BESCHLUSS 22 Juli Strafsache 1 . 2 . Beihilfe Steuerhinterziehung weiterer Verfahrensbeteiligter : Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli beschlossen : 1 . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Richtlinie Rates 28 November gemeinsame Mehrwertsteuersystem . Nr. 11 . Dezember S. . . . Nr. 20 . Dezember S. Art . Vertrags Arbeitsweise Europäischen Union folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Ist Art . Abs. Buchst . Richtlinie Rates 28 November gemeinsame Mehrwertsteuersystem auszulegen Zertifikat gemäß Art . Buchst . Richtlinie europäischen Parlaments Rates 13 . Oktober System Handel Treibhausgasemissionszertifikaten Gemeinschaft Änderung Richtlinie 96/61/EG Rates . Nr. 25 . Oktober S. . Emission Tonne Kohlendioxidäquivalent bestimmten Zeitraum berechtigt ähnliches Recht Sinne Vorschrift handelt ? 2 . Revisionsverfahren wird Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union Vorlagefrage ausgesetzt . Gründe : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs liegen Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts Entscheidung . Landgericht hat Angeklagten jeweils Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen Gesamtgeldstrafen verurteilt ; Übrigen hat freigesprochen . 1 . Revisionsverfahren liegt Wesentlichen folgender Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde : Mitangeklagte war Initiator Zeitraum April März betriebenen Hinterziehung Handel CO2-Emissionszertifikaten ausgerichteten Umsatzsteuerbetrugssystems . Bundesrepublik ansässige GmbH Folgenden : faktisch beherrscht wurde erwarb April CO2-Emissionszertifikate umsatzsteuerfrei Ausland . Zertifikate wurden zeitnah ebenfalls Folgenden : veräußert ; wurden Sitz Leistungsempfängerin Leistungen Rechnungen Form Gutschriften weis deutscher Umsatzsteuer erteilt . geführte veräußerte Zertifikate Bundesrepublik ansässige GmbH Folgenden : weiter auch insoweit Ausweis deutscher Umsatzsteuer abgerechnet wurde . sog. trugssystem eingebunden war erklärte Umsatzsteuervoranmeldungen zweite dritte vierte Quartal zwar Umsätze Veräußerung Zertifikate . Umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch Vorsteuerabzug Scheinrechnungen vermeintlicher inländischer Lieferanten geltend . Monate Januar März gab Umsatzsteuervoranmeldungen mehr . Berechnungen Strafkammer wurde insgesamt Höhe Euro verkürzt . Umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklärte Mitangeklagte sog. Buffer Geschäftsführer Voranmeldungszeiträume April Juli September Januar März Leistungen machte steuerpflichtige Umsätze erteilten Gutschriften ausgewiesene satzsteuer Unrecht Vorsteuer geltend . Berechnungen Landgerichts wurde insgesamt Umsatzsteuer Höhe Euro verkürzt . Angeklagten sind großen Steuerberatungsgesellschaft beschäftigt Ende Mai/Anfang Juni steuerliche Beratung übernahm . Sitz hatte verfügte angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Monaten April Mai Betriebsstätte Bundesrepublik . Mitangeklagte erfahren hatte Ausweis deutscher Umsatzsteuer nur Vorhandensein inländischen Betriebsstätte zulässig sei ließ 27 . Mai Angeklagten umsatzsteuerlichen Situation beraten beauftragte Erstellung . Gutachten wurde u.a. ausgeführt nur dann deutsche Umsatzsteuer ausweisen Vorsteuer gelten machen könne Betriebsstätte Bundesrepublik verfüge entsprechenden Geschäfte dort tätige . Weiterhin wurde hingewiesen Rechnungen Errichtung Betriebsstätte Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausgestellt wurden korrigieren seien . Angeklagten rückdatierter Vertrag Anmietung Büroräumen Bundesrepublik 1 . April vorgelegt worden war erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen Voranmeldungszeiträume April Mai reichten 12 . August zuständigen Finanzamt . handelte korrigierte Voranmeldungen Beauftragung Angeklagten anderer Steuerberater bereits sog. Nullmeldungen abgegeben hatte . berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen wurde erteilten Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer Höhe April Euro Mai Vorsteuer geltend gemacht . Angeklagten hatten Kenntnis Rolle Rahmen Umsatzsteuerbetrugssystems . Gangs umsatzsteuerlichen Beratung hielten aber höchst wahrscheinlich Monate April Mai Betriebsstätte verfügte Monaten deutsche Umsatzsteuer ausweisen noch Vorsteuerabzug vornehmen durfte . Hierüber setzten Angeklagten nahmen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen billigend Kauf . 