BESCHLUSS 24 . August Strafsache Mordes u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . August beschlossen : 1 . Beschluss Landgerichts 2 . Juni Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Mai unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird gemäß § Abs. Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Angeklagte hat Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen . erneute Einlegung Revision ist unzulässig . Verteidiger Angeklagten hat Schriftsatz 18 . Mai Revision eingelegt . Angeklagte hat Schreiben 19 . Mai Bl . . 25 . Mai Landgericht eingegangen ist Rücknahme Revision erklärt . Schreiben 22 . Mai Bl . . eingegangen Landgericht 27 . Mai hat erneut Revision eingelegt . Rücknahmeerklärung ziehe Revisionsantrag nehme Strafe . ist inhaltlich eindeutig . Anhaltspunkte Angeklagte Schreiben 15 . Juni Bl . . behauptet tatsächlich bedingt Einnahme Medikamenten geschäftsunfähig unzurechnungsfähig war stand Bedeutung Erklärung erkannt haben könnte sind ersichtlich . ist Wirksamkeit Revisionsrücknahme Hinblick psychischen Zustand ausreichend Erklärende Abgabe Erklärung Zustand geistiger Freiheit Klarheit befindet Lage versetzt Bedeutung abgegebenen Erklärung erkennen sogar Geschäftsunfähigkeit Schuldfähigkeit notwendig ausgeschlossen wird 19 . September . Vielmehr sprechen handschriftliche Abfassung Rücknahmeerklärung 19 . Mai gewählte Formulierung Angeklagte Bedeutung Tragweite Rücknahme zutreffend erfasst hat . Rücknahme Revision Motivirrtum Angeklagten beruhen sollte ist Irrtum Einfluss Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts Beschluss 31 . Mai . Umstände Erforderlichkeit weiterer Aufklärung Freibeweisverfahren hindeuten sind vorgetragen sonst ersichtlich . Schreiben Angeklagten 22 . Mai 27 . Mai Landgericht eingegangen ist Widerruf zuvor erklärten Rechtsmittelrücknahme erblicken mag ist unwirksam spätestens zeitgleich Rechtsmittelrücknahme 25 . Mai eingegangen ist vgl. Beschluss 19 . Dezember StR . Rücknahme ist Angeklagte gebunden . wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar . . vgl. u.a. Beschluss 15 . April . Unzulässigkeit Revision wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur Revisionsgericht feststellen § Abs. . Entscheidung Tatrichters § Abs. ist Raum . Frage Rechtzeitigkeit eingelegten Revision stellt zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme mehr . Beschluss Landgerichts erneut eingelegte Revision Angeklagten verspäteter Einlegung unzulässig verworfen worden ist ist aufzuheben . Tenor Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung Schriftsatz Verteidigers 18 . Mai eingelegte Revision wirksam zurückgenommen worden ist bedarf Beschluss 23 November . " schließt Senat . Übrigen hätte Rechtsmittel Angeklagten auch Sache Erfolg . Raum Jäger Mosbacher