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1433 lines
12 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
August
wird
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
vorläufig
eingestellt
Angeklagte
S.
Bestechung
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
;
genannte
Urteil
Angeklagten
S.
trifft
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
3
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urkundenfälschung
Fällen
Bestechung
Steuerhinterziehung
Fällen
Beihilfe
Gebrauch
gefälschter
Gesundheitszeugnisse
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
hat
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
genannten
Urteil
erhoben
.
Revision
Angeklagten
führt
Teileinstellung
Verfahrens
§
Aufhebung
betreffenden
Gesamtstrafausspruchs
;
ist
sofortige
Beschwerde
gegenstandslos
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Übrigen
bleibt
Revision
Angeklagten
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
Bestechung
gemäß
StGB
verurteilt
hat
Geschäftsführerin
GmbH
Vorteile
pflichtwidrige
Diensthandlungen
versprochen
habe
stellt
Senat
Verfahren
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
.
Landgericht
verhängte
Strafe
Jahr
Freiheitsstrafe
fällt
Hinblick
übrigen
rechtsfehlerfrei
verhängten
Einzelstrafen
beträchtlich
Gewicht
.
Tatvorwurf
Bestechung
hat
Landgericht
Wesentlichen
Folgendes
festgestellt
:
Angeklagte
betrieb
Netz
bundesweit
tätigen
Vermittlern
insbesondere
türkischsprachige
Kunden
zuführten
Zusammenhang
Erteilung
Fahrerlaubnis
medizinisch-psychologische
Prüfung
abzulegen
war
.
Kunden
garantierte
Angeklagte
Zahlung
Entgelts
Bestehen
Prüfung
sässigen
GmbH.
Gesellschaft
handelt
Fahrerlaubnisverordnung
amtlich
anerkannte
§
akkreditierte
medizinisch-psychologische
Begutachtungsstelle
Fahreignung
.
versprochenen
Erfolg
sicherzustellen
nahm
Angeklagte
unterschiedlicher
Weise
Prüfungsablauf
GmbH
.
Geschäftsführerin
vereinbarte
Gesellschaft
Vielzahl
Probanden
zuführen
sollte
Unternehmen
Konkurrenten
Wettbewerbsvorsprung
erlangen
erheblich
höhere
Einnahmen
erzielen
konnte
.
Gegenleistung
eröffnete
Geschäftsführerin
GmbH
Angeklagten
Rahmen
tung
Rahmen
Angeklagte
u.a.
Dolmetscher
tätig
wurde
Handlungsspielräume
gewährleistet
wurde
auch
Probanden
positive
medizinisch-psychologische
Begutachtung
erhielten
ausreichende
Eignung
Teilnahme
Straßenverkehr
hatten
.
Landgericht
näher
begründete
rechtliche
Würdigung
Verhaltens
Angeklagten
Bestechung
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Urteilsfeststellungen
belegen
Geschäftsführerin
GmbH
Mitarbeiter
Amtsträger
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
waren
.
Amtsträgereigenschaft
ergibt
§
Abs.
Nr.
.
3
.
Var
.
StGB
;
GmbH
medizinisch-psychologische
Begutachtungsstelle
wurde
Auftrag
Fahrerlaubnisbehörde
tätig
.
Werden
Tatsachen
bekannt
Bedenken
Eignung
Befähigung
Bewerbers
Fahrerlaubnis
Inhabers
Fahrerlaubnis
begründen
kann
zuständige
Fahrerlaubnisbehörde
näherer
Maßgabe
§
§
anordnen
Bewerber
Fahrerlaubnisinhaber
angemessenen
Frist
Gutachten
Zeugnis
Facharztes
Amtsarztes
Gutachten
amtlich
anerkannten
Begutachtungsstelle
Fahreignung
amtlichen
anerkannten
Sachverständigen
Prüfers
Kraftfahrzeugverkehr
beibringt
Abs.
§
Abs.
Satz
StVG
§
Abs.
.
§
Abs.
legt
Fahrerlaubnisbehörde
bereits
Anordnung
Beibringung
Fragen
Hinblick
Eignung
Betroffenen
Führen
Kraftfahrzeugen
klären
sind
§
Abs.
Satz
.
teilt
Betroffenen
Darlegung
Gründe
Zweifel
Eignung
Angabe
Untersuchung
Betracht
kommenden
Stelle
Stellen
festgelegten
Frist
Kosten
Untersuchung
unterziehen
Gutachten
beizubringen
hat
§
Abs.
Satz
.
Betroffene
hat
Fahrerlaubnisbehörde
unterrichten
Stelle
Untersuchung
beauftragt
hat
§
Abs.
Satz
.
Fahrerlaubnisbehörde
teilt
ihrerseits
untersuchenden
Stelle
Fragen
Hinblick
Eignung
Betroffenen
Führen
Kraftfahrzeugen
klären
sind
§
Abs.
Satz
.
Untersuchung
erfolgt
Grund
Auftrages
Betroffenen
Begutachtungsstelle
§
Abs.
Satz
aber
trägereigenschaft
Mitarbeiter
Begutachtungsstelle
sprechen
könnte
Auftrag
Fahrerlaubnisbehörde
.
Amtsträgereigenschaft
Mitarbeiter
GmbH
ergibt
auch
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
1
.
2
.
Var
.
StGB
.
ist
bereits
zweifelhaft
Mitarbeiter
GmbH
Aufgaben
öffentlichen
Verwaltung
wahrnehmen
.
Zwar
erfolgt
Beibringung
medizinisch-psychologischen
Gutachtens
Rahmen
Verwaltungsverfahrens
.
Hinblick
Verwaltungsbehörde
verbleibende
Befugnis
Bestimmung
Fällen
Begutachtung
stattzufinden
hat
Entscheidung
Folgen
Ergebnis
Begutachtung
gezogen
werden
erweist
jedoch
Gutachtenerstellung
selbst
weiteres
Dienstverrichtung
Staatsgewalt
abgeleitet
ist
staatlichen
Zwecken
dient
vgl.
BGHSt
.
Anordnung
Fahrerlaubnisbehörde
Betroffene
medizinisch-psychologisches
Gutachten
beizubringen
hat
stellt
Verwaltungsakt
.
konkretisiert
vielmehr
lediglich
§
Abs.
folgende
Mitwirkungspflicht
Betroffenen
Antragsverfahren
§
StVG
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren
§
vgl.
m.w
.
.
Anordnung
gehört
auch
Gesetzessystematik
belegt
behördlichen
Ermittlungsmaßnahmen
Fahrerlaubnisbehörden
§
Abs.
StVG
knüpft
Bekanntwerden
Tatsachen
Bedenken
Eignung
Befähigung
Bewerbers
Fahrerlaubnis
Inhabers
Fahrerlaubnis
begründen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
StVG
.
Anordnung
Beibringung
medizinisch-psychologischen
Eingriffscharakter
hat
früheren
§
Abs.
kann
Mitwirkungspflicht
zwangsweise
durchgesetzt
werden
vgl.
a.a
.
.
Legt
Betroffene
angeordnete
Gutachten
darf
Fahrerlaubnisbehörde
lediglich
Nichteignung
Betroffenen
schließen
§
Abs.
.
Herausgabe
Gutachtens
Begutachtungsstelle
Fahrerlaubnisbehörde
kommt
Hinblick
§
StGB
auch
strafrechtlich
geschützte
Vertrauensverhältnis
vgl.
Bouska/Laeverenz
Fahrerlaubnisrecht
3
.
Aufl
.
§
Anm
.
Betroffenen
Begutachtungsstelle
besteht
Einverständnis
Betroffenen
Betracht
vgl.
VG
.
erfüllt
Begutachtungsstelle
Rahmen
Begutachtung
Teil
staatlichen
Stellen
obliegenden
Aufgaben
unterstützt
lediglich
Betroffenen
Erfüllung
konkreten
Verwaltungsverfahren
treffenden
Obliegenheit
.
Amtsträgerstellung
Mitarbeiter
GmbH
scheidet
denfalls
Gesellschaft
nur
Behörde
auch
sonstige
Stelle
.
.
Abs.
Nr.
.
StGB
handelt
.
sonstige
Stelle
Sinne
ist
behördenähnliche
Institution
unabhängig
Organisationsform
befugt
ist
Ausführung
Gesetzen
mitzuwirken
Behörde
verwaltungsrechtlichen
Sinne
sein
.
juristischen
Person
Privatrechts
sind
Voraussetzungen
nur
dann
erfüllt
Merkmale
vorliegen
Gleichstellung
Behörde
rechtfertigen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Gesamtbetrachtung
"
verlängerter
Arm
Staates
erscheinen
"
BGHSt
;
19
;
f.
;
219
;
;
NStZ
.
Einzubeziehen
sind
wesentlichen
Merkmale
Gesellschaft
namentlich
gewerblich
tätig
ist
Wettbewerb
steht
BGHSt
Gesellschaftsvertrag
öffentliche
Zwecksetzung
festgeschrieben
ist
BGHSt
Eigentum
öffentlichen
Hand
steht
Tätigkeit
öffentlichen
Mitteln
finanziert
wird
BGHSt
Umfang
staatliche
Einflussnahmemöglichkeiten
bestehen
BGHSt
f.
;
f.
;
.
Rolle
verlängerter
Arm
Staates
"
ergibt
GmbH
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
unabhängig
Frage
Privatrechtssubjekte
Staat
beteiligt
ist
überhaupt
"
sonstige
Stelle
"
.
.
Abs.
Nr.
Buchst
.
2
.
Var
.
StGB
sein
können
vgl.
einerseits
Rdn
.
andererseits
BGHSt
.
;
.
Zwar
sind
Erfordernis
staatlichen
Anerkennung
Begutachtungsstelle
§
Akkreditierung
§
Umstände
gegeben
Kontrolle
Begutachtungsstellen
öffentliche
Hand
ermöglichen
.
Auch
teilt
Fahrerlaubnisbehörde
§
Abs.
Satz
Begutachtungsstelle
jeweils
konkret
Fragen
Hinblick
Eignung
Betroffenen
Führen
Kraftfahrzeugen
klären
sind
.
Umstände
sind
indes
Gewicht
Gleichstellung
Begutachtungsstelle
Behörde
rechtfertigen
könnten
da
§
anerkannten
Begutachtungsstellen
untereinander
Wettbewerb
stehen
vgl.
auch
BGHSt
.
Maßgebliche
Bedeutung
kommt
Umstand
Entscheidung
Eignung
Betroffenen
Begutachtung
Fahrerlaubnisbehörde
vorbehalten
bleibt
;
Gutachten
entfaltet
Privatgutachten
Auftrag
Betroffenen
Kosten
-9-
erstellt
wird
Bindungswirkung
.
Allein
Umstand
Ergebnis
Begutachtung
Entscheidung
Fahrerlaubnisbehörde
zentraler
Bedeutung
ist
lässt
Begutachtungsstelle
verlängerten
Arm
Staates
erscheinen
.
gilt
Umstand
Begutachtungsstellen
Erstattung
Gutachtens
Gebührenordnung
Maßnahmen
Straßenverkehr
vergütet
werden
vgl.
§
.
V.m
.
Gebührennummern
.
Anlage
§
.
Insoweit
ist
lediglich
Kostenrahmen
Begutachtung
festgelegt
.
Teilfreispruch
ist
gleichwohl
veranlasst
Strafbarkeit
Angeklagten
anderen
rechtlichen
Gesichtspunkt
Bestechung
§
StGB
Betracht
kommen
kann
etwa
Strafbarkeit
§
StGB
§
§
StGB
.
Zurückverweisung
Landgericht
Aufklärung
ergänzende
Feststellungen
Verhalten
Angeklagten
Zusammenhang
Gewährung
Vorteilen
Mitarbeiter
GmbH
getroffen
werden
können
bedarf
aber
Vielzahl
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
verhängten
Einzelstrafen
insoweit
Betracht
kommende
Einzelstrafe
beträchtlich
Gewicht
fiele
.
2
.
Allerdings
hält
Ausspruch
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
straffen
Zusammenzugs
Einzelstrafen
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
kann
Senat
Zusammenzugs
übrigen
Einzelstrafen
Strafen
je
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Strafen
je
Jahren
Freiheitsstrafe
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
ausschließen
Landgericht
Bestechung
festgesetzte
Strafe
Jahr
Freiheitsstrafe
niedrigere
festgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Jedoch
begegnet
Zumessung
Gesamtfreiheitsstrafe
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Rechtsfehler
hat
allerdings
Landgericht
mehr
zugesagte
Strafobergrenze
gebunden
gesehen
.
liegt
folgendes
Geschehen
:
Urteilsfeststellungen
sicherte
Strafkammer
9
November
Laufs
Hauptverhandlung
Hinblick
Zeitpunkt
verfahrensgegenständlichen
Tatvorwürfe
Anklageschrift
12
.
Mai
Fall
geständigen
Einlassung
Strafobergrenze
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
S.
.
31
Juli
erhob
Staatsanwaltschaft
weitere
Anklage
Angeklagten
Vorwurf
Steuerhinterziehung
Fällen
Betruges
Beihilfe
Ausstellung
unrichtigen
erhoben
wurde
.
Anklage
wurde
laufenden
Verfahren
gemeinsamen
Verhandlung
Entscheidung
verbunden
.
13
.
wurde
Strafverfahren
Antrag
Staatsanwaltschaft
Beschluss
Strafkammer
Taten
Gegenstand
Anklage
31
Juli
bildeten
weiterer
Taten
gemäß
§
Abs.
StPO
vorläufig
eingestellt
.
Sachlage
war
Strafkammer
mehr
zugesagte
Strafobergrenze
gebunden
.
Insoweit
gelten
folgende
Grundsätze
:
Wurde
Urteilsabsprache
getroffen
Grundlage
Tatgerichts
Zusage
Strafobergrenze
abgegeben
wurde
kommt
Abweichen
Zusage
nur
dann
Betracht
schon
Urteilsabsprache
vorhandene
relevante
tatsächliche
rechtliche
Aspekte
übersehen
wurden
Hauptverhandlung
neue
Gericht
bisher
unbekannte
schwerwiegende
Umstände
Lasten
Angeklagten
ergeben
haben
BGHSt
.
Fall
muss
Gericht
Darlegung
Umstände
Möglichkeit
hinweisen
BGHSt
.
Hinweises
bedarf
aber
nur
dann
Abweichung
Urteilsabsprache
allein
Taten
bezieht
Zeitpunkt
Gegenstand
Hauptverhandlung
waren
.
nur
insoweit
kann
Zusicherung
Angeklagten
schutzwürdigen
Vertrauenstatbestand
schaffen
.
Hinweises
bedarf
indes
Hauptverhandlung
Verfahrensstoff
neu
angeklagte
Tatvorwürfe
erweitert
Gegenstand
Verfahrens
geworden
sind
.
Fall
ist
Verfahrensbeteiligten
weiteres
erkennbar
bisherige
Zusage
neu
angeklagten
Taten
Gegenstand
hatte
veränderten
Sachlage
Tatgericht
mehr
verbindlich
sein
kann
.
So
verhält
auch
hier
.
Angeklagte
war
Wegfall
Zusicherung
auch
benachteiligt
Einbeziehung
neuen
Anklage
nur
Zustimmung
zulässig
war
§
Abs.
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gesamtfreiheitsstrafe
kann
aber
Bestand
haben
Strafkammer
rechtsfehlerhaft
Teileinstellung
gemäß
§
Abs.
ausgeschiedene
Verfahrensteile
Nachteil
Angeklagten
Zumessung
Gesamtfreiheitsstrafe
strafschärfend
berücksichtigt
hat
.
Zwar
ist
zulässig
gemäß
§
Abs.
ausgeschiedenen
zessstoff
entsprechenden
Hinweis
Strafzumessung
straferschwerend
berücksichtigen
.
kommt
indes
nur
Betracht
ausgeschiedenen
Verfahrensteilen
enthaltenen
Tatvorwürfe
prozessordnungsgemäß
festgestellt
Urteilsgründen
dargelegt
sind
.
genügt
angefochtene
Urteil
.
berücksichtigt
Teileinstellung
erfasste
Tatvorwürfe
strafschärfend
S.
Taten
zugrunde
liegenden
Tatsachen
Urteil
auch
nur
ansatzweise
darzustellen
.
ermöglicht
Revisionsgericht
strafschärfende
Berücksichtigung
Taten
mögliche
Rechtsfehler
hin
überprüfen
.
liegt
Sachrüge
hin
berücksichtigender
Rechtsfehler
Urteil
auch
beruht
.
3
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
Satz
entscheiden
.
ist
neue
Gesamtstrafe
Beschlussverfahren
§
bilden
auch
Entscheidung
Pflicht
Tragung
Kosten
Revision
Beschwerdeführers
treffen
ist
.
Wahl
Jäger