NAMEN 23 . Oktober Strafsache sexueller Nötigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Schluckebier Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . April wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts gestützt ist hat Erfolg . 1 . Feststellungen suchte 34jährige spätere Geschädigte Abend 2 . September Augsburger Wohnanlage Wohnung ebenso Angeklagten befand nur Bewohner Anlage zugängliche Schwimmbad . Schwimmen Damenumkleidekabine ausgezogen hatte ankleiden wollte stürmte Angeklagte unbekleidet Kopf gezogene Maske Umkleidekabine Hand erigierten Glied onanierte . packte erschrockene schreiende Frau vorn griff Unterleibsbereich Gesäß . Sodann zwang Ziehen Ohrringen Boden Liegen kam . wirkte so heftig Kopf Stirnbereich Rautenmuster versehenen Bodenmatte gitterförmige Hautverletzungen Hämatome blutunterlaufene Schwellung erlitt . Minuten ließ Angeklagte plötzlich weiter Hilfe schreienden verließ Damenumkleidekabine . 2 . Verfahrensrüge ist unbegründet . Beschwerdeführer macht Aufklärungsrüge gemäß § Abs. StPO geltend Landgericht hätte Zuziehung Sachverständigen feststellen müssen Angeklagte schmerzhaften Bewegungseinschränkung rechten Ellenbogengelenk Lage gewesen sei vorgeworfenen Tathandlungen auszuführen . bedurfte jedoch Ziehen Ohrringen Angeklagte Geschädigte Boden zwang ersichtlich größeren Kraftentfaltung . hat Landgericht anschließenden Gewalteinwirkung Kopf Geschädigten Auffassung Täterschaft Angeklagten bestünden vernünftigen Zweifel ausdrücklich begründet " Verletzungen Zeugin möglicherweise rechten linken Arm zuwege gebracht wurden Täter sexuellen Erregungszustand befand möglicherweise auftretende Schmerzimpulse beeinflußt haben kann " . Stellt Rechnung Angeklagte getroffenen Feststellungen September Spüler arbeitete u.a. auch schwere Töpfe spülen hatte mußte Kammer weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen . 3 . Auch Sachrüge hat Erfolg insbesondere ist tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlich beanstanden . Allein Tatrichter ist Aufgabe übertragen Bindung Beweisregeln eigenverantwortlich prüfen mögliche Zweifel überwinden bestimmten Geschehen überzeugen kann . Beachtet gezogenen Grenzen so hat Revisionsgericht so gewonnene Überzeugung hinzunehmen vgl. KK . Aufl . Rdn . m.w . . . Auch Revisionsbegründung zeigt Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft insbesondere widersprüchlich unklar erschöpfend ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt vgl. aaO . Strafkammer zieht Überzeugung Täterschaft Angeklagten insbesondere folgende Indizien : Zeugin habe Tat maskierten Angeklagten zwar identifizieren können jedoch passende Personenbeschreibung gegeben . Schülerinnen 15 . September Schwimmbad ebenfalls nackten Mann Maske gesehen hatten habe Angeklagten erkannt insbesondere Mann zuvor schon Maske nackt schwimmen gesehen hätte . aber belaste Angeklagten selbst einräumt Person ist Videoaufnahmen bisherigen Vorfälle Ende September installierten Überwachungskamera Schwimmbad sehen ist . Angeklagte wurde u.a. Kamera aufgenommen nackt maskiert Innere Schwimmbads beobachtete mehrfach Damenumkleidekabine näherte verschlossene Schlüsselloch Kabine schaute Masturbationsbewegungen machte . übrigen sei Alibi Angeklagten Vorfall 15 . September widerlegt Alibi Tatzeitpunkt jedenfalls belegt . Kammer genannten Umstände stellen ausreichende Tatsachengrundlage Gewinnung tatrichterlichen Überzeugung Täterschaft Angeklagten . Zwar ist Wiedererkennen Person Vorgang Fehlerquellen enthalten kann ; gilt besonderem Maße Täter Tat maskiert war . Revision ist auch einzuräumen Erörterungen Landgerichts insoweit vollständig sind . Tatsache jedoch Angeklagte zugestandenermaßen Oktober öffentlich zugänglichen Schwimmbadanlage Einzelheiten übereinstimmend Täter September verhalten hat stellt so gewichtiges Beweisanzeichen Zusammenhang übrigen Indizien geeignet ist Tatrichter gezogene Schlußfolgerung stützen Angeklagte Täter sei . gilt Verhaltensweisen handelte Maskierung unbekleidetem Zustand Ausspähen Damenkabine Verbindung Masturbationsbewegungen Mitsichführen Pornoheftes so viel Eigenart besaßen etwaige Vorhandensein Doppelgängers Tat 2 . September begangen haben könnte vernünftigerweise ausschließen läßt . Wahl Schluckebier Boetticher