BESCHLUSS 14 . Januar Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . August wird Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß Abs. . V.m . Abs. Nr. vorläufig eingestellt Angeklagte S. Bestechung verurteilt worden ist . Insoweit trägt Staatskasse Kosten Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ; genannte Urteil Angeklagten S. trifft Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung insoweit Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urkundenfälschung Fällen Bestechung Steuerhinterziehung Fällen Beihilfe Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . hat sofortige Beschwerde Kostenentscheidung genannten Urteil erhoben . Revision Angeklagten führt Teileinstellung Verfahrens § Aufhebung betreffenden Gesamtstrafausspruchs ; ist sofortige Beschwerde gegenstandslos vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . . Übrigen bleibt Revision Angeklagten Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 1 . Landgericht Angeklagten Bestechung gemäß StGB verurteilt hat Geschäftsführerin GmbH Vorteile pflichtwidrige Diensthandlungen versprochen habe stellt Senat Verfahren gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. . Landgericht verhängte Strafe Jahr Freiheitsstrafe fällt Hinblick übrigen rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen beträchtlich Gewicht . Tatvorwurf Bestechung hat Landgericht Wesentlichen Folgendes festgestellt : Angeklagte betrieb Netz bundesweit tätigen Vermittlern insbesondere türkischsprachige Kunden zuführten Zusammenhang Erteilung Fahrerlaubnis medizinisch-psychologische Prüfung abzulegen war . Kunden garantierte Angeklagte Zahlung Entgelts Bestehen Prüfung sässigen GmbH. Gesellschaft handelt Fahrerlaubnisverordnung amtlich anerkannte § akkreditierte medizinisch-psychologische Begutachtungsstelle Fahreignung . versprochenen Erfolg sicherzustellen nahm Angeklagte unterschiedlicher Weise Prüfungsablauf GmbH . Geschäftsführerin vereinbarte Gesellschaft Vielzahl Probanden zuführen sollte Unternehmen Konkurrenten Wettbewerbsvorsprung erlangen erheblich höhere Einnahmen erzielen konnte . Gegenleistung eröffnete Geschäftsführerin GmbH Angeklagten Rahmen tung Rahmen Angeklagte u.a. Dolmetscher tätig wurde Handlungsspielräume gewährleistet wurde auch Probanden positive medizinisch-psychologische Begutachtung erhielten ausreichende Eignung Teilnahme Straßenverkehr hatten . Landgericht näher begründete rechtliche Würdigung Verhaltens Angeklagten Bestechung § StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand ; Urteilsfeststellungen belegen Geschäftsführerin GmbH Mitarbeiter Amtsträger Sinne § Abs. Nr. StGB waren . Amtsträgereigenschaft ergibt § Abs. Nr. . 3 . Var . StGB ; GmbH medizinisch-psychologische Begutachtungsstelle wurde Auftrag Fahrerlaubnisbehörde tätig . Werden Tatsachen bekannt Bedenken Eignung Befähigung Bewerbers Fahrerlaubnis Inhabers Fahrerlaubnis begründen kann zuständige Fahrerlaubnisbehörde näherer Maßgabe § § anordnen Bewerber Fahrerlaubnisinhaber angemessenen Frist Gutachten Zeugnis Facharztes Amtsarztes Gutachten amtlich anerkannten Begutachtungsstelle Fahreignung amtlichen anerkannten Sachverständigen Prüfers Kraftfahrzeugverkehr beibringt Abs. § Abs. Satz StVG § Abs. . § Abs. legt Fahrerlaubnisbehörde bereits Anordnung Beibringung Fragen Hinblick Eignung Betroffenen Führen Kraftfahrzeugen klären sind § Abs. Satz . teilt Betroffenen Darlegung Gründe Zweifel Eignung Angabe Untersuchung Betracht kommenden Stelle Stellen festgelegten Frist Kosten Untersuchung unterziehen Gutachten beizubringen hat § Abs. Satz . Betroffene hat Fahrerlaubnisbehörde unterrichten Stelle Untersuchung beauftragt hat § Abs. Satz . Fahrerlaubnisbehörde teilt ihrerseits untersuchenden Stelle Fragen Hinblick Eignung Betroffenen Führen Kraftfahrzeugen klären sind § Abs. Satz . Untersuchung erfolgt Grund Auftrages Betroffenen Begutachtungsstelle § Abs. Satz aber trägereigenschaft Mitarbeiter Begutachtungsstelle sprechen könnte Auftrag Fahrerlaubnisbehörde . Amtsträgereigenschaft Mitarbeiter GmbH ergibt auch § Abs. Nr. Buchst . 1 . 