You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2651 lines
22 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
1
.
2
.
Beihilfe
Steuerhinterziehung
weiterer
Verfahrensbeteiligter
:
Generalbundesanwalt
Bundesgerichtshof
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
beschlossen
:
1
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Richtlinie
Rates
28
November
gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
.
Nr.
11
.
Dezember
S.
.
.
.
Nr.
20
.
Dezember
S.
Art
.
Vertrags
Arbeitsweise
Europäischen
Union
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Ist
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Rates
28
November
gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
auszulegen
Zertifikat
gemäß
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
europäischen
Parlaments
Rates
13
.
Oktober
System
Handel
Treibhausgasemissionszertifikaten
Gemeinschaft
Änderung
Richtlinie
96/61/EG
Rates
.
Nr.
25
.
Oktober
S.
.
Emission
Tonne
Kohlendioxidäquivalent
bestimmten
Zeitraum
berechtigt
ähnliches
Recht
Sinne
Vorschrift
handelt
?
2
.
Revisionsverfahren
wird
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Vorlagefrage
ausgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
liegen
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
Entscheidung
.
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtgeldstrafen
verurteilt
;
Übrigen
hat
freigesprochen
.
1
.
Revisionsverfahren
liegt
Wesentlichen
folgender
Landgericht
festgestellter
Sachverhalt
zugrunde
:
Mitangeklagte
war
Initiator
Zeitraum
April
März
betriebenen
Hinterziehung
Handel
CO2-Emissionszertifikaten
ausgerichteten
Umsatzsteuerbetrugssystems
.
Bundesrepublik
ansässige
GmbH
Folgenden
:
faktisch
beherrscht
wurde
erwarb
April
CO2-Emissionszertifikate
umsatzsteuerfrei
Ausland
.
Zertifikate
wurden
zeitnah
ebenfalls
Folgenden
:
veräußert
;
wurden
Sitz
Leistungsempfängerin
Leistungen
Rechnungen
Form
Gutschriften
weis
deutscher
Umsatzsteuer
erteilt
.
geführte
veräußerte
Zertifikate
Bundesrepublik
ansässige
GmbH
Folgenden
:
weiter
auch
insoweit
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
abgerechnet
wurde
.
sog.
trugssystem
eingebunden
war
erklärte
Umsatzsteuervoranmeldungen
zweite
dritte
vierte
Quartal
zwar
Umsätze
Veräußerung
Zertifikate
.
Umsatzsteuerschuld
mindern
machte
jedoch
Vorsteuerabzug
Scheinrechnungen
vermeintlicher
inländischer
Lieferanten
geltend
.
Monate
Januar
März
gab
Umsatzsteuervoranmeldungen
mehr
.
Berechnungen
Strafkammer
wurde
insgesamt
Höhe
Euro
verkürzt
.
Umsatzsteuervoranmeldungen
auftrat
erklärte
Mitangeklagte
sog.
Buffer
Geschäftsführer
Voranmeldungszeiträume
April
Juli
September
Januar
März
Leistungen
machte
steuerpflichtige
Umsätze
erteilten
Gutschriften
ausgewiesene
satzsteuer
Unrecht
Vorsteuer
geltend
.
Berechnungen
Landgerichts
wurde
insgesamt
Umsatzsteuer
Höhe
Euro
verkürzt
.
Angeklagten
sind
großen
Steuerberatungsgesellschaft
beschäftigt
Ende
Mai/Anfang
Juni
steuerliche
Beratung
übernahm
.
Sitz
hatte
verfügte
angefochtenen
Urteil
getroffenen
Feststellungen
Monaten
April
Mai
Betriebsstätte
Bundesrepublik
.
Mitangeklagte
erfahren
hatte
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
nur
Vorhandensein
inländischen
Betriebsstätte
zulässig
sei
ließ
27
.
Mai
Angeklagten
umsatzsteuerlichen
Situation
beraten
beauftragte
Erstellung
.