2 . Landgericht hat Erstellung Einreichung berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend Monate April Mai Geltendmachung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge erteilten Gutschriften Vorsteuer jeweils Beihilfe Angeklagten Steuerhinterziehung gewertet . deutsche vorhanden gewesen sei sei berechtigt gewesen . 3 . Angeklagten wenden Revisionen Verurteilung rügen Verletzung materiellen formellen Rechts . Staatsanwaltschaft beanstandet Sachrüge Ungunsten Angeklagten Strafausspruch Freispruch Vorwurf weiteren Falles Beihilfe Steuerhinterziehung . II . Entscheidung Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft hängt Beantwortung Vorlagefrage . Angeklagten deutschem Strafrecht Beihilfe Steuerhinterziehung § Abs. Nr. § Abs. StGB strafbar gemacht haben ist abhängig vorsätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen Finanzamt eingereicht haben Unrecht Vorsteuern Gutschriften Rechnungen Leistungen geltend gemacht wurden . Angeklagten Urteilsfeststellungen Kenntnis Einbindung Firmen trugssystem hatten war nur dann Fall erteilten Gutschriften Vorsteuern geltend gemacht werden durften Umsatzsteuerausweis enthalten durften . So verhielt Rechnungen Sitz stätte Bundesrepublik jedoch nur dann Leistungsort Übertragung Emissionszertifikate Bundesrepublik lag . Umsatzsteuerausweis war Fall aber nur dann unzulässig Art . Abs. Richtlinie Rates 28 November Mehrwertsteuersystem Leistungsort Leistenden Leistungsempfänger lag . setzt Jahr Emissionszertifikate Art . Abs. Buchst . Richtlinie Leistungsort Ort galt Empfänger Sitz wirtschaftlichen Tätigkeit feste Niederlassung hat . wiederum hängt Beantwortung Vorlagefrage . Auslegung Richtlinie Rates 28 November gemeinsame Mehrwertsteuersystem . Nr. 11 . Dezember S. . . . Nr. 20 . Dezember S. obliegt allein Gerichtshof Europäischen Union . hat Frage bislang noch entschieden so acte éclairé vorliegt . Auslegung ist auch derart offenkundig Sinne acte vernünftigen Zweifeln unterläge vgl. Voraussetzungen Offenkundigkeit Urteil 6 . Oktober Rechtssache C-283/81 Slg . S. . Einzelnen : 1 . Hinterziehung § Abs. kann bewirkt werden Umsatzsteuervoranmeldungen Unrecht Vorsteuerbeträge abgezogen werden . Abs. Satz Nr. Satz UStG erlaubt Unternehmer Vorsteuerabzug gesetzlich geschuldete Steuer Lieferungen sonstige Leistungen anderen Unternehmen sein Unternehmen ausgeführt worden sind . Ausübung Vorsteuerabzugs setzt Unternehmer § § UStG ausgestellte Rechnung besitzt . Rechnung gilt auch Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift vorher vereinbart wurde § Abs. Satz UStG . 2 . Angeklagten Urteilsfeststellungen Kenntnis Einbindung Firmen trugssystem hatten konnte Strafbarkeit Beihilfe Steuerhinterziehung ergeben Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Vorsteuerabzug versagen ist Steuerpflichtige selbst Steuerhinterziehung begeht wusste hätte wissen müssen Erwerb Umsatz beteiligt Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist vgl. Urteile 6 Juli Rechtssache u.a. Kittel Slg . I-6161 18 . Dezember Rechtssache u.a. Italmoda . Nr. 23 . Februar S. . Frage Strafbarkeit Angeklagten Beihilfe Steuerhinterziehung Erfolg eingelegten Revisionen ist entscheidungserheblich Vorsteuerabzug ausgestellten Gutschriften betreffend Übertragung Emissionszertifikaten auch ausgeschlossen war Firma Bundesrepublik Betriebsstätte hatte Leistungsort Sitz lag so Leistung erbar war . 