Berichtigungspflicht auch zunächst Unrichtigkeit Angaben nur gerechnet aber sicher gekannt hat Unrichtigkeit nachträglich erkennt später positiv erfährt Angaben tatsächlich unrichtig waren . Auch Sinn Zweck Vorschrift § Abs. Nr. sollen Steuerpflichtige bereits bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgegeben haben steuerrechtlichen Berichtigungspflicht ausgenommen werden . Norm § ergänzt § dient gesetzmäßigen Besteuerung § § Abs. § Abs. Satz konstituierte Wahrheitspflicht Angaben Steuererklärung anderen Erklärungen auch Abgabe fortbestehen lässt . . trägt Umstand Rechnung Steuerpflichtige Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten betreffenden steuerlich erheblichen Tatsachen verfügt Finanzverwaltung . soll gewährleisten Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erhält bislang noch bekannt waren vgl. . . Vorschrift begründet gesetzliche Garantenpflicht Rechtfertigung Fehler verursachenden vorangegangenen Tun findet vgl. Kohlmann Steuerstrafrecht Stand . . Oktober § Rdn . . Insoweit besteht Abgabe Steuererklärung gutgläubigen bedingtem Vorsatz handelnden Steuerpflichtigen rechtlich bedeutsamer Unterschied . Verpflichtung Berichtigung bedingt vorsätzlicher Abgabe unrichtiger Steuererklärungen führt auch Steuerhinterziehung Dauerdelikt würde so aber Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . . trifft Steuerpflichtigen erst dann Unrichtigkeit Erklärung tatsächlich Kenntnis erlangt . Dann verwirklicht aber mehr Tatbestand Abs. Nr. neuen Tatentschlusses Abs. Nr. . 6 . Strafbarkeit § Abs. Nr. AO Nichtbeachtung steuerrechtlichen Pflicht § ist grundsätzlich auch dann strafbewehrt Steuerpflichtige Berichtigung unrichtiger Steuervoranmeldungen bedingt vorsätzlich begangene Taten Steuerhinterziehung Abs. Nr. Steuerordnungswidrigkeiten gemäß § aufdeckt Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen begangen hat . verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz Selbstbelastungsfreiheit tenetur ipsum accussare ; vgl. BVerfGE 37 ; BGHSt 8) steht vgl. BVerfG . Art . Abs. GG schreibt lückenlosen Schutz staatlichen Zwang Selbstbelastung Rücksicht schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden vgl. Strafbarkeit unerlaubten Entfernens Unfallort . Staat ist angewiesen gesetzlich zustehenden Steuereinnahmen tatsächlich erzielen Aufgaben gerecht werden . ist gleichmäßige Erfassung Steuerpflichten Blick Art . Abs. GG geboten . ist sachlich gerechtfertigt Steuerpflichtigen wahrheitsgemäße Auskunft auch dann abzuverlangen Steuerstraftat Steuerordnungswidrigkeit offenbaren muss BVerfG . gilt auch Berichtigungspflicht vorangegangenem tionsbewehrtem Fehlverhalten . Selbstanzeige kann Steuerpflichtige regelmäßig Sanktionsfreiheit erlangen § Abs. . befindet dann unauflösbaren Konfliktlage Hinblick Grundsatz tenetur ipsum accusare Abs. Satz normierte Zwangsmittelverbot steuerrechtlichen Berichtigungspflicht entgegenstehen könnte . Bedeutung ist auch Einreichung wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjahreserklärung Verhältnis zuvor unterlassenen unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen Selbstanzeige liegen kann ausdrücklich entsprechenden Hinweises bedarf 27 ; ; Abgabe getrennter Selbstanzeigen bezogen Pflichtverstößen betroffenen Umsatzsteuervoranmeldungen ist erforderlich vgl. Joecks Steuerstrafrecht . Aufl . § Rdn . . Fälle unzumutbaren Zwangs Selbstbelastung verbleiben etwa Vorliegens Sperrgrundes vgl. § Abs. Abs. Satz wirksame Selbstanzeige ausgeschlossen ist kann Umstand vorangegangenen Steuerordnungswidrigkeit gemäß § AO Rahmen Anwendung § Rechnung getragen werden vgl. BVerfG 302 ; vgl. auch bedingt vorsätzlich begangenen Steuerstraftat Annahme Verwendungsverbots vgl. BVerfGE 37 ; ; vgl. auch Regelung § Abs. Satz InsO . Lediglich Fall Täter Steuerhinterziehung Hinblick Umsatzsteuervoranmeldungen Einleitung Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist hat Bundesgerichtshof bislang Hinblick Erklärungspflicht Steuerart Besteuerungszeitraum bezieht Dauer