Gutachten
wurde
u.a.
ausgeführt
nur
dann
deutsche
Umsatzsteuer
ausweisen
Vorsteuer
gelten
machen
könne
Betriebsstätte
Bundesrepublik
verfüge
entsprechenden
Geschäfte
dort
tätige
.
Weiterhin
wurde
hingewiesen
Rechnungen
Errichtung
Betriebsstätte
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
ausgestellt
wurden
korrigieren
seien
.
Angeklagten
rückdatierter
Vertrag
Anmietung
Büroräumen
Bundesrepublik
1
.
April
vorgelegt
worden
war
erstellten
Umsatzsteuervoranmeldungen
Voranmeldungszeiträume
April
Mai
reichten
12
.
August
zuständigen
Finanzamt
.
handelte
korrigierte
Voranmeldungen
Beauftragung
Angeklagten
anderer
Steuerberater
bereits
sog.
Nullmeldungen
abgegeben
hatte
.
berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen
wurde
erteilten
Gutschriften
ausgewiesene
Umsatzsteuer
Höhe
April
Euro
Mai
Vorsteuer
geltend
gemacht
.
Angeklagten
hatten
Kenntnis
Rolle
Rahmen
Umsatzsteuerbetrugssystems
.
Gangs
umsatzsteuerlichen
Beratung
hielten
aber
höchst
wahrscheinlich
Monate
April
Mai
Betriebsstätte
verfügte
Monaten
deutsche
Umsatzsteuer
ausweisen
noch
Vorsteuerabzug
vornehmen
durfte
.
Hierüber
setzten
Angeklagten
nahmen
Abgabe
unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen
billigend
Kauf
.
2
.
Landgericht
hat
Erstellung
Einreichung
berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen
betreffend
Monate
April
Mai
Geltendmachung
gesondert
ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge
erteilten
Gutschriften
Vorsteuer
jeweils
Beihilfe
Angeklagten
Steuerhinterziehung
gewertet
.
deutsche
vorhanden
gewesen
sei
sei
berechtigt
gewesen
.
3
.
Angeklagten
wenden
Revisionen
Verurteilung
rügen
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Sachrüge
Ungunsten
Angeklagten
Strafausspruch
Freispruch
Vorwurf
weiteren
Falles
Beihilfe
Steuerhinterziehung
.
II
.
Entscheidung
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
hängt
Beantwortung
Vorlagefrage
.
Angeklagten
deutschem
Strafrecht
Beihilfe
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
haben
ist
abhängig
vorsätzlich
unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen
Finanzamt
eingereicht
haben
Unrecht
Vorsteuern
Gutschriften
Rechnungen
Leistungen
geltend
gemacht
wurden
.
Angeklagten
Urteilsfeststellungen
Kenntnis
Einbindung
Firmen
trugssystem
hatten
war
nur
dann
Fall
erteilten
Gutschriften
Vorsteuern
geltend
gemacht
werden
durften
Umsatzsteuerausweis
enthalten
durften
.
So
verhielt
Rechnungen
Sitz
stätte
Bundesrepublik
jedoch
nur
dann
Leistungsort
Übertragung
Emissionszertifikate
Bundesrepublik
lag
.
Umsatzsteuerausweis
war
Fall
aber
nur
dann
unzulässig
Art
.
Abs.
Richtlinie
Rates
28
November
Mehrwertsteuersystem
Leistungsort
Leistenden
Leistungsempfänger
lag
.
setzt
Jahr
Emissionszertifikate
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Leistungsort
Ort
galt
Empfänger
Sitz
wirtschaftlichen
Tätigkeit
feste
Niederlassung
hat
.
wiederum
hängt
Beantwortung
Vorlagefrage
.
Auslegung
Richtlinie
Rates
28
November
gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
.
Nr.
11
.
Dezember
S.
.
.
.
Nr.
20
.
Dezember
S.
obliegt
allein
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
hat
Frage
bislang
noch
entschieden
so
acte
éclairé
vorliegt
.
Auslegung
ist
auch
derart
offenkundig
Sinne
acte
vernünftigen
Zweifeln
unterläge
vgl.
Voraussetzungen
Offenkundigkeit
Urteil
6
.
