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539 lines
4.7 KiB

NAMEN
23
.
Oktober
Strafsache
sexueller
Nötigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Schluckebier
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützt
ist
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
suchte
34jährige
spätere
Geschädigte
Abend
2
.
September
Augsburger
Wohnanlage
Wohnung
ebenso
Angeklagten
befand
nur
Bewohner
Anlage
zugängliche
Schwimmbad
.
Schwimmen
Damenumkleidekabine
ausgezogen
hatte
ankleiden
wollte
stürmte
Angeklagte
unbekleidet
Kopf
gezogene
Maske
Umkleidekabine
Hand
erigierten
Glied
onanierte
.
packte
erschrockene
schreiende
Frau
vorn
griff
Unterleibsbereich
Gesäß
.
Sodann
zwang
Ziehen
Ohrringen
Boden
Liegen
kam
.
wirkte
so
heftig
Kopf
Stirnbereich
Rautenmuster
versehenen
Bodenmatte
gitterförmige
Hautverletzungen
Hämatome
blutunterlaufene
Schwellung
erlitt
.
Minuten
ließ
Angeklagte
plötzlich
weiter
Hilfe
schreienden
verließ
Damenumkleidekabine
.
2
.
Verfahrensrüge
ist
unbegründet
.
Beschwerdeführer
macht
Aufklärungsrüge
gemäß
§
Abs.
StPO
geltend
Landgericht
hätte
Zuziehung
Sachverständigen
feststellen
müssen
Angeklagte
schmerzhaften
Bewegungseinschränkung
rechten
Ellenbogengelenk
Lage
gewesen
sei
vorgeworfenen
Tathandlungen
auszuführen
.
bedurfte
jedoch
Ziehen
Ohrringen
Angeklagte
Geschädigte
Boden
zwang
ersichtlich
größeren
Kraftentfaltung
.
hat
Landgericht
anschließenden
Gewalteinwirkung
Kopf
Geschädigten
Auffassung
Täterschaft
Angeklagten
bestünden
vernünftigen
Zweifel
ausdrücklich
begründet
"
Verletzungen
Zeugin
möglicherweise
rechten
linken
Arm
zuwege
gebracht
wurden
Täter
sexuellen
Erregungszustand
befand
möglicherweise
auftretende
Schmerzimpulse
beeinflußt
haben
kann
"
.
Stellt
Rechnung
Angeklagte
getroffenen
Feststellungen
September
Spüler
arbeitete
u.a.
auch
schwere
Töpfe
spülen
hatte
mußte
Kammer
weiteren
Beweiserhebung
gedrängt
sehen
.
3
.
Auch
Sachrüge
hat
Erfolg
insbesondere
ist
tatrichterliche
Beweiswürdigung
rechtlich
beanstanden
.
Allein
Tatrichter
ist
Aufgabe
übertragen
Bindung
Beweisregeln
eigenverantwortlich
prüfen
mögliche
Zweifel
überwinden
bestimmten
Geschehen
überzeugen
kann
.
Beachtet
gezogenen
Grenzen
so
hat
Revisionsgericht
so
gewonnene
Überzeugung
hinzunehmen
vgl.
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Auch
Revisionsbegründung
zeigt
Beweiswürdigung
rechtlich
fehlerhaft
insbesondere
widersprüchlich
unklar
erschöpfend
ist
gesicherte
wissenschaftliche
Erkenntnisse
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
aaO
.
Strafkammer
zieht
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
insbesondere
folgende
Indizien
:
Zeugin
habe
Tat
maskierten
Angeklagten
zwar
identifizieren
können
jedoch
passende
Personenbeschreibung
gegeben
.
Schülerinnen
15
.
September
Schwimmbad
ebenfalls
nackten
Mann
Maske
gesehen
hatten
habe
Angeklagten
erkannt
insbesondere
Mann
zuvor
schon
Maske
nackt
schwimmen
gesehen
hätte
.
aber
belaste
Angeklagten
selbst
einräumt
Person
ist
Videoaufnahmen
bisherigen
Vorfälle
Ende
September
installierten
Überwachungskamera
Schwimmbad
sehen
ist
.
Angeklagte
wurde
u.a.
Kamera
aufgenommen
nackt
maskiert
Innere
Schwimmbads
beobachtete
mehrfach
Damenumkleidekabine
näherte
verschlossene
Schlüsselloch
Kabine
schaute
Masturbationsbewegungen
machte
.
übrigen
sei
Alibi
Angeklagten
Vorfall
15
.
September
widerlegt
Alibi
Tatzeitpunkt
jedenfalls
belegt
.
Kammer
genannten
Umstände
stellen
ausreichende
Tatsachengrundlage
Gewinnung
tatrichterlichen
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
.
Zwar
ist
Wiedererkennen
Person
Vorgang
Fehlerquellen
enthalten
kann
;
gilt
besonderem
Maße
Täter
Tat
maskiert
war
.
Revision
ist
auch
einzuräumen
Erörterungen
Landgerichts
insoweit
vollständig
sind
.
Tatsache
jedoch
Angeklagte
zugestandenermaßen
Oktober
öffentlich
zugänglichen
Schwimmbadanlage
Einzelheiten
übereinstimmend
Täter
September
verhalten
hat
stellt
so
gewichtiges
Beweisanzeichen
Zusammenhang
übrigen
Indizien
geeignet
ist
Tatrichter
gezogene
Schlußfolgerung
stützen
Angeklagte
Täter
sei
.
gilt
Verhaltensweisen
handelte
Maskierung
unbekleidetem
Zustand
Ausspähen
Damenkabine
Verbindung
Masturbationsbewegungen
Mitsichführen
Pornoheftes
so
viel
Eigenart
besaßen
etwaige
Vorhandensein
Doppelgängers
Tat
2
.
September
begangen
haben
könnte
vernünftigerweise
ausschließen
läßt
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher