BESCHLUSS 17 . Dezember Strafsache Betrugs 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Strafbemessung begegnet auch Gesichtspunkt Dauer Strafverfahrens durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Landgericht hat lange Zeitspanne Taten Angeklagten nunmehrigen Aburteilung ebenso strafmildernd berücksichtigt Umstand Angeklagten vertreten ist S. . 2 . Revision meint liege rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gemeint : Sinne Artikel Abs. Satz einzelne Ursachen Urteilsgründen näherer Feststellung Erörterung bedurft hätten Zeiträume verschiedenen Verfahrensereignissen anspricht gilt : Rüge ist schon zulässiger Weise erhoben . Will Beschwerdeführer beanstanden Verfahren sei gebot Art . Abs. Satz verletzt Verfahrensverzögerung sei Urteil berücksichtigt worden so hat Tatsachen behaupteten Verfahrensverstoß belegen Revisionsbegründung darzulegen Revisionsgericht entsprechende Nachprüfung ermöglichen § Abs. Satz . Entsprechendes gilt Beschwerdeführer hier beanstandet Urteil sei zwar eher allgemein Vorliegen Verfahrensverzögerung ausgegangen Art Ausmaß Umstände Verzögerung seien genügend festgestellt so Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung m.w . . . . wird Revisionsbegründung gerecht . So heißt dort etwa Zeitraum ca. Jahr Zwischenverfahren Monaten ersten Revisionsentscheidung Beginn erneuten Hauptverhandlung seien erörterungsbedürftig gewesen . Hier wäre vorzutragen gewesen Aktenlage insoweit Sachbehandlung Verfahrensförderung konkret ergibt . ist Aufgabe Senats hier Stehordner umfassende Aktenwerk Verzögerungen durchzusehen auch nur Teilabschnitten sichten allgemein Hinweis zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung Verzögerung prüfen . Beispielhaft zeigt gerade Zeitraums ersten Revisionsentscheidung erneuten Hauptverhandlung insoweit Hinweise bedeutsam sein können Sache ergangenen Senatsbeschluß 7 . Februar enthalten sind . können naheliegenderweise zunächst Neuverhandlung weitere Ermittlungen veranlaßt haben . wäre konkret vorzutragen gewesen . Wäre geschehen ergäbe andere Beurteilung Grundlage unvollständigen Revisionsvortrages . Auch Revision bezieht Strafkammer Urteil führt 13 . Oktober sei vorübergehender faktischer Stillstand " polizeilichen Ermittlungen eingetreten hätte Revision Einzelheiten darlegen müssen insbesondere auch Frage genauen Dauer Stillstandes . Rüge hat auch Erfolg Landgericht überlangen Verfahrensdauer " ausgeht Bemessung Gesamtstrafe konkret Zumessung Einzelstrafen Form kompensiert hat . Senat entnimmt Zusammenhang Urteilsgründe Strafkammer Oberbegriff überlangen Verfahrensdauer " reinen Zeitablauf auch " rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung " feststellen wollte . spricht vorgenommene Kompensation Gesamtstrafbildung . umfaßt verwendete Oberbegriff älteren Rechtsprechung vgl. NStZ durchaus auch rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen Veröffentlichung einschlägigen Entscheidungen Stellungnahmen Schrifttum entsprechenden Überschriften Leitsätzen zeigt so schon StGB § Abs. Verfahrensverzögerung m.w . . Landgericht hat Grundlage Bewertung Maß Kompensation Straffindung hinreichend bestimmt . Bildung Gesamtstrafe hat Strafabschlag Jahr Monaten ausdrücklich festgehalten Urteil ausgewiesen . Einzelstrafen grundsätzlich erforderlich konkret Form Gegenüberstellung verschiedener Strafmaße geschehen ist vermag Bestand Strafausspruches hier gefährden . Strafkammer hat ausdrücklich hervorgehoben hätte