2 . Var . StGB . ist bereits zweifelhaft Mitarbeiter GmbH Aufgaben öffentlichen Verwaltung wahrnehmen . Zwar erfolgt Beibringung medizinisch-psychologischen Gutachtens Rahmen Verwaltungsverfahrens . Hinblick Verwaltungsbehörde verbleibende Befugnis Bestimmung Fällen Begutachtung stattzufinden hat Entscheidung Folgen Ergebnis Begutachtung gezogen werden erweist jedoch Gutachtenerstellung selbst weiteres Dienstverrichtung Staatsgewalt abgeleitet ist staatlichen Zwecken dient vgl. BGHSt . Anordnung Fahrerlaubnisbehörde Betroffene medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat stellt Verwaltungsakt . konkretisiert vielmehr lediglich § Abs. folgende Mitwirkungspflicht Betroffenen Antragsverfahren § StVG Fahrerlaubnisentziehungsverfahren § vgl. m.w . . Anordnung gehört auch Gesetzessystematik belegt behördlichen Ermittlungsmaßnahmen Fahrerlaubnisbehörden § Abs. StVG knüpft Bekanntwerden Tatsachen Bedenken Eignung Befähigung Bewerbers Fahrerlaubnis Inhabers Fahrerlaubnis begründen § Abs. § Abs. Satz StVG . Anordnung Beibringung medizinisch-psychologischen Eingriffscharakter hat früheren § Abs. kann Mitwirkungspflicht zwangsweise durchgesetzt werden vgl. a.a . . Legt Betroffene angeordnete Gutachten darf Fahrerlaubnisbehörde lediglich Nichteignung Betroffenen schließen § Abs. . Herausgabe Gutachtens Begutachtungsstelle Fahrerlaubnisbehörde kommt Hinblick § StGB auch strafrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis vgl. Bouska/Laeverenz Fahrerlaubnisrecht 3 . Aufl . § Anm . Betroffenen Begutachtungsstelle besteht Einverständnis Betroffenen Betracht vgl. VG . erfüllt Begutachtungsstelle Rahmen Begutachtung Teil staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben unterstützt lediglich Betroffenen Erfüllung konkreten Verwaltungsverfahren treffenden Obliegenheit . Amtsträgerstellung Mitarbeiter GmbH scheidet denfalls Gesellschaft nur Behörde auch sonstige Stelle . . Abs. Nr. . StGB handelt . sonstige Stelle Sinne ist behördenähnliche Institution unabhängig Organisationsform befugt ist Ausführung Gesetzen mitzuwirken Behörde verwaltungsrechtlichen Sinne sein . juristischen Person Privatrechts sind Voraussetzungen nur dann erfüllt Merkmale vorliegen Gleichstellung Behörde rechtfertigen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Gesamtbetrachtung " verlängerter Arm Staates erscheinen " BGHSt ; 19 ; f. ; 219 ; ; NStZ . Einzubeziehen sind wesentlichen Merkmale Gesellschaft namentlich gewerblich tätig ist Wettbewerb steht BGHSt Gesellschaftsvertrag öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist BGHSt Eigentum öffentlichen Hand steht Tätigkeit öffentlichen Mitteln finanziert wird BGHSt Umfang staatliche Einflussnahmemöglichkeiten bestehen BGHSt f. ; f. ; . Rolle verlängerter Arm Staates " ergibt GmbH Landgericht getroffenen Feststellungen unabhängig Frage Privatrechtssubjekte Staat beteiligt ist überhaupt " sonstige Stelle " . . Abs. Nr. Buchst . 2 . Var . StGB sein können vgl. einerseits Rdn . andererseits BGHSt . ; . Zwar sind Erfordernis staatlichen Anerkennung Begutachtungsstelle § Akkreditierung § Umstände gegeben Kontrolle Begutachtungsstellen öffentliche Hand ermöglichen . Auch teilt Fahrerlaubnisbehörde § Abs. Satz Begutachtungsstelle jeweils konkret Fragen Hinblick Eignung Betroffenen Führen Kraftfahrzeugen klären sind . Umstände sind indes Gewicht Gleichstellung Begutachtungsstelle Behörde rechtfertigen könnten da § anerkannten Begutachtungsstellen untereinander Wettbewerb stehen vgl. auch BGHSt . Maßgebliche Bedeutung kommt Umstand Entscheidung Eignung Betroffenen Begutachtung Fahrerlaubnisbehörde vorbehalten bleibt ; Gutachten entfaltet Privatgutachten Auftrag Betroffenen Kosten -9- erstellt wird Bindungswirkung . Allein Umstand Ergebnis Begutachtung Entscheidung Fahrerlaubnisbehörde zentraler Bedeutung ist lässt Begutachtungsstelle verlängerten Arm Staates erscheinen . gilt Umstand Begutachtungsstellen Erstattung Gutachtens Gebührenordnung Maßnahmen Straßenverkehr vergütet werden vgl. § . V.m . Gebührennummern . Anlage § . Insoweit ist lediglich Kostenrahmen Begutachtung festgelegt . Teilfreispruch ist gleichwohl veranlasst Strafbarkeit Angeklagten anderen rechtlichen Gesichtspunkt Bestechung § StGB Betracht kommen kann etwa Strafbarkeit § StGB § § StGB . Zurückverweisung Landgericht Aufklärung ergänzende Feststellungen Verhalten Angeklagten Zusammenhang Gewährung Vorteilen Mitarbeiter GmbH getroffen werden können bedarf aber Vielzahl Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen insoweit Betracht kommende Einzelstrafe beträchtlich Gewicht fiele . 