BESCHLUSS 5 . Februar Strafsache 1 . 2 . 3 . Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . März Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. weils Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren Angeklagte Angeklagter Jahren verurteilt bestimmt Angeklagten erlittene Auslieferungshaft Verhältnis angerechnet wird . Hiergegen haben Angeklagten Revision eingelegt jeweils Verletzung materiellen Rechts rügen ; Angeklagten erheben auch Verfahrensrügen . S. Rechtsmittel Angeklagten haben Sachrüge jeweils vollen Erfolg § Abs. so Eingehens Verfahrensrügen bedarf . 1 . Feststellungen Landgerichts handelten Angeklagten geführte . GmbH Computerbauteilen . bezogen Initiatoren planmäßige Nichtabführung Umsatzsteuer " gerichteten Hinterziehungssystems . Initiatoren waren bereits verurteilte Zeuge gesondert Verfolgte B. hatten Ware Ausland beschafft näher zeichneter Weise S. " direkt . S. . . GmbH angeliefert " GmbH Zusammenhang erteilten Rechnungen waren . GmbH GmbH ausgestellt . Firmen handelte schaftlich inaktive formal Strohleuten vertretene tatsächlich aber B. Zeugen Ei . beherrschte Firmen . hatten Firmen " zwischengeschaltet " wahren Lieferwege Vorfeld stattgefundene Umsatzsteuerhinterziehung verschleiern . Umsatzsteuerhinterziehung bestand weitere ebenfalls gesteuerte inländische Firmen jedenfalls Papierlage puterbauteile anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Firmen erwarben rechnungsmäßig Ausweis GmbH GmbH weiterverkauften ausgewiesene Umsatzsteuer jedoch planmäßig " Finanzbehörden abführten . Durchsuchung Geschäftsräumlichkeiten . GmbH 27 . April wussten Angeklagten B. Ermittlungsverfahren anhängig war S. . Anlässlich ser Durchsuchung wurde Angeklagten Funktionsweise Umsatzsteuerkarussells Verdacht GmbH Umsatzsteuerkarussell betreiben erläutert . brachen Einkäufe GmbH weg ; letzte . GmbH GmbH Zusammenhang erteilte Rechnung datierte 26 . April . 10 . April Jahr 22 . Februar Jahr abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung . GmbH machten Angeklagten Einkäufen Firmen GmbH GmbH jeweils nen Umsatzsteuerbeträge Vorsteuer geltend . Vorsteuerbeträge beliefen Summe rund Euro Jahr Euro Jahr . 2 . Landgericht hat Einreichung Umsatzsteuerjahreserklärungen Jahre jeweils Taten Steuerhinterziehung § Abs. Nr. gewertet . Vorsteuerabzug GmbH Rechnungen GmbH sei ungerechtfertigt Angeklagten bekannt gewesen sei . GmbH " erkarussell " beteiligt habe Rechnungen genannten Firmen B. tatsächlichen Lieferanten . GmbH gewesen seien . Angeklagten Zeitpunkt Abgabe Jahresumsatzsteuererklärungen mangelnde Berechtigung Vorsteuerabzug Rechnungen GmbH GmbH zumindest billigend Kauf genommen hätten folge bereits Angeklagten anlässlich Durchsuchung Geschäftsräumlichkeiten . GmbH also noch Abgabe Umsatzsteuerjahreserklärungen Ermittlungsverfahren Hinterziehung angelegten System erfuhren . so Landgericht war Angeklagten Durchsuchung 27 . April dolus eventualis gegeben S. . II . Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung stand . Urteilsfeststellungen tragen Schuldspruch Steuerhinterziehung . ist mangelnde Berechtigung Vorsteuerabzug Rechnungen GmbH GmbH rechtsfehlerfrei begründet nachfolgend 1 . . kann getroffenen Feststellungen entnommen werden jeweils Tatvollendung nur Versuch vorliegt nachfolgend 2 . . 1 . Annahme Landgerichts Angeklagten Umsatzsteuerjahreserklärungen . GmbH Finanzbehörden unrichtige Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht haben Rechnungen Firmen GmbH GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer Vorsteuer geltend machten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Angeklagten Warenbezügen Firmen GmbH GmbH initiierten " Umsatzsteuerkarussell " beteiligten genügt genommen mangelnde Berechtigung Vorsteuerabzug vgl. § Abs. Satz Nr. UStG begründen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs macht Umsatzsteuererklärungen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer geltend macht unrichtige Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen Sinne § Abs. Nr. Rechnung Grunde liegenden Erwerb " Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogenen Umsatz beteiligte vgl. Beschluss 8 . Februar Erwerben steht Vorsteuerabzugsrecht . gilt jedoch nur dann bereits Zeitpunkt Leistungsbezuges Einbeziehung " Mehrwertsteuerhinterziehung wusste hätte wissen müssen vgl. Beschluss 1 . Oktober Rechtsprechung . nachträglicher also Leistungsbezug eintretender " Bösgläubigkeit bleibt