You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1090 lines
8.8 KiB

BESCHLUSS
5
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
weils
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
Angeklagte
Angeklagter
Jahren
verurteilt
bestimmt
Angeklagten
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
angerechnet
wird
.
Hiergegen
haben
Angeklagten
Revision
eingelegt
jeweils
Verletzung
materiellen
Rechts
rügen
;
Angeklagten
erheben
auch
Verfahrensrügen
.
S.
Rechtsmittel
Angeklagten
haben
Sachrüge
jeweils
vollen
Erfolg
§
Abs.
so
Eingehens
Verfahrensrügen
bedarf
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
handelten
Angeklagten
geführte
.
GmbH
Computerbauteilen
.
bezogen
Initiatoren
planmäßige
Nichtabführung
Umsatzsteuer
"
gerichteten
Hinterziehungssystems
.
Initiatoren
waren
bereits
verurteilte
Zeuge
gesondert
Verfolgte
B.
hatten
Ware
Ausland
beschafft
näher
zeichneter
Weise
S.
"
direkt
.
S.
.
.
GmbH
angeliefert
"
GmbH
Zusammenhang
erteilten
Rechnungen
waren
.
GmbH
GmbH
ausgestellt
.
Firmen
handelte
schaftlich
inaktive
formal
Strohleuten
vertretene
tatsächlich
aber
B.
Zeugen
Ei
.
beherrschte
Firmen
.
hatten
Firmen
"
zwischengeschaltet
"
wahren
Lieferwege
Vorfeld
stattgefundene
Umsatzsteuerhinterziehung
verschleiern
.
Umsatzsteuerhinterziehung
bestand
weitere
ebenfalls
gesteuerte
inländische
Firmen
jedenfalls
Papierlage
puterbauteile
anderen
EU-Mitgliedstaaten
ansässigen
Firmen
erwarben
rechnungsmäßig
Ausweis
GmbH
GmbH
weiterverkauften
ausgewiesene
Umsatzsteuer
jedoch
planmäßig
"
Finanzbehörden
abführten
.
Durchsuchung
Geschäftsräumlichkeiten
.
GmbH
27
.
April
wussten
Angeklagten
B.
Ermittlungsverfahren
anhängig
war
S.
.
Anlässlich
ser
Durchsuchung
wurde
Angeklagten
Funktionsweise
Umsatzsteuerkarussells
Verdacht
GmbH
Umsatzsteuerkarussell
betreiben
erläutert
.
brachen
Einkäufe
GmbH
weg
;
letzte
.
GmbH
GmbH
Zusammenhang
erteilte
Rechnung
datierte
26
.
April
.
10
.
April
Jahr
22
.
Februar
Jahr
abgegebenen
Umsatzsteuerjahreserklärung
.
GmbH
machten
Angeklagten
Einkäufen
Firmen
GmbH
GmbH
jeweils
nen
Umsatzsteuerbeträge
Vorsteuer
geltend
.
Vorsteuerbeträge
beliefen
Summe
rund
Euro
Jahr
Euro
Jahr
.
2
.
Landgericht
hat
Einreichung
Umsatzsteuerjahreserklärungen
Jahre
jeweils
Taten
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
gewertet
.
Vorsteuerabzug
GmbH
Rechnungen
GmbH
sei
ungerechtfertigt
Angeklagten
bekannt
gewesen
sei
.
GmbH
"
erkarussell
"
beteiligt
habe
Rechnungen
genannten
Firmen
B.
tatsächlichen
Lieferanten
.
GmbH
gewesen
seien
.
Angeklagten
Zeitpunkt
Abgabe
Jahresumsatzsteuererklärungen
mangelnde
Berechtigung
Vorsteuerabzug
Rechnungen
GmbH
GmbH
zumindest
billigend
Kauf
genommen
hätten
folge
bereits
Angeklagten
anlässlich
Durchsuchung
Geschäftsräumlichkeiten
.
GmbH
also
noch
Abgabe
Umsatzsteuerjahreserklärungen
Ermittlungsverfahren
Hinterziehung
angelegten
System
erfuhren
.
so
Landgericht
war
Angeklagten
Durchsuchung
27
.