3 . Emissionszertifikaten handelt Zertifikate Sinne Art . Buchst . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 13 . Oktober System Handel Treibhausgasemissionszertifikaten Gemeinschaft Änderung Richtlinie 96/61/EG Rates . Nr. 25 . Oktober S. . . verkörpern Berechtigungen . . Abs. . Gesetz Handel Berechtigungen Emission Treibhausgasen TreibhausgasEmissionshandelsgesetz 8 Juli . Fassung 7 . August . Befugnis Emission jeweils Tonne Kohlendioxidäquivalent bestimmten Zeitraum . zuständige Behörde führt Emissionshandelsregister Form elektronischen Datenbank . Dort wird Verantwortlichen . . Abs. Satz . natürliche juristische Person unmittelbare Entscheidungsgewalt Tätigkeit Sinne Gesetzes innehat -9- wirtschaftlichen Risiken Tätigkeit trägt Regel Betreiber Anlage Konto eingerichtet Ausgabe Besitz Übertragung Abgabe Berechtigungen verzeichnet werden Abs. Satz Abs. Satz . . Auch andere natürliche juristische Person kann Einrichtung Kontos beantragen § Abs. Satz . . Berechtigungen sind gemäß § Abs. . übertragbar . Übertragung erfolgt § Abs. Satz . Einigung Eintragung Konto Erwerbers Emissionshandelsregister . Eintragung erfolgt Anweisung Veräußerers kontoführende Stelle Berechtigungen Konto Konto Erwerbers übertragen § Abs. Satz . . Berechtigung eingetragen ist gilt Inhalt Registers richtig § Abs. Satz . . gilt lediglich dann Unrichtigkeit Empfänger ausgegebener Berechtigungen Ausgabe bekannt war § Abs. . . 4 . Übertragung Emissionszertifikats handelt Übertragung Rechts sonstige Leistung . . Abs. 31 . Dezember geltenden Fassung Umsatzsteuergesetzes Folgenden : . wird sonstige Leistung grundsätzlich Ort ausgeführt leistende Unternehmer Unternehmen betreibt § UStG . . werden Fällen Leistungsempfänger Unternehmer ist § UStG . genannten sonstigen Leistungen dort ausgeführt Leistungsempfänger Unternehmen betreibt § Abs. Satz UStG . . Wird sonstige Leistung Betriebsstätte Unternehmers ausgeführt so ist Ort Betriebsstätte maßgeblich Abs. Satz UStG . . § UStG . erfassten Leistungen gehört gemäß Nr. UStG . Einräumung Übertragung Wahrnehmung Patenten Urheberrechten Markenrechten ähnlichen Rechten . Vorschrift beruht Art . Abs. Buchst . Tatzeitraum geltenden Fassung Richtlinie Rates 28 November gemeinsame Mehrwertsteuersystem Mehrwertsteuersystemrichtlinie . Nr. S. . . . Nr. S. . bestimmt u.a. Fälle Dienstleistungsempfänger anderen Mitgliedstaat ansässig ist Dienstleistungserbringer Leistungsort Dienstleistung Abtretung Einräumung Urheberrechten Patentrechten Lizenzrechten Warenzeichen ähnlichen Rechten Ort gilt Dienstleistungsempfänger Sitz wirtschaftlichen Tätigkeit feste Niederlassung hat Dienstleistung erbracht worden ist Ermangelung Sitzes Niederlassung Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthaltsort hat . Art . Verordnung Nr. 17 . Oktober Festlegung Durchführungsvorschriften Richtlinie 77/388/EWG gemeinsame Mehrwertsteuersystem . Nr. 29 . Oktober S. . steht genannten Immaterialgüterrechten Erteilung Rechts Fernsehübertragung Fußballspielen Drittland ansässige Organisationen Europäischen Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gleich . 5 . Handel Berechtigung Emissionszertifikat Übertragung ähnlichen Rechts . . Art . Abs. Buchst . Richtlinie darstellt ist derart offenkundig Auslegung Sinne acte vernünftigen Zweifeln . Allerdings entspricht Auffassung Emissionszertifikat verkörperte Berechtigung ähnliches Recht . . Nr. UStG . auch . . Art . Abs. Buchst . Richtlinie darstellt Bundesrepublik bislang einhelligen Ansicht Literatur vgl. Küffner/Stöcker/Zugmaier UStG 114 . . . 