NAMEN 13 . Februar Strafsache Vorenthaltens Arbeitsentgelt u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Richter Amtsgericht Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte Rechtsanwältin Rechtsanwältin Verteidigerinnen Justizangestellte Verhandlung Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen Fällen Tateinheit Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Steuerhinterziehung Fällen Beihilfe Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Monat Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt . Verfahrensbeanstandungen Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg sodass Generalbundesanwalt Begründung umfassenden Aufhebungsantrags vorgebrachten sachlich-rechtlichen Mängel Urteils ankommt . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen Grunde : 1 . Hauptverhandlung kam 20 . September ersten Einreichung Anklageschrift Gespräch Vorsitzenden Berichterstatter zuständigen Staatsanwalt damaligen Verteidigerinnen Angeklagten . Gespräch wurde Vorsitzenden Freiheitsstrafe Jahren geständiger Einlassung Angeklagten Aussicht gestellt . Einigung kam Zeitpunkt Verteidigung Staatsanwaltschaft Verständigung ablehnten . Gespräch reichte Staatsanwaltschaft ergänzte teilweise neu gefasste Anklageschrift Gericht schließlich Eröffnung Hauptverfahrens unverändert Hauptverhandlung zugelassen wurde . 21 . Januar kam weiteren Gespräch Berufsrichtern Kammer zuständigen Staatsanwalt Verteidigerinnen ebenfalls Möglichkeit Verständigung erörtert wurde . 2 . Beginn Hauptverhandlung teilte Vorsitzende Anklageverlesung lediglich 21 . Januar Gespräch Verfahrensbeteiligten gegeben habe Möglichkeit Verständigung erörtert worden sei . 3 . Hauptverhandlung erklärten Berufsrichter Sicht Falle umfassenden glaubhaften Geständnisses Beginn Hauptverhandlung Eintritt Beweisaufnahme Verhängung bewährungsfähigen Freiheitsstrafe Jahren Betracht käme . Verteidigerinnen Angeklagten lehnten Verständigungsvorschlag Staatsanwalt äußerte . ersten Hauptverhandlungstag Beweisantrag gestellt worden war wurde zweiten Hauptverhandlungstag Verständigung § erzielt Gericht Falle umfassenden glaubhaften Geständnisses Angeklagten Rücknahme Beweisantrags Freiheitstrafe Rahmen Jahren Monaten Jahre Monate verhängen wird . erfolgte Rücknahme Beweisantrags Einlassung Angeklagten allseitige Verzicht erhebliche Anzahl Zeugen schließlich Aufhebung verschiedener Fortsetzungstermine . Urteil werden Feststellungen Wesentlichen Geständnis Angeklagten Hauptverhandlung gestützt . 4 . Revision rügt Vorsitzende Rahmen Mitteilung § Abs. Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche berichtet habe . II . 1 . zulässige Rüge Verletzung § Abs. Satz hat Erfolg . § Abs. Satz hat Vorsitzende Beginn Hauptverhandlung Verlesung Anklagesatzes Belehrung Vernehmung Angeklagten mitzuteilen Erörterungen stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung § gewesen ist ja wesentlichen Inhalt . Mitteilungspflicht § Abs. Satz greift Vorgesprächen Verständigung abzielen vgl. Beschluss 8 . Oktober . ist nehmen Gesprächen Hauptverhandlung ausdrücklich konkludent Möglichkeit Verständigung Raum steht zumindest dann Fall ist Fragen prozessualen Verhaltens Konnex Verfahrensergebnis gebracht werden Frage nach Äußerung Straferwartung naheliegt BVerfG Urteil 19 . März . . musste Vorsitzende Rahmen Mitteilungspflicht § Abs. Satz StPO auch nähere Angaben Gespräch 20 . September machen Gespräch ging inhaltlich Möglichkeit Verständigung Sinne § abzuklären . Mitteilung bloß letzten Hauptverhandlung Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs Gegenstand Möglichkeit Verständigung war reicht . Urteilsgründen mitgeteilt Anklage Januar Nachbesserung Staatsanwaltschaft zurückgegeben erst Juni Änderungen Ergänzungen neu eingereicht wurde Hauptverfahren Oktober eröffnet wurde führt anderen Bewertung . Mitteilungspflicht § Abs. Satz betrifft Verständigung abzielenden Erörterungen Eröffnung Hauptverfahrens vgl. § . Einschränkung Mitteilungspflicht gesetzlich ohnehin vorgesehenen Fall Rückgabe Anklageschrift Nachbesserung enthält Gesetz . Einreichung geänderten ergänzten Anklageschrift wird auch etwa völlig neues Verfahren Gang gesetzt Mitteilung vorheriger Gespräche entbehrlich machen würde . Schließlich kann Änderung Anklage gerade Ergebnis vorheriger Verständigung abzielender Gespräche Verfahrensbeteiligten sein . Auch Sinn Zweck Norm gebietet insoweit Einschränkung gesetzlichen Mitteilungspflicht Angeklagte Schöffen Öffentlichkeit haben auch Fällen berechtigtes Interesse Kenntnis Vorgespräche . Weitergehender Vortrag Punkt etwa Mitteilung früheren geänderten Anklageschrift kann verlangt werden . 2 . Anders Generalbundesanwalt kann Senat ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Verstößen Mitteilungspflichten § Abs. ist regelmäßig auszugehen Urteil Verstoß beruht ; lediglich Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar Beschluss 8 . Oktober . Urteil 19 . März Einzelnen dargelegt hat hält Gesetzgeber Verständigung nur Wahrung umfassenden Dokumentationspflichten zulässig gesetzliche Regelungskonzept untrennbare Einheit Zulassung Beschränkung Verständigungen gleichzeitiger Einhegung Dokumentationspflichten darstellt BVerfG Urteil 19 . März . . hat Folge Verstoß gesetzlichen Vorschriften Verständigung insgesamt bemakelt Rechtswidrigkeit Verständigung führt . Hält Gericht gesetzeswidrige Verständigung beruht auch Urteil regelmäßig Verfahrensverstoß ; Revisionsgerichte können Beruhen Urteils Verstoß Mitteilungspflichten § Abs. nur besonderen Fällen ausschließen . . Gericht hat Verstoß § Abs. Rahmen Hauptverhandlung erzielten Verständigung abgelegte Geständnis verwertet Grundlage Beweiswürdigung gemacht . Urteil beruht Verständigung Vorfeld Verletzung Mitteilungspflichten kam also bemakelten Verständigung . besonderer Ausnahmefall ausnahmsweise Beruhen auszuschließen wäre liegt . Mitteilung Inhalts sämtlicher Verständigung abzielender Vorgespräche dient nur notwendigen Information Öffentlichkeit auch Angeklagten hier derartigen Gesprächen Regel anwesend ist . Willensbildung Rahmen Verständigung ist Angeklagten auch Bedeutung Gericht umfassend Hauptverhandlung übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird . Erfolgt Information nur unvollständig lässt regelmäßig ausschließen Entscheidung Angeklagten Verständigung § Hauptverhandlung zuzustimmen unzureichender Tatsachenkenntnis beruht vollständiger Information anders ausgefallen wäre . Auch Berücksichtigung Änderung Ergänzung Anklageschrift lässt Beruhen vorliegend ausschließen . Änderung Anklageschrift bestand vorliegend hauptsächlich Beifügung Anlagen Konkretisierung angeklagten Beitragshinterziehungen . Inhaltliche Änderungen waren verbunden . Angeklagten Schöffen -9- Gesprächen anwesenden weiteren Verfahrensbeteiligten Öffentlichkeit ist auch derartigen Konstellation Belang Gespräche Ziel Verständigung früheren Zeitpunkt geführt wurden . Raum Jäger Radtke Mosbacher