Oktober
Rechtssache
C-283/81
Slg
.
S.
.
Einzelnen
:
1
.
Hinterziehung
§
Abs.
kann
bewirkt
werden
Umsatzsteuervoranmeldungen
Unrecht
Vorsteuerbeträge
abgezogen
werden
.
Abs.
Satz
Nr.
Satz
UStG
erlaubt
Unternehmer
Vorsteuerabzug
gesetzlich
geschuldete
Steuer
Lieferungen
sonstige
Leistungen
anderen
Unternehmen
sein
Unternehmen
ausgeführt
worden
sind
.
Ausübung
Vorsteuerabzugs
setzt
Unternehmer
§
§
UStG
ausgestellte
Rechnung
besitzt
.
Rechnung
gilt
auch
Leistungsempfänger
ausgestellte
Gutschrift
vorher
vereinbart
wurde
§
Abs.
Satz
UStG
.
2
.
Angeklagten
Urteilsfeststellungen
Kenntnis
Einbindung
Firmen
trugssystem
hatten
konnte
Strafbarkeit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
ergeben
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Vorsteuerabzug
versagen
ist
Steuerpflichtige
selbst
Steuerhinterziehung
begeht
wusste
hätte
wissen
müssen
Erwerb
Umsatz
beteiligt
Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen
ist
Hinterziehung
Beteiligter
anzusehen
ist
vgl.
Urteile
6
Juli
Rechtssache
u.a.
Kittel
Slg
.
I-6161
18
.
Dezember
Rechtssache
u.a.
Italmoda
.
Nr.
23
.
Februar
S.
.
Frage
Strafbarkeit
Angeklagten
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Erfolg
eingelegten
Revisionen
ist
entscheidungserheblich
Vorsteuerabzug
ausgestellten
Gutschriften
betreffend
Übertragung
Emissionszertifikaten
auch
ausgeschlossen
war
Firma
Bundesrepublik
Betriebsstätte
hatte
Leistungsort
Sitz
lag
so
Leistung
erbar
war
.
3
.
Emissionszertifikaten
handelt
Zertifikate
Sinne
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
13
.
Oktober
System
Handel
Treibhausgasemissionszertifikaten
Gemeinschaft
Änderung
Richtlinie
96/61/EG
Rates
.
Nr.
25
.
Oktober
S.
.
.
verkörpern
Berechtigungen
.
.
Abs.
.
Gesetz
Handel
Berechtigungen
Emission
Treibhausgasen
TreibhausgasEmissionshandelsgesetz
8
Juli
.
Fassung
7
.
August
.
Befugnis
Emission
jeweils
Tonne
Kohlendioxidäquivalent
bestimmten
Zeitraum
.
zuständige
Behörde
führt
Emissionshandelsregister
Form
elektronischen
Datenbank
.
Dort
wird
Verantwortlichen
.
.
Abs.
Satz
.
natürliche
juristische
Person
unmittelbare
Entscheidungsgewalt
Tätigkeit
Sinne
Gesetzes
innehat
-9-
wirtschaftlichen
Risiken
Tätigkeit
trägt
Regel
Betreiber
Anlage
Konto
eingerichtet
Ausgabe
Besitz
Übertragung
Abgabe
Berechtigungen
verzeichnet
werden
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
.
Auch
andere
natürliche
juristische
Person
kann
Einrichtung
Kontos
beantragen
§
Abs.
Satz
.
.
Berechtigungen
sind
gemäß
§
Abs.
.
übertragbar
.
Übertragung
erfolgt
§
Abs.
Satz
.
Einigung
Eintragung
Konto
Erwerbers
Emissionshandelsregister
.
Eintragung
erfolgt
Anweisung
Veräußerers
kontoführende
Stelle
Berechtigungen
Konto
Konto
Erwerbers
übertragen
§
Abs.
Satz
.
.
Berechtigung
eingetragen
ist
gilt
Inhalt
Registers
richtig
§
Abs.
Satz
.