121 ; MeyerHollatz/Nagel/Krüger Emissionshandel Kap . . f. ; Adam/Hentschke/Kopp-Assenmacher Handbuch Emissionshandelsrechts Kap . Finanzverwaltung vgl. BMF-Schreiben 2 . Februar BStBl . Rechtsprechung vgl. FG Urteil 21 . Juni juris . Ausschlaggebend Einordnung ähnliches Recht . . Abs. Nr. UStG . dürfte Umstand sein Position ausschließliches Nutzungsrecht gesichert wird Inhaber jeweiligen Berechtigung stets Emissionshandelsregister entnehmen ist . so sichergestellt ist zustehende Recht nutzen verwerten kann . hält Verteidigung Angeklagten Hinweis Stadie Rau/Dürrwächter UStG 150 . . . f. Regeln Ort Dienstleistungen jeweiligen weitgehend konzeptionsloses System handele . verweist Nummer Anhangs Art . Abs. Zweiten Richtlinie 67/228/EWG Rates 11 . April Harmonisierung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten Umsatzsteuern – Struktur Anwendungsmodalitäten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems . Nr. 14 . April S. . Begriff gleichartigen Rechte verwendet wurde auch Gewährung Lizenzen genannten Rechte erfasst werde . Gewährung Lizenzen sei aber Emissionszertifikaten möglich . Überdies beziehe ähnliches Recht vorgenannten Rechte sämtlich gewerbliche Schutzrechte seien geistige Eigentum weiteren Sinne beträfen . zähle Emissionszertifikat . Senat neigt gleichwohl Auffassung Emissionszertifikate Art . Abs. Buchst . Richtlinie ausdrücklich genannten Rechten Sinne Vorschrift ähnlich sind . Sprachlich bedeutet Wort ähnlich bestimmten Merkmalen übereinstimmend Genannten vergleichbar vgl. Duden-Online 22 Juli . Voraussetzung Einstufung ähnliches Recht . . Abs. Nr. UStG . ist inhaltliche Vergleichbarkeit genannten Immaterialgüterrechten . Inhaltlich zeichnen § Nr. UStG . auch Art . Abs. Buchst . Richtlinie ausdrücklich benannten Rechte Rechtsinhaber Gesetzgeber absolutes Recht Sinne eingeräumt wird alleinige Befugnis hat jeweilige Recht nutzen verwerten auszuschließen vgl. § 15 UrhG PatG ; vgl. auch Schwarz/Widmann/Radeisen UStG 167 . . . ; Stadie Rau/Dürrwächter UStG 150 . . . . wird jedenfalls Geschmacksmusterrechte GeschmMG Verlagsrechte vgl. VerlG Recht eigenen Bild § 23 KunstUrhG angenommen vgl. Kemper UStG 167 . . . ; Stadie Rau/Dürrwächter UStG 150 . . . Weymüller BeckOK-UStG 4 . Aufl . . 235.3 . deutschen Rechtsprechung ist anerkannt auch Rechte Gesetzes absolute Rechte ausgestaltet sind genannten gewerblichen Schutzrechten vergleichbar sein können Ausschließlichkeit Nutzung Verwertung schuldrechtliche andere Ansprüche abgesichert ist vgl. Verkauf Internet-Domain vgl. FG Urteil 24 November Verweis Urteil 19 . Oktober [ Absicherung faktischen Ausschließlichkeitsstellung Domaininhabers Registrierungsvertrag ; Überlassung Berufsfußballers Ablösezahlung Folge Exklusivität Einsatzrechts vgl. auch Urteil 14 . Dezember . entsprechende inhaltliche Vergleichbarkeit Richtlinie ausdrücklich genannten Rechten weisen Auffassung Senats auch Emissionszertifikate . ist gewährleistet Übertragung alleinigen Verwertungsrechts Empfänger bestehende vgl. Stadie UStG 2 . Aufl . . sonstige Leistung Ort versteuert wird Nutzung Verwertung Rechts erfolgt Bestimmungslandprinzip . Verteidigung geltend macht Berechtigung Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz könne andere Personen ausschließen Treibhausgase emittieren dürfte Einstufung Emissionszertifikaten ähnliches Recht . . Art . Abs. Buchst . Richtlinie entgegenstehen . nur Berechtigung besitzt hat Befugnis Emission Tonne Kohlendioxidäquivalent bestimmten Zeitraum § Abs. Satz . . Emissionszertifikat besitzt emittiert setzt Sanktionsmechanismus § TEHG vgl. Frenz Emissionshandelsrecht 2 . Aufl . . . Hinblick Auswahl Art . Abs. . Richtlinie ausdrücklich aufgeführten Rechte verfolgte Regelungszweck Richtlinie näher erläutert wird ist Auslegung Begriffs ähnlichen Rechts Vorschrift derart offenkundig vernünftigen Zweifel Raum bliebe Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen Europäischen Union bestünde vgl. Urteil 6 . Oktober Rechtssache C-283/81 Slg . S. . Begriff