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380 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
24
.
August
Strafsache
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
August
beschlossen
:
1
.
Beschluss
Landgerichts
2
.
Juni
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Angeklagte
hat
Verteidiger
eingelegte
Revision
wirksam
zurückgenommen
.
erneute
Einlegung
Revision
ist
unzulässig
.
Verteidiger
Angeklagten
hat
Schriftsatz
18
.
Mai
Revision
eingelegt
.
Angeklagte
hat
Schreiben
19
.
Mai
Bl
.
.
25
.
Mai
Landgericht
eingegangen
ist
Rücknahme
Revision
erklärt
.
Schreiben
22
.
Mai
Bl
.
.
eingegangen
Landgericht
27
.
Mai
hat
erneut
Revision
eingelegt
.
Rücknahmeerklärung
ziehe
Revisionsantrag
nehme
Strafe
.
ist
inhaltlich
eindeutig
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
Schreiben
15
.
Juni
Bl
.
.
behauptet
tatsächlich
bedingt
Einnahme
Medikamenten
geschäftsunfähig
unzurechnungsfähig
war
stand
Bedeutung
Erklärung
erkannt
haben
könnte
sind
ersichtlich
.
ist
Wirksamkeit
Revisionsrücknahme
Hinblick
psychischen
Zustand
ausreichend
Erklärende
Abgabe
Erklärung
Zustand
geistiger
Freiheit
Klarheit
befindet
Lage
versetzt
Bedeutung
abgegebenen
Erklärung
erkennen
sogar
Geschäftsunfähigkeit
Schuldfähigkeit
notwendig
ausgeschlossen
wird
19
.
September
.
Vielmehr
sprechen
handschriftliche
Abfassung
Rücknahmeerklärung
19
.
Mai
gewählte
Formulierung
Angeklagte
Bedeutung
Tragweite
Rücknahme
zutreffend
erfasst
hat
.
Rücknahme
Revision
Motivirrtum
Angeklagten
beruhen
sollte
ist
Irrtum
Einfluss
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
Beschluss
31
.
Mai
.
Umstände
Erforderlichkeit
weiterer
Aufklärung
Freibeweisverfahren
hindeuten
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Schreiben
Angeklagten
22
.
Mai
27
.
Mai
Landgericht
eingegangen
ist
Widerruf
zuvor
erklärten
Rechtsmittelrücknahme
erblicken
mag
ist
unwirksam
spätestens
zeitgleich
Rechtsmittelrücknahme
25
.
Mai
eingegangen
ist
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
StR
.
Rücknahme
ist
Angeklagte
gebunden
.
wirksame
Rücknahmeerklärung
ist
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
vgl.
u.a.
Beschluss
15
.
April
.
Unzulässigkeit
Revision
wirksam
erklärter
Revisionsrücknahme
kann
allerdings
nur
Revisionsgericht
feststellen
§
Abs.
.
Entscheidung
Tatrichters
§
Abs.
ist
Raum
.
Frage
Rechtzeitigkeit
eingelegten
Revision
stellt
zuvor
wirksam
erklärten
Rechtsmittelrücknahme
mehr
.
Beschluss
Landgerichts
erneut
eingelegte
Revision
Angeklagten
verspäteter
Einlegung
unzulässig
verworfen
worden
ist
ist
aufzuheben
.
Tenor
Ausdruck
kommenden
deklaratorischen
Feststellung
Schriftsatz
Verteidigers
18
.
Mai
eingelegte
Revision
wirksam
zurückgenommen
worden
ist
bedarf
Beschluss
23
November
.
"
schließt
Senat
.
Übrigen
hätte
Rechtsmittel
Angeklagten
auch
Sache
Erfolg
.
Raum
Jäger
Mosbacher