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7.0 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Strafsache
Betrugs
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Strafbemessung
begegnet
auch
Gesichtspunkt
Dauer
Strafverfahrens
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Landgericht
hat
lange
Zeitspanne
Taten
Angeklagten
nunmehrigen
Aburteilung
ebenso
strafmildernd
berücksichtigt
Umstand
Angeklagten
vertreten
ist
S.
.
2
.
Revision
meint
liege
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
gemeint
:
Sinne
Artikel
Abs.
Satz
einzelne
Ursachen
Urteilsgründen
näherer
Feststellung
Erörterung
bedurft
hätten
Zeiträume
verschiedenen
Verfahrensereignissen
anspricht
gilt
:
Rüge
ist
schon
zulässiger
Weise
erhoben
.
Will
Beschwerdeführer
beanstanden
Verfahren
sei
gebot
Art
.
Abs.
Satz
verletzt
Verfahrensverzögerung
sei
Urteil
berücksichtigt
worden
so
hat
Tatsachen
behaupteten
Verfahrensverstoß
belegen
Revisionsbegründung
darzulegen
Revisionsgericht
entsprechende
Nachprüfung
ermöglichen
§
Abs.
Satz
.
Entsprechendes
gilt
Beschwerdeführer
hier
beanstandet
Urteil
sei
zwar
eher
allgemein
Vorliegen
Verfahrensverzögerung
ausgegangen
Art
Ausmaß
Umstände
Verzögerung
seien
genügend
festgestellt
so
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
m.w
.
.
.
.
wird
Revisionsbegründung
gerecht
.
So
heißt
dort
etwa
Zeitraum
ca.
Jahr
Zwischenverfahren
Monaten
ersten
Revisionsentscheidung
Beginn
erneuten
Hauptverhandlung
seien
erörterungsbedürftig
gewesen
.
Hier
wäre
vorzutragen
gewesen
Aktenlage
insoweit
Sachbehandlung
Verfahrensförderung
konkret
ergibt
.
ist
Aufgabe
Senats
hier
Stehordner
umfassende
Aktenwerk
Verzögerungen
durchzusehen
auch
nur
Teilabschnitten
sichten
allgemein
Hinweis
zeitliche
Eckdaten
aufgestellte
Behauptung
Verzögerung
prüfen
.
Beispielhaft
zeigt
gerade
Zeitraums
ersten
Revisionsentscheidung
erneuten
Hauptverhandlung
insoweit
Hinweise
bedeutsam
sein
können
Sache
ergangenen
Senatsbeschluß
7
.
Februar
enthalten
sind
.
können
naheliegenderweise
zunächst
Neuverhandlung
weitere
Ermittlungen
veranlaßt
haben
.
wäre
konkret
vorzutragen
gewesen
.
Wäre
geschehen
ergäbe
andere
Beurteilung
Grundlage
unvollständigen
Revisionsvortrages
.
Auch
Revision
bezieht
Strafkammer
Urteil
führt
13
.
Oktober
sei
vorübergehender
faktischer
Stillstand
"
polizeilichen
Ermittlungen
eingetreten
hätte
Revision
Einzelheiten
darlegen
müssen
insbesondere
auch
Frage
genauen
Dauer
Stillstandes
.
Rüge
hat
auch
Erfolg
Landgericht
überlangen
Verfahrensdauer
"
ausgeht
Bemessung
Gesamtstrafe
konkret
Zumessung
Einzelstrafen
Form
kompensiert
hat
.
Senat
entnimmt
Zusammenhang
Urteilsgründe
Strafkammer
Oberbegriff
überlangen
Verfahrensdauer
"
reinen
Zeitablauf
auch
"
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
"
feststellen
wollte
.
spricht
vorgenommene
Kompensation
Gesamtstrafbildung
.
umfaßt
verwendete
Oberbegriff
älteren
Rechtsprechung
vgl.
NStZ
durchaus
auch
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen
Veröffentlichung
einschlägigen
Entscheidungen
Stellungnahmen
Schrifttum
entsprechenden
Überschriften
Leitsätzen
zeigt
so
schon
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
m.w
.
.
Landgericht
hat
Grundlage
Bewertung
Maß
Kompensation
Straffindung
hinreichend
bestimmt
.
Bildung
Gesamtstrafe
hat
Strafabschlag
Jahr
Monaten
ausdrücklich
festgehalten
Urteil
ausgewiesen
.
Einzelstrafen
grundsätzlich
erforderlich
konkret
Form
Gegenüberstellung
verschiedener
Strafmaße
geschehen
ist
vermag
Bestand
Strafausspruches
hier
gefährden
.
Strafkammer
hat
ausdrücklich
hervorgehoben
hätte
höhere
Einzelstrafen
angesetzt
Kompensation
erfolgt
wäre
S.
