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1.0 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Verfolgung
gemäß
§
Abs.
Vorwurf
Mordes
beschränkt
Urteil
Landgerichts
27
.
März
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Mordes
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Tateinheit
Raub
Todesfolge
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
;
besondere
Schwere
Schuld
hat
festgestellt
.
Senat
hat
Verfolgung
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Vorwurf
Mordes
beschränkt
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
verbleibenden
urteilung
Mordes
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Strafausspruch
hat
§
Abs.
rung
Schuldspruchs
Bestand
Verurteilung
Mordes
Abs.
StGB
absolut
bestimmte
Strafe
nämlich
lebenslange
Freiheitsstrafe
erkennen
ist
besondere
Schuldschwere
festgestellt
ist
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit