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5.8 KiB

NAMEN
5
November
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Erster
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
22
.
März
wird
unbegründet
verworfen
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstanden
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Fällen
gewerbsmäßig
begangenen
Betrugs
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
höchste
Einzelstrafe
Einsatzstrafe
beträgt
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
niedrigste
Einzelstrafe
beträgt
Monate
Freiheitsstrafe
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Höhe
Gesamtfreiheitsstrafe
Strafaussetzung
Bewährung
beschränkt
.
bleibt
Ergebnis
erfolglos
.
1
.
Angeklagte
hier
Gehilfin
rechtskräftig
abgeurteilte
Schwester
waren
Anteilseigner
Geschäftsführer
GmbH.
hatte
GmbH
Bank
Rahmenvertrag
Mittelstand
Ankauf
Forderungen
Factoring
Warenlieferungen
Dienstleistungen
abgeschlossen
.
Geschäftsbeziehungen
GmbH
Gesamtumsatz
noch
Mio.
Bank
entwickelten
zunächst
problemlos
.
GmbH
jedoch
nachfolgend
Wirtschaftskrise
Schieflage
geriet
verschaffte
Angeklagte
Februar
Juli
Fällen
erfolgte
Vorlage
insgesamt
Rechnungen
fingierte
verrechnete
beglichene
einredebehaftete
Forderungen
Luft
schädigte
so
Bank
insgesamt
rund
.
Idee
Taten
war
Angeklagte
zunächst
näher
beschriebenes
Versehen
Bank
gekommen
.
Unmittelbar
Taten
entdeckt
waren
erfolgten
Ersatzleistungen
z.B.
Abtretung
Forderungen
GmbH
Lebensversicherungen
noch
Streit
befindlichen
Ansprüchen
Brandversicherung
.
Bemühungen
etwaige
Ansprüche
Brandversicherung
zwar
Schadensverminderung
rund
vollständigen
Schadenswiedergutmachung
geführt
hatten
erstattete
Bank
etwa
Jahr
Strafanzeige
.
Selbständigkeit
erheblich
verschuldete
Angeklagte
zuletzt
Büro
tätig
war
lebt
seither
Verdienst
Ehemannes
.
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
Landgericht
stand
Geburt
zweiten
Kindes
unmittelbar
.
2
.
Gesamtstrafenbildung
gerichtete
Vorbringen
Staatsanwaltschaft
beschränkt
Kern
letztlich
Darlegung
angefochtenen
Einzelstrafen
gebildete
Gesamtstrafe
sei
unangemessen
niedrig
Strafkammer
übersehene
Strafzumessungsgesichtspunkte
anders
hätte
gewichten
müssen
.
Rechtsfehler
zeigt
Staatsanwaltschaft
letztlich
eigene
Wertung
Stelle
tatrichterlichen
Beurteilung
setzt
jedoch
.
hat
Generalbundesanwalt
auch
schon
Terminsantrag
zutreffend
näher
dargelegt
.
Ergänzend
ist
lediglich
Folgendes
bemerken
:
Staatsanwaltschaft
bemängelt
Strafkammer
habe
berücksichtigt
Angeklagte
Bank
Versehen
vgl.
oben
1
.
hingewiesen
abgeurteilten
Taten
begangen
hat
.
ist
verkannt
Umstand
Angeklagter
straffällig
geworden
ist
gesetzestreu
verhalten
Voraussetzung
Strafbarkeit
schulderhöhender
Umstand
ist
Beschluss
9
November
.
Staatsanwaltschaft
meint
käme
vergleichbare
Strafen
dürfte
wohl
Höhe
sonst
verhängter
Strafen
gemeint
sein
vergleichbar
hohen
Schäden
vergleichbar
angewandter
krimineller
Energie
heranzuziehen
.
verkennt
Vergleiche
Strafzumessung
anderen
Urteilen
Tatbeteiligten
etwa
Mitgliedern
Bande
regelmäßig
Raum
ist
Beschluss
28
.
Juni
BGHSt
.
allgemeine
Vergleiche
nur
gedachten
Fällen
unbekannte
Angeklagte
unbekannter
Taten
kann
erst
recht
gelten
.
3
.
Dennoch
ist
Gesamtstrafenbildung
rechtsfehlerfrei
.
Angeklagte
war
4
.
April
rechtskräftig
gewordener
Strafbefehl
über
Tagessätze
je
ergangen
.
spätestens
10
.
Dezember
gewusst
hatte
oben
genannte
GmbH
zahlungsunfähig
war
hatte
erst
5
.
März
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beantragt
.
Geldstrafe
war
Zeitpunkt
vorliegenden
Urteils
vollständig
vollstreckt
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
also
mehr
möglich
.
wurde
Angeklagten
Gesamtstrafenbildung
sog.
Härteausgleich
zugebilligt
.
Wäre
Geldstrafe
noch
vollstreckt
gewesen
so
hätte
Strafkammer
Möglichkeiten
gehabt
:
hätte
Geldstrafe
gesondert
hier
verhängten
Freiheitsstrafe
bestehen
lassen
können
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
.
bedarf
Darlegung
Härte
darstellt
Möglichkeit
mehr
bestand
.
Andernfalls
hätte
nachträgliche
Einbeziehung
Geldstrafe
Freiheitsstrafe
erhöht
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
§
Abs.
Satz
StGB
.
Freiheitsstrafe
ist
jedoch
Geldstrafe
schwerere
Strafübel
.
ist
regelmäßig
Härte
Geldstrafe
bereits
vollstreckt
ist
Freiheitsstrafe
erhöht
wird
vgl.
Urteil
2
.
Mai
.
gilt
nur
dann
Geldstrafe
Vollzug
Ersatzfreiheitsstrafe
vollstreckt
wurde
aaO
;
Beschluss
30
.
Januar
;
12
.
Aufl
.
.
.
ergibt
hier
Feststellungen
.
4
.
Ergibt
Revision
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
begünstigenden
Rechtsfehler
Festsetzung
Strafhöhe
so
entfällt
auch
Strafaussetzung
Bewährung
;
neuer
Tatrichter
wäre
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
gebunden
.
kann
beruhen
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
hier
auch
genommen
Angeklagte
begünstigende
Rechtsfehler
aufweist
.
Übereinstimmung
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
jedoch
Staatsanwaltschaft
derartige
Rechtsfehler
§
Abs.
StGB
noch
Abs.
StGB
aufzeigt
.
5
.
Gleichwohl
vgl.
oben
.
hat
Urteil
hier
gemäß
§
Abs.
Satz
Bestand
.
Bestimmung
ist
auch
anwendbar
Revision
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
begünstigende
Rechtsfehler
ergibt
Urteil
16
.
März
BGHSt
.
Senat
hält
hier
ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
Übereinstimmung
auch
Generalbundesanwalt
Berücksichtigung
dargelegten
Feststellungen
Taten
Täter
sonst
Urteilsgründen
ersichtlichen
Rechtsfolgenentscheidung
bedeutsamen
Umstände
aufgezeigten
Fehlers
vgl.
oben
3
.
angemessen
.
Sonstige
Gründe
Frage
stellen
könnten
sind
geltend
gemacht
noch
sonst
erkennbar
.
VRiBGH
Dr.
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
.
Wahl
Rothfuß
Wahl
Radtke