.
gilt
lediglich
dann
Unrichtigkeit
Empfänger
ausgegebener
Berechtigungen
Ausgabe
bekannt
war
§
Abs.
.
.
4
.
Übertragung
Emissionszertifikats
handelt
Übertragung
Rechts
sonstige
Leistung
.
.
Abs.
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Umsatzsteuergesetzes
Folgenden
:
.
wird
sonstige
Leistung
grundsätzlich
Ort
ausgeführt
leistende
Unternehmer
Unternehmen
betreibt
§
UStG
.
.
werden
Fällen
Leistungsempfänger
Unternehmer
ist
§
UStG
.
genannten
sonstigen
Leistungen
dort
ausgeführt
Leistungsempfänger
Unternehmen
betreibt
§
Abs.
Satz
UStG
.
.
Wird
sonstige
Leistung
Betriebsstätte
Unternehmers
ausgeführt
so
ist
Ort
Betriebsstätte
maßgeblich
Abs.
Satz
UStG
.
.
§
UStG
.
erfassten
Leistungen
gehört
gemäß
Nr.
UStG
.
Einräumung
Übertragung
Wahrnehmung
Patenten
Urheberrechten
Markenrechten
ähnlichen
Rechten
.
Vorschrift
beruht
Art
.
Abs.
Buchst
.
Tatzeitraum
geltenden
Fassung
Richtlinie
Rates
28
November
gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
Mehrwertsteuersystemrichtlinie
.
Nr.
S.
.
.
.
Nr.
S.
.
bestimmt
u.a.
Fälle
Dienstleistungsempfänger
anderen
Mitgliedstaat
ansässig
ist
Dienstleistungserbringer
Leistungsort
Dienstleistung
Abtretung
Einräumung
Urheberrechten
Patentrechten
Lizenzrechten
Warenzeichen
ähnlichen
Rechten
Ort
gilt
Dienstleistungsempfänger
Sitz
wirtschaftlichen
Tätigkeit
feste
Niederlassung
hat
Dienstleistung
erbracht
worden
ist
Ermangelung
Sitzes
Niederlassung
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthaltsort
hat
.
Art
.
Verordnung
Nr.
17
.
Oktober
Festlegung
Durchführungsvorschriften
Richtlinie
77/388/EWG
gemeinsame
Mehrwertsteuersystem
.
Nr.
29
.
Oktober
S.
.
steht
genannten
Immaterialgüterrechten
Erteilung
Rechts
Fernsehübertragung
Fußballspielen
Drittland
ansässige
Organisationen
Europäischen
Gemeinschaft
ansässige
Steuerpflichtige
gleich
.
5
.
Handel
Berechtigung
Emissionszertifikat
Übertragung
ähnlichen
Rechts
.
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
darstellt
ist
derart
offenkundig
Auslegung
Sinne
acte
vernünftigen
Zweifeln
.
Allerdings
entspricht
Auffassung
Emissionszertifikat
verkörperte
Berechtigung
ähnliches
Recht
.
.
Nr.
UStG
.
auch
.
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
darstellt
Bundesrepublik
bislang
einhelligen
Ansicht
Literatur
vgl.
Küffner/Stöcker/Zugmaier
UStG
114
.
.
.
121
;
MeyerHollatz/Nagel/Krüger
Emissionshandel
Kap
.
.
f.
;
Adam/Hentschke/Kopp-Assenmacher
Handbuch
Emissionshandelsrechts
Kap
.
Finanzverwaltung
vgl.
BMF-Schreiben
2
.
Februar
BStBl
.
Rechtsprechung
vgl.
FG
Urteil
21
.
Juni
juris
.
Ausschlaggebend
Einordnung
ähnliches
Recht
.
.
Abs.
Nr.
UStG
.
dürfte
Umstand
sein
Position
ausschließliches
Nutzungsrecht
gesichert
wird
Inhaber
jeweiligen
Berechtigung
stets
Emissionshandelsregister
entnehmen
ist
.
so
sichergestellt
ist
zustehende
Recht
nutzen
verwerten
kann
.
hält
Verteidigung
Angeklagten
Hinweis
Stadie
Rau/Dürrwächter
UStG
150
.