höhere Einzelstrafen angesetzt Kompensation erfolgt wäre S. . steht besorgen Angeklagte etwa Falle späteren Notwendigkeit anderweitigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung Wegfall jetzt Rede stehenden Gesamtstrafe benachteiligt werden könnte . eher milden Einzelstrafen straffen Zusammenzuges Gesamtstrafenbildung vermag Senat sicher auszuschließen Verhältnis ermäßigten ermäßigten Einzelstrafen gegenübergestellten Gesamtstrafen unstimmig sein könnte vgl. NStZ . Senat sieht indessen Grundlage Urteilsausführungen Grund Annahme rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Verfahren außergewöhnlicher Komplexität auch sonst schwierig war . gegenteilige Wertung Landgerichts gestützte genau bemessene Milderung Gesamtstrafe ist Angeklagte jedoch beschwert . Urteil Landgerichts selbst zeitliche Spannen Verfahrensabschnitten ergeben S. erweisen Gesamtschau Qualität Annahme Rechtsstaatswidrigkeit Unangemessenheit Sinne Art . Abs. Satz begründen könnte . Fällen Art hat Tatrichter prüfen Sache insgesamt angemessener Frist verhandelt worden ist gewisse Untätigkeit einzelner Verfahrensabschnitte dann Verletzung Artikel Abs. Satz führt Gesamtdauer Verfahrens unangemessen lang wird . beginnt " angemessene Frist " Sinne Konvention Beschuldigte Ermittlungen Kenntnis gesetzt wird ; endet rechtskräftigen Abschluß Verfahrens . gesamten Dauer Beginn Ende Frist kommen Frage Angemessenheit Schwere Art Tatvorwurfs Umfang Schwierigkeit Verfahrens Art Weise Ermittlungen Verhalten Beschuldigten Ausmaß andauernden Verfahren verbundenen Belastungen Beschuldigten maßgebende Kriterien Betracht siehe nur Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung ; vgl. zusammenfassend Franke . StGB § Rdn . weiteren Rechtsprechungsnachweisen . Hier handelt umfangreiche schwierige Wirtschaftsstrafsache zunächst Tatkomplexe Angeklagte geführt wurde . erste tatrichterliche Hauptverhandlung dauerte Oktober August Jahres . erste Senat später teilweise aufgehobene Urteil umfaßte schriftlichen Begründung Seiten . Gewicht Angeklagten jetzt noch bestehenden abgeurteilten erweist zumal Blick außergewöhnliche Schadenshöhe DM erheblich . Komplexität Vorgänge ist auch beanstanden Erstellung polizeilichen Schlußberichts Anklageerhebung Entscheidung Eröffnung Vorbereitung Hauptverhandlungen auch erste Revisionsverfahren mehrmonatige Zeiträume Anspruch genommen haben . Schließlich ist bedenken Ausschöpfung Dauer ersten Hauptverhandlung mitbestimmten Frist Absetzung Urteilsgründe ebensowenig rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mitzubegründen vermag Revision Angeklagten hin erfolgte teilweise Aufhebung ersten Urteils Zurückverweisung Sache neuer Verhandlung Entscheidung . ist Ausfluß Gesetzeslage rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems vgl. StGB § Abs. Verfahrensverzögerung . Angeklagte war zwar ersichtlich wenigstens Jahre ausgehend Urteil erwähnten ersten Beschuldigten-Vernehmung Verfahren ausgesetzt befand aber Jahr nur etwa Monate Untersuchungshaft . Senat Amts zulässige Revision Verfahrensverzögerungen Erlaß angefochtenen tatrichterlichen Urteils berücksichtigen hat StGB Abs. Verfahrensverzögerung 8) Revision zutreffend hinweist vermag indes Zeitraum etwa Monaten Eingang Revisionsbegründung Landgericht Übersendung gesamten Vorganges Generalbundesanwalt Beanstandungswürdiges sehen . Dauer erklärt hier zwanglos beachtenden Regularien vgl. § Nr. . großen Umfang Aktenwerks auch betraf . Wahl Schluckebier