2 . Allerdings hält Ausspruch verhängte Gesamtfreiheitsstrafe straffen Zusammenzugs Einzelstrafen rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar kann Senat Zusammenzugs übrigen Einzelstrafen Strafen je Jahren Monaten Freiheitsstrafe Strafen je Jahren Freiheitsstrafe entsprechender Anwendung § Abs. ausschließen Landgericht Bestechung festgesetzte Strafe Jahr Freiheitsstrafe niedrigere festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Jedoch begegnet Zumessung Gesamtfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Rechtsfehler hat allerdings Landgericht mehr zugesagte Strafobergrenze gebunden gesehen . liegt folgendes Geschehen : Urteilsfeststellungen sicherte Strafkammer 9 November Laufs Hauptverhandlung Hinblick Zeitpunkt verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe Anklageschrift 12 . Mai Fall geständigen Einlassung Strafobergrenze Jahren Gesamtfreiheitsstrafe S. . 31 Juli erhob Staatsanwaltschaft weitere Anklage Angeklagten Vorwurf Steuerhinterziehung Fällen Betruges Beihilfe Ausstellung unrichtigen erhoben wurde . Anklage wurde laufenden Verfahren gemeinsamen Verhandlung Entscheidung verbunden . 13 . wurde Strafverfahren Antrag Staatsanwaltschaft Beschluss Strafkammer Taten Gegenstand Anklage 31 Juli bildeten weiterer Taten gemäß § Abs. StPO vorläufig eingestellt . Sachlage war Strafkammer mehr zugesagte Strafobergrenze gebunden . Insoweit gelten folgende Grundsätze : Wurde Urteilsabsprache getroffen Grundlage Tatgerichts Zusage Strafobergrenze abgegeben wurde kommt Abweichen Zusage nur dann Betracht schon Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche rechtliche Aspekte übersehen wurden Hauptverhandlung neue Gericht bisher unbekannte schwerwiegende Umstände Lasten Angeklagten ergeben haben BGHSt . Fall muss Gericht Darlegung Umstände Möglichkeit hinweisen BGHSt . Hinweises bedarf aber nur dann Abweichung Urteilsabsprache allein Taten bezieht Zeitpunkt Gegenstand Hauptverhandlung waren . nur insoweit kann Zusicherung Angeklagten schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen . Hinweises bedarf indes Hauptverhandlung Verfahrensstoff neu angeklagte Tatvorwürfe erweitert Gegenstand Verfahrens geworden sind . Fall ist Verfahrensbeteiligten weiteres erkennbar bisherige Zusage neu angeklagten Taten Gegenstand hatte veränderten Sachlage Tatgericht mehr verbindlich sein kann . So verhält auch hier . Angeklagte war Wegfall Zusicherung auch benachteiligt Einbeziehung neuen Anklage nur Zustimmung zulässig war § Abs. ; vgl. auch Meyer-Goßner 51 . Aufl . Rdn . . Gesamtfreiheitsstrafe kann aber Bestand haben Strafkammer rechtsfehlerhaft Teileinstellung gemäß § Abs. ausgeschiedene Verfahrensteile Nachteil Angeklagten Zumessung Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt hat . Zwar ist zulässig gemäß § Abs. ausgeschiedenen zessstoff entsprechenden Hinweis Strafzumessung straferschwerend berücksichtigen . kommt indes nur Betracht ausgeschiedenen Verfahrensteilen enthaltenen Tatvorwürfe prozessordnungsgemäß festgestellt Urteilsgründen dargelegt sind . genügt angefochtene Urteil . berücksichtigt Teileinstellung erfasste Tatvorwürfe strafschärfend S. Taten zugrunde liegenden Tatsachen Urteil auch nur ansatzweise darzustellen . ermöglicht Revisionsgericht strafschärfende Berücksichtigung Taten mögliche Rechtsfehler hin überprüfen . liegt Sachrüge hin berücksichtigender Rechtsfehler Urteil auch beruht . 3 . Senat macht Möglichkeit Gebrauch § Abs. Satz entscheiden . ist neue Gesamtstrafe Beschlussverfahren § bilden auch Entscheidung Pflicht Tragung Kosten Revision Beschwerdeführers treffen ist . Wahl Jäger