.
.
f.
Regeln
Ort
Dienstleistungen
jeweiligen
weitgehend
konzeptionsloses
System
handele
.
verweist
Nummer
Anhangs
Art
.
Abs.
Zweiten
Richtlinie
67/228/EWG
Rates
11
.
April
Harmonisierung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
Umsatzsteuern
Struktur
Anwendungsmodalitäten
gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems
.
Nr.
14
.
April
S.
.
Begriff
gleichartigen
Rechte
verwendet
wurde
auch
Gewährung
Lizenzen
genannten
Rechte
erfasst
werde
.
Gewährung
Lizenzen
sei
aber
Emissionszertifikaten
möglich
.
Überdies
beziehe
ähnliches
Recht
vorgenannten
Rechte
sämtlich
gewerbliche
Schutzrechte
seien
geistige
Eigentum
weiteren
Sinne
beträfen
.
zähle
Emissionszertifikat
.
Senat
neigt
gleichwohl
Auffassung
Emissionszertifikate
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
ausdrücklich
genannten
Rechten
Sinne
Vorschrift
ähnlich
sind
.
Sprachlich
bedeutet
Wort
ähnlich
bestimmten
Merkmalen
übereinstimmend
Genannten
vergleichbar
vgl.
Duden-Online
22
Juli
.
Voraussetzung
Einstufung
ähnliches
Recht
.
.
Abs.
Nr.
UStG
.
ist
inhaltliche
Vergleichbarkeit
genannten
Immaterialgüterrechten
.
Inhaltlich
zeichnen
§
Nr.
UStG
.
auch
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
ausdrücklich
benannten
Rechte
Rechtsinhaber
Gesetzgeber
absolutes
Recht
Sinne
eingeräumt
wird
alleinige
Befugnis
hat
jeweilige
Recht
nutzen
verwerten
auszuschließen
vgl.
§
15
UrhG
PatG
;
vgl.
auch
Schwarz/Widmann/Radeisen
UStG
167
.
.
.
;
Stadie
Rau/Dürrwächter
UStG
150
.
.
.
.
wird
jedenfalls
Geschmacksmusterrechte
GeschmMG
Verlagsrechte
vgl.
VerlG
Recht
eigenen
Bild
§
23
KunstUrhG
angenommen
vgl.
Kemper
UStG
167
.
.
.
;
Stadie
Rau/Dürrwächter
UStG
150
.
.
.
Weymüller
BeckOK-UStG
4
.
Aufl
.
.
235.3
.
deutschen
Rechtsprechung
ist
anerkannt
auch
Rechte
Gesetzes
absolute
Rechte
ausgestaltet
sind
genannten
gewerblichen
Schutzrechten
vergleichbar
sein
können
Ausschließlichkeit
Nutzung
Verwertung
schuldrechtliche
andere
Ansprüche
abgesichert
ist
vgl.
Verkauf
Internet-Domain
vgl.
FG
Urteil
24
November
Verweis
Urteil
19
.
Oktober
[
Absicherung
faktischen
Ausschließlichkeitsstellung
Domaininhabers
Registrierungsvertrag
;
Überlassung
Berufsfußballers
Ablösezahlung
Folge
Exklusivität
Einsatzrechts
vgl.
auch
Urteil
14
.
Dezember
.
entsprechende
inhaltliche
Vergleichbarkeit
Richtlinie
ausdrücklich
genannten
Rechten
weisen
Auffassung
Senats
auch
Emissionszertifikate
.
ist
gewährleistet
Übertragung
alleinigen
Verwertungsrechts
Empfänger
bestehende
vgl.
Stadie
UStG
2
.
Aufl
.
.
sonstige
Leistung
Ort
versteuert
wird
Nutzung
Verwertung
Rechts
erfolgt
Bestimmungslandprinzip
.
Verteidigung
geltend
macht
Berechtigung
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
könne
andere
Personen
ausschließen
Treibhausgase
emittieren
dürfte
Einstufung
Emissionszertifikaten
ähnliches
Recht
.
