BESCHLUSS 18 . Oktober Strafsache schwerer Brandstiftung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Wendung Rahmen Strafzumessung Angeklagte habe rein eigensüchtigen Motiven völlig rücksichtslos gehandelt sollte hier ersichtlich Tat Ausdruck kommende besondere Gesinnung kennzeichnen § Abs. StGB ; Landgericht hat ausdrücklich Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen S. . 2 . schriftlichen Urteilsgründe dienen Inhalt Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentieren . sollen Ergebnis Hauptverhandlung wiedergeben rechtliche Nachprüfung getroffenen Entscheidung ermöglichen vgl. näher NStZ 51 ; siehe auch NStZ-RR 277 ; . Schluckebier Wahl