Vorsteuerabzugsrecht § Abs. Satz Nr. UStG hingegen unberührt vgl. aaO . Landgericht mangelnde Berechtigung Vorsteuerabzug Rechnungen GmbH GmbH Beteiligung Angeklagten " Umsatzsteuerkarussell verneint hierbei maßgeblich Erwägung gestützt hat Angeklagten sei Rahmen Durchsuchung 27 . April Tatverdacht näher bezeichneter Weise erläutert worden hat rechtlich unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt . Durchsuchung 27 . April erfolgte zwar zeitlich gesehen Abgabe verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahreserklärungen . hier Rede stehenden Warenlieferungen waren aber zuvor zuletzt Tag Durchsuchung Rechnung gestellt worden . Erkenntnisse hatten Angeklagten also geht Kammer jedenfalls Angeklagten erst erlangt Rechnungen aufgeführten Computerbauteile bereits . GmbH bezogen hatten . Erkenntnisse durften Versagung Vorsteuerabzugs herangezogen werden . frühere Kenntnis Angeklagten lässt auch Urteil Gesamtheit hinreichend sicher entnehmen . Landgericht war zwar " überzeugt " Angeklagten schon genannten Durchsuchung " Umsatzsteuerkarussell betrügerischen Handelsketten " gewusst hätten . Landgericht hat aber Feststellungen getroffen Wissen Angeklagten genau vorgelegen hat . Ebenso ist nachvollziehbar dargelegt Landgericht insoweit Überzeugung stützt . Auch Landgericht ergänzend Vorsteuerabzugsrecht Begründung verneint hat Rechnungen genannten GmbH GmbH " schengeschaltete " Firmen seien wahren Lieferanten " . GmbH gewesen ist frei Rechtsfehlern . Landgericht war offenbar Ansicht Firmen Eigenschaft " Strohmannfirmen " Leistende Sinne Umsatzsteuergesetzes angesehen werden könnten . trifft indes so . Umsatz Leistender anzusehen ist ergibt regelmäßig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen . Leistender ist Regel Lieferungen sonstigen Leistungen eigenen Namen anderen selbst Beauftragten ausführt ständige Rechtsprechung Bundesfinanzhofs vgl. nur Beschluss 31 . Januar . Auch " Strohmann " außen eigenen Namen auftritt Verhältnis " Hintermann " jedoch Rechnung handelt kann leistender Unternehmer Sinne Umsatzsteuergesetzes sein vgl. aaO ; Urteil 10 November XI . Dementsprechend können " Strohmann " auch Leistungen zuzurechnen sein " Hintermann " berechtigterweise Namen Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat vgl. Urteil 10 November XI . -9- " Vorgeschobene " Strohmanngeschäfte " Strohmann " Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich auch zivilrechtlich unbeachtlich nur Schein vgl. § Abs. abgeschlossen sind mithin Vertragsparteien " Strohmann " Leistungsempfänger einverständlich stillschweigend ausgehen Rechtswirkungen Geschäfts gerade Leistungsempfänger " Hintermann " eintreten sollen Maßstäben vgl. Urteil 9 . April ; Urteil 10 November XI ; Beschluss 31 . Januar ; vgl. auch Urteil 22 . Mai UStG Unternehmer . Gemessen fehlt angefochtenen Urteil ausreichenden Feststellungen Annahme Landgerichts Rechnungen genannten Firmen GmbH GmbH seien wahren " Lieferanten . gewesen . bloße Feststellung GmbH Firmen sei auch Zwecke Hinterziehung " zwischengeschaltet " hatten genügt genommen jedenfalls . Vielmehr kam auch Sicht Leistungsempfängerin . GmbH handelnden Angeklagten . aber vertraglichen Beziehungen auch Sicht Angeklagten nur Schein Firmen GmbH GmbH eingegangen abgewickelt wurden Firmen also auch Sicht Angeklagten Wahrheit Rechte Pflichten Lieferungen . GmbH übernehmen wollten verstand vorliegend selbst hätte näherer Erörterung bedurft . 2 . angefochtene Urteil war auch aufzuheben Beurteilung Frage Tatvollendung nur Versuch gegeben ist maßgeblichen Umstände entnommen werden können . Urteilsgründe enthalten zwar Feststellungen Höhe Umsatzsteuerjahreserklärungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge . Feststellungen weiteren Angaben Erklärungen kann Senat aber nachprüfen unrichtigen Steueranmeldungen Steuervergütung § Satz Zahllast § Satz . GmbH geführt haben . hängt aber Frage Tatvollendung vgl. Urteil 19 . März § Abs. Nr. Vollendung . 3 . Urteil Grunde liegenden Feststellungen hat Senat ebenfalls aufgehoben § Abs. Grundlage fehlerhaften Rechtsansicht getroffen wurden neuen Tatrichter Gelegenheit geben neue widerspruchsfreie Feststellungen treffen . Sache war insgesamt erneuter Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen . abschließende Entscheidung Senat kam Betracht auszuschließen ist Feststellungen getroffen werden können erneut Verurteilung Angeklagten führen . Wahl Rothfuß Radtke Jäger Mosbacher