You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

800 lines
7.4 KiB

NAMEN
13
.
Februar
Strafsache
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richter
Amtsgericht
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Verteidigerinnen
Justizangestellte
Verhandlung
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
Fällen
Tateinheit
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Steuerhinterziehung
Fällen
Beihilfe
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Monat
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
erklärt
.
Verfahrensbeanstandungen
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
sodass
Generalbundesanwalt
Begründung
umfassenden
Aufhebungsantrags
vorgebrachten
sachlich-rechtlichen
Mängel
Urteils
ankommt
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
Grunde
:
1
.
Hauptverhandlung
kam
20
.
September
ersten
Einreichung
Anklageschrift
Gespräch
Vorsitzenden
Berichterstatter
zuständigen
Staatsanwalt
damaligen
Verteidigerinnen
Angeklagten
.
Gespräch
wurde
Vorsitzenden
Freiheitsstrafe
Jahren
geständiger
Einlassung
Angeklagten
Aussicht
gestellt
.
Einigung
kam
Zeitpunkt
Verteidigung
Staatsanwaltschaft
Verständigung
ablehnten
.
Gespräch
reichte
Staatsanwaltschaft
ergänzte
teilweise
neu
gefasste
Anklageschrift
Gericht
schließlich
Eröffnung
Hauptverfahrens
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassen
wurde
.
21
.
Januar
kam
weiteren
Gespräch
Berufsrichtern
Kammer
zuständigen
Staatsanwalt
Verteidigerinnen
ebenfalls
Möglichkeit
Verständigung
erörtert
wurde
.
2
.
Beginn
Hauptverhandlung
teilte
Vorsitzende
Anklageverlesung
lediglich
21
.
Januar
Gespräch
Verfahrensbeteiligten
gegeben
habe
Möglichkeit
Verständigung
erörtert
worden
sei
.
3
.
Hauptverhandlung
erklärten
Berufsrichter
Sicht
Falle
umfassenden
glaubhaften
Geständnisses
Beginn
Hauptverhandlung
Eintritt
Beweisaufnahme
Verhängung
bewährungsfähigen
Freiheitsstrafe
Jahren
Betracht
käme
.
Verteidigerinnen
Angeklagten
lehnten
Verständigungsvorschlag
Staatsanwalt
äußerte
.
ersten
Hauptverhandlungstag
Beweisantrag
gestellt
worden
war
wurde
zweiten
Hauptverhandlungstag
Verständigung
§
erzielt
Gericht
Falle
umfassenden
glaubhaften
Geständnisses
Angeklagten
Rücknahme
Beweisantrags
Freiheitstrafe
Rahmen
Jahren
Monaten
Jahre
Monate
verhängen
wird
.
erfolgte
Rücknahme
Beweisantrags
Einlassung
Angeklagten
allseitige
Verzicht
erhebliche
Anzahl
Zeugen
schließlich
Aufhebung
verschiedener
Fortsetzungstermine
.
Urteil
werden
Feststellungen
Wesentlichen
Geständnis
Angeklagten
Hauptverhandlung
gestützt
.
4
.
Revision
rügt
Vorsitzende
Rahmen
Mitteilung
§
Abs.
Hauptverhandlung
geführten
Verständigungsgespräche
berichtet
habe
.
II
.
1
.
zulässige
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
hat
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
hat
Vorsitzende
Beginn
Hauptverhandlung
Verlesung
Anklagesatzes
Belehrung
Vernehmung
Angeklagten
mitzuteilen
Erörterungen
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
§
gewesen
ist
ja
wesentlichen
Inhalt
.
Mitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
greift
Vorgesprächen
Verständigung
abzielen
vgl.
Beschluss
8
.
Oktober
.
ist
nehmen
Gesprächen
Hauptverhandlung
ausdrücklich
konkludent
Möglichkeit
Verständigung
Raum
steht
zumindest
dann
Fall
ist
Fragen
prozessualen
Verhaltens
Konnex
Verfahrensergebnis
gebracht
werden
Frage
nach
Äußerung
Straferwartung
naheliegt
BVerfG
Urteil
19
.
März
.
.
musste
Vorsitzende
Rahmen
Mitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
StPO
auch
nähere
Angaben
Gespräch
20
.
September
machen
Gespräch
ging
inhaltlich
Möglichkeit
Verständigung
Sinne
§
abzuklären
.
Mitteilung
bloß
letzten
Hauptverhandlung
Verfahrensbeteiligten
geführten
Gesprächs
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
war
reicht
.