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
entgegenstehen
.
nur
Berechtigung
besitzt
hat
Befugnis
Emission
Tonne
Kohlendioxidäquivalent
bestimmten
Zeitraum
§
Abs.
Satz
.
.
Emissionszertifikat
besitzt
emittiert
setzt
Sanktionsmechanismus
§
TEHG
vgl.
Frenz
Emissionshandelsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Hinblick
Auswahl
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
ausdrücklich
aufgeführten
Rechte
verfolgte
Regelungszweck
Richtlinie
näher
erläutert
wird
ist
Auslegung
Begriffs
ähnlichen
Rechts
Vorschrift
derart
offenkundig
vernünftigen
Zweifel
Raum
bliebe
Gefahr
voneinander
abweichender
Gerichtsentscheidungen
Europäischen
Union
bestünde
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Rechtssache
C-283/81
Slg
.
S.
.
Begriff
ähnlichen
Rechts
Vorschrift
bedarf
Entscheidung
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
anhängigen
Revisionsverfahren
Auslegung
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
.
Senat
bittet
anzuordnen
Vorabentscheidungsersuchen
Art
.
Abs.
Verfahrensordnung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Vorrang
entschieden
wird
.
Vorabentscheidungsfrage
ist
schwebenden
Strafverfahren
entscheidungserheblich
besonderem
Maße
Art
.
Abs.
resultierende
Anspruch
Angeklagten
gilt
Stichhaltigkeit
erhobenen
Anklage
angemessener
Zeit
entschieden
wird
.
liegt
Angeklagten
Last
Straftaten
Ausübung
Vernachlässigung
Berufspflichten
Steuerberater
begangen
haben
so
schwebende
Strafverfahren
auch
erhebliche
Auswirkungen
Ausübung
Berufstätigkeit
hat
.
IV
.
Weiterhin
ersucht
Senat
Gerichtshof
Art
.
Abs.
Verfahrensordnung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Namen
Angeklagten
Ausgangsverfahrens
anonymisieren
.
Raum
Jäger
Mosbacher
Anlage
Beschluss
Bundesgerichtshofs
22
Juli
Strafgesetzbuch
StGB
Beihilfe
Gehilfe
wird
bestraft
vorsätzlich
vorsätzlich
begangener
rechtswidriger
Tat
Hilfe
geleistet
hat
.
Strafe
Gehilfen
richtet
Strafdrohung
Täter
.
ist
§
Abs.
mildern
.
Anlage
Beschluss
Bundesgerichtshofs
22
Juli
Abgabenordnung
Steuerhinterziehung
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Geldstrafe
wird
bestraft
1
.
Finanzbehörden
anderen
Behörden
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
unrichtige
unvollständige
Angaben
macht
2
.
Finanzbehörden
pflichtwidrig
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
Unkenntnis
lässt
3
.
pflichtwidrig
Verwendung
Steuerzeichen
Steuerstemplern
unterlässt
Steuern
verkürzt
gerechtfertigte
Steuervorteile
erlangt
.
Anlage
Beschluss
Bundesgerichtshofs
22
Juli
Umsatzsteuergesetz
UStG
Vorsteuerabzug
Unternehmer
kann
folgenden
Vorsteuerbeträge
abziehen
:
1
.
gesetzlich
geschuldete
Steuer
Lieferungen
sonstige
Leistungen
anderen
Unternehmer
Unternehmen
ausgeführt
worden
sind
.
Ausübung
Vorsteuerabzugs
setzt
Unternehmer
§
§
ausgestellte
Rechnung
besitzt
.
gesondert
ausgewiesene
Steuerbetrag
Zahlung
Ausführung
Umsätze
entfällt
ist
bereits
abziehbar
Rechnung
vorliegt
Zahlung
geleistet
worden
ist
.
2
.
Anlage
Beschluss
Bundesgerichtshofs
22
Juli
Umsatzsteuergesetz
UStG
Vorsteuerabzug
Jahr
geltenden
Fassung
sonstige
Leistung
wird
vorbehaltlich
§
§
Ort
ausgeführt
Unternehmer
Unternehmen
betreibt
.