ähnlichen Rechts Vorschrift bedarf Entscheidung Rechtsmittel Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren Auslegung Gerichtshof Europäischen Union . . Senat bittet anzuordnen Vorabentscheidungsersuchen Art . Abs. Verfahrensordnung Gerichtshofs Europäischen Union Vorrang entschieden wird . Vorabentscheidungsfrage ist schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich besonderem Maße Art . Abs. resultierende Anspruch Angeklagten gilt Stichhaltigkeit erhobenen Anklage angemessener Zeit entschieden wird . liegt Angeklagten Last Straftaten Ausübung Vernachlässigung Berufspflichten Steuerberater begangen haben so schwebende Strafverfahren auch erhebliche Auswirkungen Ausübung Berufstätigkeit hat . IV . Weiterhin ersucht Senat Gerichtshof Art . Abs. Verfahrensordnung Gerichtshofs Europäischen Union Namen Angeklagten Ausgangsverfahrens anonymisieren . Raum Jäger Mosbacher Anlage Beschluss Bundesgerichtshofs 22 Juli Strafgesetzbuch StGB Beihilfe Gehilfe wird bestraft vorsätzlich vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat . Strafe Gehilfen richtet Strafdrohung Täter . ist § Abs. mildern . Anlage Beschluss Bundesgerichtshofs 22 Juli Abgabenordnung Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu Jahren Geldstrafe wird bestraft 1 . Finanzbehörden anderen Behörden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige unvollständige Angaben macht 2 . Finanzbehörden pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen Unkenntnis lässt 3 . pflichtwidrig Verwendung Steuerzeichen Steuerstemplern unterlässt Steuern verkürzt gerechtfertigte Steuervorteile erlangt . Anlage Beschluss Bundesgerichtshofs 22 Juli Umsatzsteuergesetz UStG Vorsteuerabzug Unternehmer kann folgenden Vorsteuerbeträge abziehen : 1 . gesetzlich geschuldete Steuer Lieferungen sonstige Leistungen anderen Unternehmer Unternehmen ausgeführt worden sind . Ausübung Vorsteuerabzugs setzt Unternehmer § § ausgestellte Rechnung besitzt . gesondert ausgewiesene Steuerbetrag Zahlung Ausführung Umsätze entfällt ist bereits abziehbar Rechnung vorliegt Zahlung geleistet worden ist . 2 . Anlage Beschluss Bundesgerichtshofs 22 Juli Umsatzsteuergesetz UStG Vorsteuerabzug Jahr geltenden Fassung sonstige Leistung wird vorbehaltlich § § Ort ausgeführt Unternehmer Unternehmen betreibt . Wird sonstige Leistung Betriebsstätte ausgeführt so gilt Betriebsstätte Ort sonstigen Leistung . Abweichend Absatz gilt : 1 . sonstige Leistung Zusammenhang Grundstück wird dort ausgeführt Grundstück liegt . sonstige tungen Zusammenhang Grundstück sind insbesondere anzusehen : sonstige Leistungen § Nr. bezeichneten Art sonstige Leistungen Zusammenhang Veräußerung Erwerb Grundstücken sonstige Leistungen Erschließung Grundstücken Vorbereitung Ausführung Bauleistungen dienen . 2 . weggefallen 3 . folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt Unternehmer jeweils ausschließlich wesentlichen Teil tätig wird : kulturelle künstlerische wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende ähnliche Leistungen Leistungen jeweiligen Veranstalter zusammenhängenden Tätigkeiten Ausübung Leistungen unerlässlich sind weggefallen Arbeiten beweglichen körperlichen Gegenständen Begutachtung Gegenstände . Verwendet Leistungsempfänger leistenden Unternehmer anderen Mitgliedstaat erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer gilt Nummer Anspruch genommene Leistung Gebiet anderen Mitgliedstaates ausgeführt . gilt Gegenstand Anschluss Leistung Mitgliedstaat verbleibt leistende Unternehmer jeweils ausschließlich wesentlichen Teil tätig geworden ist . 4 . Vermittlungsleistung wird Ort erbracht vermittelte Umsatz ausgeführt wird . Verwendet Leistungsempfänger Vermittler anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer so gilt Nummer Anspruch genommene Vermittlungsleistung Gebiet anderen Mitgliedstaates ausgeführt . Regelungen gelten Absatz Nr. bezeichneten Vermittlungsleistungen . Ist Empfänger Absatz bezeichneten sonstigen Leistungen Unternehmer so wird sonstige Leistung abweichend Absatz dort ausgeführt Empfänger Unternehmen betreibt . Wird sonstige Leistung Betriebsstätte Unternehmers ausgeführt so ist Ort Betriebsstätte maßgebend . Ist Empfänger Absatz bezeichneten sonstigen Leistungen Unternehmer hat Wohnsitz Sitz wird sonstige Leistung Wohnsitz Sitz ausgeführt . Ist Empfänger Absatz Nr. bezeichneten sonstigen Leistung Unternehmer hat Wohnsitz Sitz Gemeinschaftsgebiet wird sonstige Leistung abweichend Absatz dort ausgeführt Wohnsitz Sitz hat sonstige Leistung Unternehmer ausgeführt wird Drittlandsgebiet ansässig ist dort Betriebsstätte hat Leistung ausgeführt wird . Sonstige Leistungen Sinne Absatzes sind : 1 . Einräumung Übertragung Wahrnehmung Patenten Urheberrechten Markenrechten ähnlichen Rechten ; 2 . sonstigen Leistungen Werbung Öffentlichkeitsarbeit dienen Leistungen Werbungsmittler Werbeagenturen ; 3 . sonstigen Leistungen Tätigkeit Rechtsanwalt Patentanwalt Steuerberater Steuerbevollmächtigter Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer Sachverständiger Ingenieur Dolmetscher Übersetzer ähnliche Leistungen anderer Unternehmer insbesondere rechtliche wirtschaftliche technische Beratung ; 4 . Datenverarbeitung ; 5 . Überlassung Informationen gewerblicher Verfahren Erfahrungen ; 6 . sonstigen Leistungen § Nr. Buchstabe Nr. bezeichneten Art Verwaltung Krediten Kreditsicherheiten ; sonstigen Leistungen Geschäft Gold Silber Platin . gilt Münzen Medaillen Edelmetallen 7 . Gestellung Personal ; 8 . Verzicht Ausübung Nummer bezeichneten Rechte ; 9 . Verzicht ganz teilweise gewerbliche berufliche Tätigkeit auszuüben ; 10 . Vermittlung Absatz bezeichneten Leistungen ; 11 . Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ausgenommen Beförderungsmittel ; 12 . sonstigen Leistungen Gebiet Telekommunikation ; 13 . Fernsehdienstleistungen ; 14 . elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ; 15 . Gewährung Zugangs Elektrizitätsnetzen Fernleitung Übertragung Verteilung Netze Erbringung anderer unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen . Bundesministerium Finanzen kann Zustimmung Bundesrates Rechtsverordnung Doppelbesteuerung Nichtbesteuerung vermeiden Wettbewerbsverzerrungen verhindern Absatz Nr. bezeichneten sonstigen Leistungen Vermietung Beförderungsmitteln Ort Leistungen abweichend Absätzen bestimmen sonstigen Leistungen genutzt ausgewertet werden . Ort sonstigen Leistung kann 1 . Inland Drittlandsgebiet gelegen 2 . Drittlandsgebiet Inland gelegen behandelt werden . Anlage Beschluss Bundesgerichtshofs 22 Juli Gesetz Handel Berechtigungen Emission Treibhausgasen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Gültigkeit Jahr Begriffsbestimmungen Berechtigung Sinne Gesetzes ist Befugnis Emission Tonne Kohlendioxidäquivalent bestimmten Zeitraum . ist Tonne Kohlendioxid Menge anderen Treibhausgases Potenzial Erwärmung Atmosphäre Tonne Kohlendioxid entspricht . Bundesregierung kann Rechtsverordnung Zustimmung Bundesrates bedarf Rahmen internationaler Standards Kohlendioxidäquivalente einzelnen Treibhausgase bestimmen . Berechtigungen Berechtigungen werden zuständigen Behörde Maßgabe Verantwortlichen zugeteilt ausgegeben . Berechtigungen sind Verantwortlichen Personen Europäischen Union Personen Europäischen Union Personen Drittländern Sinne Abs. übertragbar . Übertragung Berechtigungen Übertragung Berechtigungen erfolgt Einigung Eintragung § Abs. bezeichneten Konto Erwerbers . Eintragung erfolgt Anweisung Veräußerers kontoführende Stelle Berechtigungen Konto Konto Erwerbers übertragen . Soweit Berechtigung eingetragen ist gilt Inhalt Registers richtig . gilt Unrichtigkeit Empfänger ausgegebener Berechtigungen Ausgabe bekannt ist .