Urteilsgründen
mitgeteilt
Anklage
Januar
Nachbesserung
Staatsanwaltschaft
zurückgegeben
erst
Juni
Änderungen
Ergänzungen
neu
eingereicht
wurde
Hauptverfahren
Oktober
eröffnet
wurde
führt
anderen
Bewertung
.
Mitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
betrifft
Verständigung
abzielenden
Erörterungen
Eröffnung
Hauptverfahrens
vgl.
§
.
Einschränkung
Mitteilungspflicht
gesetzlich
ohnehin
vorgesehenen
Fall
Rückgabe
Anklageschrift
Nachbesserung
enthält
Gesetz
.
Einreichung
geänderten
ergänzten
Anklageschrift
wird
auch
etwa
völlig
neues
Verfahren
Gang
gesetzt
Mitteilung
vorheriger
Gespräche
entbehrlich
machen
würde
.
Schließlich
kann
Änderung
Anklage
gerade
Ergebnis
vorheriger
Verständigung
abzielender
Gespräche
Verfahrensbeteiligten
sein
.
Auch
Sinn
Zweck
Norm
gebietet
insoweit
Einschränkung
gesetzlichen
Mitteilungspflicht
Angeklagte
Schöffen
Öffentlichkeit
haben
auch
Fällen
berechtigtes
Interesse
Kenntnis
Vorgespräche
.
Weitergehender
Vortrag
Punkt
etwa
Mitteilung
früheren
geänderten
Anklageschrift
kann
verlangt
werden
.
2
.
Anders
Generalbundesanwalt
kann
Senat
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Verstößen
Mitteilungspflichten
§
Abs.
ist
regelmäßig
auszugehen
Urteil
Verstoß
beruht
;
lediglich
Ausnahmefällen
ist
Abweichendes
vertretbar
Beschluss
8
.
Oktober
.
Urteil
19
.
März
Einzelnen
dargelegt
hat
hält
Gesetzgeber
Verständigung
nur
Wahrung
umfassenden
Dokumentationspflichten
zulässig
gesetzliche
Regelungskonzept
untrennbare
Einheit
Zulassung
Beschränkung
Verständigungen
gleichzeitiger
Einhegung
Dokumentationspflichten
darstellt
BVerfG
Urteil
19
.
März
.
.
hat
Folge
Verstoß
gesetzlichen
Vorschriften
Verständigung
insgesamt
bemakelt
Rechtswidrigkeit
Verständigung
führt
.
Hält
Gericht
gesetzeswidrige
Verständigung
beruht
auch
Urteil
regelmäßig
Verfahrensverstoß
;
Revisionsgerichte
können
Beruhen
Urteils
Verstoß
Mitteilungspflichten
§
Abs.
nur
besonderen
Fällen
ausschließen
.
.
Gericht
hat
Verstoß
§
Abs.
Rahmen
Hauptverhandlung
erzielten
Verständigung
abgelegte
Geständnis
verwertet
Grundlage
Beweiswürdigung
gemacht
.
Urteil
beruht
Verständigung
Vorfeld
Verletzung
Mitteilungspflichten
kam
also
bemakelten
Verständigung
.
besonderer
Ausnahmefall
ausnahmsweise
Beruhen
auszuschließen
wäre
liegt
.
Mitteilung
Inhalts
sämtlicher
Verständigung
abzielender
Vorgespräche
dient
nur
notwendigen
Information
Öffentlichkeit
auch
Angeklagten
hier
derartigen
Gesprächen
Regel
anwesend
ist
.
Willensbildung
Rahmen
Verständigung
ist
Angeklagten
auch
Bedeutung
Gericht
umfassend
Hauptverhandlung
übrigen
Verfahrensbeteiligten
geführten
Verständigungsgespräche
informiert
wird
.
Erfolgt
Information
nur
unvollständig
lässt
regelmäßig
ausschließen
Entscheidung
Angeklagten
Verständigung
§
Hauptverhandlung
zuzustimmen
unzureichender
Tatsachenkenntnis
beruht
vollständiger
Information
anders
ausgefallen
wäre
.
Auch
Berücksichtigung
Änderung
Ergänzung
Anklageschrift
lässt
Beruhen
vorliegend
ausschließen
.
Änderung
Anklageschrift
bestand
vorliegend
hauptsächlich
Beifügung
Anlagen
Konkretisierung
angeklagten
Beitragshinterziehungen
.
Inhaltliche
Änderungen
waren
verbunden
.
Angeklagten
Schöffen
-9-
Gesprächen
anwesenden
weiteren
Verfahrensbeteiligten
Öffentlichkeit
ist
auch
derartigen
Konstellation
Belang
Gespräche
Ziel
Verständigung
früheren
Zeitpunkt
geführt
wurden
.
Raum
Jäger
Radtke
Mosbacher