Wird
sonstige
Leistung
Betriebsstätte
ausgeführt
so
gilt
Betriebsstätte
Ort
sonstigen
Leistung
.
Abweichend
Absatz
gilt
:
1
.
sonstige
Leistung
Zusammenhang
Grundstück
wird
dort
ausgeführt
Grundstück
liegt
.
sonstige
tungen
Zusammenhang
Grundstück
sind
insbesondere
anzusehen
:
sonstige
Leistungen
§
Nr.
bezeichneten
Art
sonstige
Leistungen
Zusammenhang
Veräußerung
Erwerb
Grundstücken
sonstige
Leistungen
Erschließung
Grundstücken
Vorbereitung
Ausführung
Bauleistungen
dienen
.
2
.
weggefallen
3
.
folgenden
sonstigen
Leistungen
werden
dort
ausgeführt
Unternehmer
jeweils
ausschließlich
wesentlichen
Teil
tätig
wird
:
kulturelle
künstlerische
wissenschaftliche
unterrichtende
sportliche
unterhaltende
ähnliche
Leistungen
Leistungen
jeweiligen
Veranstalter
zusammenhängenden
Tätigkeiten
Ausübung
Leistungen
unerlässlich
sind
weggefallen
Arbeiten
beweglichen
körperlichen
Gegenständen
Begutachtung
Gegenstände
.
Verwendet
Leistungsempfänger
leistenden
Unternehmer
anderen
Mitgliedstaat
erteilte
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
gilt
Nummer
Anspruch
genommene
Leistung
Gebiet
anderen
Mitgliedstaates
ausgeführt
.
gilt
Gegenstand
Anschluss
Leistung
Mitgliedstaat
verbleibt
leistende
Unternehmer
jeweils
ausschließlich
wesentlichen
Teil
tätig
geworden
ist
.
4
.
Vermittlungsleistung
wird
Ort
erbracht
vermittelte
Umsatz
ausgeführt
wird
.
Verwendet
Leistungsempfänger
Vermittler
anderen
Mitgliedstaat
erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
so
gilt
Nummer
Anspruch
genommene
Vermittlungsleistung
Gebiet
anderen
Mitgliedstaates
ausgeführt
.
Regelungen
gelten
Absatz
Nr.
bezeichneten
Vermittlungsleistungen
.
Ist
Empfänger
Absatz
bezeichneten
sonstigen
Leistungen
Unternehmer
so
wird
sonstige
Leistung
abweichend
Absatz
dort
ausgeführt
Empfänger
Unternehmen
betreibt
.
Wird
sonstige
Leistung
Betriebsstätte
Unternehmers
ausgeführt
so
ist
Ort
Betriebsstätte
maßgebend
.
Ist
Empfänger
Absatz
bezeichneten
sonstigen
Leistungen
Unternehmer
hat
Wohnsitz
Sitz
wird
sonstige
Leistung
Wohnsitz
Sitz
ausgeführt
.
Ist
Empfänger
Absatz
Nr.
bezeichneten
sonstigen
Leistung
Unternehmer
hat
Wohnsitz
Sitz
Gemeinschaftsgebiet
wird
sonstige
Leistung
abweichend
Absatz
dort
ausgeführt
Wohnsitz
Sitz
hat
sonstige
Leistung
Unternehmer
ausgeführt
wird
Drittlandsgebiet
ansässig
ist
dort
Betriebsstätte
hat
Leistung
ausgeführt
wird
.
Sonstige
Leistungen
Sinne
Absatzes
sind
:
1
.
Einräumung
Übertragung
Wahrnehmung
Patenten
Urheberrechten
Markenrechten
ähnlichen
Rechten
;
2
.
sonstigen
Leistungen
Werbung
Öffentlichkeitsarbeit
dienen
Leistungen
Werbungsmittler
Werbeagenturen
;
3
.
sonstigen
Leistungen
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Patentanwalt
Steuerberater
Steuerbevollmächtigter
Wirtschaftsprüfer
vereidigter
Buchprüfer
Sachverständiger
Ingenieur
Dolmetscher
Übersetzer
ähnliche
Leistungen
anderer
Unternehmer
insbesondere
rechtliche
wirtschaftliche
technische
Beratung
;
4
.