Steuerstrafverfahrens Suspendierung Pflicht Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung angenommen BGHSt 8 14 ; s. o. II.2 . . § ergebende Pflicht Berichtigung bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen gilt Fallgestaltung Bekanntgabe Einleitung Steuerstrafverfahrens entsprechend . Ist wirksame Selbstanzeige aber lediglich möglich Steuerpflichtige Lage ist hinterzogenen Steuern angemessenen Frist nachzuentrichten § Abs. ; vgl. kommt derartige Suspendierung Strafbewehrung steuerlichen Berichtigungspflicht jedenfalls dann Betracht Steuerpflichtige pflichtgemäßer rechtzeitiger Erfüllung steuerlichen Pflichten Zahlung noch Lage gewesen wäre . Grundsatz Selbstbelastungsfreiheit gebietet Steuerhinterzieher anderen Steuerpflichtigen besser stellen nur auch Steuerstraftäter ist . gilt insbesondere Hintergrund Hinterziehung untreueähnlichen Charakter hat Unternehmer Umsatzsteuer letztlich nur Steuerfiskus verwaltet . 7 . Nichterfüllung bestehenden Berichtigungspflicht § ist Steuerhinterziehung Unterlassen Abs. Nr. bestrafen . Geht Tat bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung aktives Tun Täter Abgabe Ursprungserklärung Unrichtigkeit Angaben billigend Kauf genommen hat sind Gesetzesverstöße Teil Tat prozessualen Sinne § vgl. auch ; 22 . anders Verhältnis unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldung abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung vgl. Senatsurteil heutigen Tag Verfahren . Steuerhinterziehung aktives Tun nachfolgende Unterlassungstat Verstoßes § mitbestrafte Nachtat zurücktritt etwa direkten Hinterziehungsvorsatz Ausdruck kommenden höheren Schuldgehalts eigenständige Tat materiellen Sinn vorangegangenen Steuerhinterziehung Tatmehrheit steht braucht Senat hier entscheiden . 8 . vorliegenden Fall gilt Folgendes : § Abs. Nr. gestützte Verurteilung Angeklagten Steuerhinterziehung Unterlassen hält bereits rechtlicher Nachprüfung stand Angeklagte pflichtwidrig Jahr schon Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat . Urteilsfeststellungen unterließ Angeklagte Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung Jahr Erklärung niedriger Umsätze erzielten Steuervorteile Dauer sichern S. . Frage Angeklagte unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § berichtigen hatte kommt Erfolgsaussichten Revision Bedeutung mehr . Pflicht Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärung unabhängige strafbewehrte Berichtigungspflicht § Abs. Satz Nr. hätte freilich jedenfalls dann bestanden Angeklagte Überzeugung Strafkammer S. bereits Abgabe Umsatzsteuervoranmeldungen Jahr billigend Kauf genommen hätte Voranmeldungen unrichtig waren . hat Unrichtigkeit nachträglich erkannt . Urteilsfeststellungen ist missverständlicher Formulierungen noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen Angeklagte jedenfalls dann fasste Jahr Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben Anmeldung niedriger Umsätze erzielten Steuervorteile Dauer sichern S. Unrichtigkeit Umsatzsteuervoranmeldungen erkannt hat . Auswirkungen eventuelle Berichtigungspflicht Angeklagten war auch Umstand Finanzbehörden Hinblick Jahr Umsatzsteuer-Nachschau anschließend Außenprüfung durchgeführt wurde . Außenprüfung wurde erst Anordnung 13 . Januar Voranmeldungszeitraum erstreckt . Angeklagte Unrichtigkeit Umsatzsteuervoranmeldungen Jahr Kenntnis erlangte hatten Finanzbehörden noch Kenntnis Unrichtigkeit Jahr eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen . hätte Angeklagten Fall bedingt vorsätzlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen Hinblick Berichtigungspflichten rechtlich relevante Konfliktsituation bestanden Berichtigung unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen Jahr jedenfalls gemäß § AO auch Straffreiheit zuvor begangene Steuerhinterziehung hätte erlangen können . Umsatzsteuer-Nachschau Sinne § UStG Jahr bezog stellte Besteuerungszeitraum bereits steuerliche Prüfung Sinne § Abs. Nr. Buchst . vgl. auch aaO § Rdn . . Wahl Jäger Hebenstreit