April
dolus
eventualis
gegeben
S.
.
II
.
Urteil
hält
materiell-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Urteilsfeststellungen
tragen
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
.
ist
mangelnde
Berechtigung
Vorsteuerabzug
Rechnungen
GmbH
GmbH
rechtsfehlerfrei
begründet
nachfolgend
1
.
.
kann
getroffenen
Feststellungen
entnommen
werden
jeweils
Tatvollendung
nur
Versuch
vorliegt
nachfolgend
2
.
.
1
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
Umsatzsteuerjahreserklärungen
.
GmbH
Finanzbehörden
unrichtige
Angaben
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
gemacht
haben
Rechnungen
Firmen
GmbH
GmbH
ausgewiesene
Umsatzsteuer
Vorsteuer
geltend
machten
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Angeklagten
Warenbezügen
Firmen
GmbH
GmbH
initiierten
"
Umsatzsteuerkarussell
"
beteiligten
genügt
genommen
mangelnde
Berechtigung
Vorsteuerabzug
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
UStG
begründen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
macht
Umsatzsteuererklärungen
Rechnung
ausgewiesene
Umsatzsteuer
geltend
macht
unrichtige
Angaben
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Rechnung
Grunde
liegenden
Erwerb
"
Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogenen
Umsatz
beteiligte
vgl.
Beschluss
8
.
Februar
Erwerben
steht
Vorsteuerabzugsrecht
.
gilt
jedoch
nur
dann
bereits
Zeitpunkt
Leistungsbezuges
Einbeziehung
"
Mehrwertsteuerhinterziehung
wusste
hätte
wissen
müssen
vgl.
Beschluss
1
.
Oktober
Rechtsprechung
.
nachträglicher
also
Leistungsbezug
eintretender
"
Bösgläubigkeit
bleibt
Vorsteuerabzugsrecht
§
Abs.
Satz
Nr.
UStG
hingegen
unberührt
vgl.
aaO
.
Landgericht
mangelnde
Berechtigung
Vorsteuerabzug
Rechnungen
GmbH
GmbH
Beteiligung
Angeklagten
"
Umsatzsteuerkarussell
verneint
hierbei
maßgeblich
Erwägung
gestützt
hat
Angeklagten
sei
Rahmen
Durchsuchung
27
.
April
Tatverdacht
näher
bezeichneter
Weise
erläutert
worden
hat
rechtlich
unzutreffenden
Zeitpunkt
abgestellt
.
Durchsuchung
27
.
April
erfolgte
zwar
zeitlich
gesehen
Abgabe
verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuerjahreserklärungen
.
hier
Rede
stehenden
Warenlieferungen
waren
aber
zuvor
zuletzt
Tag
Durchsuchung
Rechnung
gestellt
worden
.
Erkenntnisse
hatten
Angeklagten
also
geht
Kammer
jedenfalls
Angeklagten
erst
erlangt
Rechnungen
aufgeführten
Computerbauteile
bereits
.
GmbH
bezogen
hatten
.
Erkenntnisse
durften
Versagung
Vorsteuerabzugs
herangezogen
werden
.
frühere
Kenntnis
Angeklagten
lässt
auch
Urteil
Gesamtheit
hinreichend
sicher
entnehmen
.
Landgericht
war
zwar
"
überzeugt
"
Angeklagten
schon
genannten
Durchsuchung
"
Umsatzsteuerkarussell
betrügerischen
Handelsketten
"
gewusst
hätten
.
Landgericht
hat
aber
Feststellungen
getroffen
Wissen
Angeklagten
genau
vorgelegen
hat
.
Ebenso
ist
nachvollziehbar
dargelegt
Landgericht
insoweit
Überzeugung
stützt
.
Auch
Landgericht
ergänzend
Vorsteuerabzugsrecht
Begründung
verneint
hat
Rechnungen
genannten
GmbH
GmbH
"
schengeschaltete
"
Firmen
seien
wahren
Lieferanten
"
.
GmbH
gewesen
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Landgericht
war
offenbar
Ansicht
Firmen
Eigenschaft
"
Strohmannfirmen
"
Leistende
Sinne
Umsatzsteuergesetzes
angesehen
werden
könnten
.
trifft
indes
so
.
