NAMEN 5 November Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erster Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 22 . März wird unbegründet verworfen . 2 . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstanden Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Angeklagte wurde Fällen gewerbsmäßig begangenen Betrugs Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Bewährung ausgesetzt wurde . höchste Einzelstrafe Einsatzstrafe beträgt Jahr Monate Freiheitsstrafe niedrigste Einzelstrafe beträgt Monate Freiheitsstrafe . Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft ist Höhe Gesamtfreiheitsstrafe Strafaussetzung Bewährung beschränkt . bleibt Ergebnis erfolglos . 1 . Angeklagte hier Gehilfin rechtskräftig abgeurteilte Schwester waren Anteilseigner Geschäftsführer GmbH. hatte GmbH Bank Rahmenvertrag Mittelstand Ankauf Forderungen Factoring Warenlieferungen Dienstleistungen abgeschlossen . Geschäftsbeziehungen GmbH Gesamtumsatz noch Mio. € Bank entwickelten zunächst problemlos . GmbH jedoch nachfolgend Wirtschaftskrise Schieflage geriet verschaffte Angeklagte Februar Juli Fällen erfolgte Vorlage insgesamt Rechnungen fingierte verrechnete beglichene einredebehaftete Forderungen € € Luft schädigte so Bank insgesamt rund € . Idee Taten war Angeklagte zunächst näher beschriebenes Versehen Bank gekommen . Unmittelbar Taten entdeckt waren erfolgten Ersatzleistungen z.B. Abtretung Forderungen GmbH Lebensversicherungen noch Streit befindlichen Ansprüchen Brandversicherung . Bemühungen etwaige Ansprüche Brandversicherung zwar Schadensverminderung rund € vollständigen Schadenswiedergutmachung geführt hatten erstattete Bank etwa Jahr Strafanzeige . Selbständigkeit erheblich verschuldete Angeklagte zuletzt Büro tätig war lebt seither Verdienst Ehemannes . Zeitpunkt Hauptverhandlung Landgericht stand Geburt zweiten Kindes unmittelbar . 2 . Gesamtstrafenbildung gerichtete Vorbringen Staatsanwaltschaft beschränkt Kern letztlich Darlegung angefochtenen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe sei unangemessen niedrig Strafkammer übersehene Strafzumessungsgesichtspunkte anders hätte gewichten müssen . Rechtsfehler zeigt Staatsanwaltschaft letztlich eigene Wertung Stelle tatrichterlichen Beurteilung setzt jedoch . hat Generalbundesanwalt auch schon Terminsantrag zutreffend näher dargelegt . Ergänzend ist lediglich Folgendes bemerken : Staatsanwaltschaft bemängelt Strafkammer habe berücksichtigt Angeklagte Bank Versehen vgl. oben 1 . hingewiesen abgeurteilten Taten begangen hat . ist verkannt Umstand Angeklagter straffällig geworden ist gesetzestreu verhalten Voraussetzung Strafbarkeit schulderhöhender Umstand ist Beschluss 9 November . Staatsanwaltschaft meint käme vergleichbare Strafen dürfte wohl Höhe sonst verhängter Strafen gemeint sein vergleichbar hohen Schäden vergleichbar angewandter krimineller Energie heranzuziehen . verkennt Vergleiche Strafzumessung anderen Urteilen Tatbeteiligten etwa Mitgliedern Bande regelmäßig Raum ist Beschluss 28 . Juni BGHSt . allgemeine Vergleiche nur gedachten Fällen unbekannte Angeklagte unbekannter Taten kann erst recht gelten . 3 . Dennoch ist Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerfrei . Angeklagte war 4 . April rechtskräftig gewordener Strafbefehl über Tagessätze je € ergangen . spätestens 10 . Dezember gewusst hatte oben genannte GmbH zahlungsunfähig war hatte erst 5 . März Eröffnung Insolvenzverfahrens beantragt . Geldstrafe war Zeitpunkt vorliegenden Urteils vollständig vollstreckt nachträgliche Gesamtstrafenbildung also mehr möglich . wurde Angeklagten Gesamtstrafenbildung sog. Härteausgleich zugebilligt . Wäre Geldstrafe noch vollstreckt gewesen so hätte Strafkammer Möglichkeiten gehabt : hätte Geldstrafe gesondert hier verhängten Freiheitsstrafe bestehen lassen können § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. Satz StGB . bedarf Darlegung Härte darstellt Möglichkeit mehr bestand . Andernfalls hätte nachträgliche Einbeziehung Geldstrafe Freiheitsstrafe erhöht § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. Satz StGB § Abs. Satz StGB . Freiheitsstrafe ist jedoch Geldstrafe schwerere Strafübel . ist regelmäßig Härte Geldstrafe bereits vollstreckt ist Freiheitsstrafe erhöht wird vgl. Urteil 2 . Mai . gilt nur dann Geldstrafe Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde aaO ; Beschluss 30 . Januar ; 12 . Aufl . . . ergibt hier Feststellungen . 4 . Ergibt Revision Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler Festsetzung Strafhöhe so entfällt auch Strafaussetzung Bewährung ; neuer Tatrichter wäre Verschlechterungsverbot § Abs. Satz gebunden . kann beruhen Entscheidung Strafaussetzung Bewährung hier auch genommen Angeklagte begünstigende Rechtsfehler aufweist . Übereinstimmung Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat jedoch Staatsanwaltschaft derartige Rechtsfehler § Abs. StGB noch Abs. StGB aufzeigt . 5 . Gleichwohl vgl. oben . hat Urteil hier gemäß § Abs. Satz Bestand . Bestimmung ist auch anwendbar Revision Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten begünstigende Rechtsfehler ergibt Urteil 16 . März BGHSt . Senat hält hier ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Bewährung Übereinstimmung auch Generalbundesanwalt Berücksichtigung dargelegten Feststellungen Taten Täter sonst Urteilsgründen ersichtlichen Rechtsfolgenentscheidung bedeutsamen Umstände aufgezeigten Fehlers vgl. oben 3 . angemessen . Sonstige Gründe Frage stellen könnten sind geltend gemacht noch sonst erkennbar . VRiBGH Dr. ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert . Wahl Rothfuß Wahl Radtke