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118 lines
957 B

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Wendung
Rahmen
Strafzumessung
Angeklagte
habe
rein
eigensüchtigen
Motiven
völlig
rücksichtslos
gehandelt
sollte
hier
ersichtlich
Tat
Ausdruck
kommende
besondere
Gesinnung
kennzeichnen
§
Abs.
StGB
;
Landgericht
hat
ausdrücklich
Brandgeschehen
betroffenen
Geschädigten
bezogen
S.
.
2
.
schriftlichen
Urteilsgründe
dienen
Inhalt
Hauptverhandlung
erhobenen
Beweise
dokumentieren
.
sollen
Ergebnis
Hauptverhandlung
wiedergeben
rechtliche
Nachprüfung
getroffenen
Entscheidung
ermöglichen
vgl.
näher
NStZ
51
;
siehe
auch
NStZ-RR
277
;
.
Schluckebier
Wahl