.
steht
besorgen
Angeklagte
etwa
Falle
späteren
Notwendigkeit
anderweitigen
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
Wegfall
jetzt
Rede
stehenden
Gesamtstrafe
benachteiligt
werden
könnte
.
eher
milden
Einzelstrafen
straffen
Zusammenzuges
Gesamtstrafenbildung
vermag
Senat
sicher
auszuschließen
Verhältnis
ermäßigten
ermäßigten
Einzelstrafen
gegenübergestellten
Gesamtstrafen
unstimmig
sein
könnte
vgl.
NStZ
.
Senat
sieht
indessen
Grundlage
Urteilsausführungen
Grund
Annahme
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Verfahren
außergewöhnlicher
Komplexität
auch
sonst
schwierig
war
.
gegenteilige
Wertung
Landgerichts
gestützte
genau
bemessene
Milderung
Gesamtstrafe
ist
Angeklagte
jedoch
beschwert
.
Urteil
Landgerichts
selbst
zeitliche
Spannen
Verfahrensabschnitten
ergeben
S.
erweisen
Gesamtschau
Qualität
Annahme
Rechtsstaatswidrigkeit
Unangemessenheit
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
begründen
könnte
.
Fällen
Art
hat
Tatrichter
prüfen
Sache
insgesamt
angemessener
Frist
verhandelt
worden
ist
gewisse
Untätigkeit
einzelner
Verfahrensabschnitte
dann
Verletzung
Artikel
Abs.
Satz
führt
Gesamtdauer
Verfahrens
unangemessen
lang
wird
.
beginnt
"
angemessene
Frist
"
Sinne
Konvention
Beschuldigte
Ermittlungen
Kenntnis
gesetzt
wird
;
endet
rechtskräftigen
Abschluß
Verfahrens
.
gesamten
Dauer
Beginn
Ende
Frist
kommen
Frage
Angemessenheit
Schwere
Art
Tatvorwurfs
Umfang
Schwierigkeit
Verfahrens
Art
Weise
Ermittlungen
Verhalten
Beschuldigten
Ausmaß
andauernden
Verfahren
verbundenen
Belastungen
Beschuldigten
maßgebende
Kriterien
Betracht
siehe
nur
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
;
vgl.
zusammenfassend
Franke
.
StGB
§
Rdn
.
weiteren
Rechtsprechungsnachweisen
.
Hier
handelt
umfangreiche
schwierige
Wirtschaftsstrafsache
zunächst
Tatkomplexe
Angeklagte
geführt
wurde
.
erste
tatrichterliche
Hauptverhandlung
dauerte
Oktober
August
Jahres
.
erste
Senat
später
teilweise
aufgehobene
Urteil
umfaßte
schriftlichen
Begründung
Seiten
.
Gewicht
Angeklagten
jetzt
noch
bestehenden
abgeurteilten
erweist
zumal
Blick
außergewöhnliche
Schadenshöhe
DM
erheblich
.
Komplexität
Vorgänge
ist
auch
beanstanden
Erstellung
polizeilichen
Schlußberichts
Anklageerhebung
Entscheidung
Eröffnung
Vorbereitung
Hauptverhandlungen
auch
erste
Revisionsverfahren
mehrmonatige
Zeiträume
Anspruch
genommen
haben
.
Schließlich
ist
bedenken
Ausschöpfung
Dauer
ersten
Hauptverhandlung
mitbestimmten
Frist
Absetzung
Urteilsgründe
ebensowenig
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
mitzubegründen
vermag
Revision
Angeklagten
hin
erfolgte
teilweise
Aufhebung
ersten
Urteils
Zurückverweisung
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
ist
Ausfluß
Gesetzeslage
rechtsstaatlichen
Rechtsmittelsystems
vgl.
StGB
§
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
Angeklagte
war
zwar
ersichtlich
wenigstens
Jahre
ausgehend
Urteil
erwähnten
ersten
Beschuldigten-Vernehmung
Verfahren
ausgesetzt
befand
aber
Jahr
nur
etwa
Monate
Untersuchungshaft
.
Senat
Amts
zulässige
Revision
Verfahrensverzögerungen
Erlaß
angefochtenen
tatrichterlichen
Urteils
berücksichtigen
hat
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
8)
Revision
zutreffend
hinweist
vermag
indes
Zeitraum
etwa
Monaten
Eingang
Revisionsbegründung
Landgericht
Übersendung
gesamten
Vorganges
Generalbundesanwalt
Beanstandungswürdiges
sehen
.
Dauer
erklärt
hier
zwanglos
beachtenden
Regularien
vgl.
§
Nr.
.
großen
Umfang
Aktenwerks
auch
betraf
.
Wahl
Schluckebier