Umsatz
Leistender
anzusehen
ist
ergibt
regelmäßig
abgeschlossenen
zivilrechtlichen
Vereinbarungen
.
Leistender
ist
Regel
Lieferungen
sonstigen
Leistungen
eigenen
Namen
anderen
selbst
Beauftragten
ausführt
ständige
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
vgl.
nur
Beschluss
31
.
Januar
.
Auch
"
Strohmann
"
außen
eigenen
Namen
auftritt
Verhältnis
"
Hintermann
"
jedoch
Rechnung
handelt
kann
leistender
Unternehmer
Sinne
Umsatzsteuergesetzes
sein
vgl.
aaO
;
Urteil
10
November
XI
.
Dementsprechend
können
"
Strohmann
"
auch
Leistungen
zuzurechnen
sein
"
Hintermann
"
berechtigterweise
Namen
Strohmannes
tatsächlich
ausgeführt
hat
vgl.
Urteil
10
November
XI
.
-9-
"
Vorgeschobene
"
Strohmanngeschäfte
"
Strohmann
"
Leistungsempfänger
sind
hingegen
dann
umsatzsteuerrechtlich
auch
zivilrechtlich
unbeachtlich
nur
Schein
vgl.
§
Abs.
abgeschlossen
sind
mithin
Vertragsparteien
"
Strohmann
"
Leistungsempfänger
einverständlich
stillschweigend
ausgehen
Rechtswirkungen
Geschäfts
gerade
Leistungsempfänger
"
Hintermann
"
eintreten
sollen
Maßstäben
vgl.
Urteil
9
.
April
;
Urteil
10
November
XI
;
Beschluss
31
.
Januar
;
vgl.
auch
Urteil
22
.
Mai
UStG
Unternehmer
.
Gemessen
fehlt
angefochtenen
Urteil
ausreichenden
Feststellungen
Annahme
Landgerichts
Rechnungen
genannten
Firmen
GmbH
GmbH
seien
wahren
"
Lieferanten
.
gewesen
.
bloße
Feststellung
GmbH
Firmen
sei
auch
Zwecke
Hinterziehung
"
zwischengeschaltet
"
hatten
genügt
genommen
jedenfalls
.
Vielmehr
kam
auch
Sicht
Leistungsempfängerin
.
GmbH
handelnden
Angeklagten
.
aber
vertraglichen
Beziehungen
auch
Sicht
Angeklagten
nur
Schein
Firmen
GmbH
GmbH
eingegangen
abgewickelt
wurden
Firmen
also
auch
Sicht
Angeklagten
Wahrheit
Rechte
Pflichten
Lieferungen
.
GmbH
übernehmen
wollten
verstand
vorliegend
selbst
hätte
näherer
Erörterung
bedurft
.
2
.
angefochtene
Urteil
war
auch
aufzuheben
Beurteilung
Frage
Tatvollendung
nur
Versuch
gegeben
ist
maßgeblichen
Umstände
entnommen
werden
können
.
Urteilsgründe
enthalten
zwar
Feststellungen
Höhe
Umsatzsteuerjahreserklärungen
geltend
gemachten
Vorsteuerbeträge
.
Feststellungen
weiteren
Angaben
Erklärungen
kann
Senat
aber
nachprüfen
unrichtigen
Steueranmeldungen
Steuervergütung
§
Satz
Zahllast
§
Satz
.
GmbH
geführt
haben
.
hängt
aber
Frage
Tatvollendung
vgl.
Urteil
19
.
März
§
Abs.
Nr.
Vollendung
.
3
.
Urteil
Grunde
liegenden
Feststellungen
hat
Senat
ebenfalls
aufgehoben
§
Abs.
Grundlage
fehlerhaften
Rechtsansicht
getroffen
wurden
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
neue
widerspruchsfreie
Feststellungen
treffen
.
Sache
war
insgesamt
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
.
abschließende
Entscheidung
Senat
kam
Betracht
auszuschließen
ist
Feststellungen
getroffen
werden
können
erneut
Verurteilung
Angeklagten
führen
.
Wahl
Rothfuß
Radtke
Jäger
Mosbacher