Datenverarbeitung
;
5
.
Überlassung
Informationen
gewerblicher
Verfahren
Erfahrungen
;
6
.
sonstigen
Leistungen
§
Nr.
Buchstabe
Nr.
bezeichneten
Art
Verwaltung
Krediten
Kreditsicherheiten
;
sonstigen
Leistungen
Geschäft
Gold
Silber
Platin
.
gilt
Münzen
Medaillen
Edelmetallen
7
.
Gestellung
Personal
;
8
.
Verzicht
Ausübung
Nummer
bezeichneten
Rechte
;
9
.
Verzicht
ganz
teilweise
gewerbliche
berufliche
Tätigkeit
auszuüben
;
10
.
Vermittlung
Absatz
bezeichneten
Leistungen
;
11
.
Vermietung
beweglicher
körperlicher
Gegenstände
ausgenommen
Beförderungsmittel
;
12
.
sonstigen
Leistungen
Gebiet
Telekommunikation
;
13
.
Fernsehdienstleistungen
;
14
.
elektronischem
Weg
erbrachten
sonstigen
Leistungen
;
15
.
Gewährung
Zugangs
Elektrizitätsnetzen
Fernleitung
Übertragung
Verteilung
Netze
Erbringung
anderer
unmittelbar
zusammenhängender
sonstiger
Leistungen
.
Bundesministerium
Finanzen
kann
Zustimmung
Bundesrates
Rechtsverordnung
Doppelbesteuerung
Nichtbesteuerung
vermeiden
Wettbewerbsverzerrungen
verhindern
Absatz
Nr.
bezeichneten
sonstigen
Leistungen
Vermietung
Beförderungsmitteln
Ort
Leistungen
abweichend
Absätzen
bestimmen
sonstigen
Leistungen
genutzt
ausgewertet
werden
.
Ort
sonstigen
Leistung
kann
1
.
Inland
Drittlandsgebiet
gelegen
2
.
Drittlandsgebiet
Inland
gelegen
behandelt
werden
.
Anlage
Beschluss
Bundesgerichtshofs
22
Juli
Gesetz
Handel
Berechtigungen
Emission
Treibhausgasen
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Gültigkeit
Jahr
Begriffsbestimmungen
Berechtigung
Sinne
Gesetzes
ist
Befugnis
Emission
Tonne
Kohlendioxidäquivalent
bestimmten
Zeitraum
.
ist
Tonne
Kohlendioxid
Menge
anderen
Treibhausgases
Potenzial
Erwärmung
Atmosphäre
Tonne
Kohlendioxid
entspricht
.
Bundesregierung
kann
Rechtsverordnung
Zustimmung
Bundesrates
bedarf
Rahmen
internationaler
Standards
Kohlendioxidäquivalente
einzelnen
Treibhausgase
bestimmen
.
Berechtigungen
Berechtigungen
werden
zuständigen
Behörde
Maßgabe
Verantwortlichen
zugeteilt
ausgegeben
.
Berechtigungen
sind
Verantwortlichen
Personen
Europäischen
Union
Personen
Europäischen
Union
Personen
Drittländern
Sinne
Abs.
übertragbar
.
Übertragung
Berechtigungen
Übertragung
Berechtigungen
erfolgt
Einigung
Eintragung
§
Abs.
bezeichneten
Konto
Erwerbers
.
Eintragung
erfolgt
Anweisung
Veräußerers
kontoführende
Stelle
Berechtigungen
Konto
Konto
Erwerbers
übertragen
.
Soweit
Berechtigung
eingetragen
ist
gilt
Inhalt
Registers
richtig
.
gilt
Unrichtigkeit
Empfänger
ausgegebener
Berechtigungen
Ausgabe
bekannt
ist
.