BESCHLUSS 16 . August Strafsache Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Verfolgung gemäß § Abs. Vorwurf Mordes beschränkt Urteil Landgerichts 27 . März Schuldspruch geändert Angeklagte Mordes schuldig ist . 2 . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Tateinheit Raub Todesfolge lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ; besondere Schwere Schuld hat festgestellt . Senat hat Verfolgung gemäß § Abs. Zustimmung Generalbundesanwalts Vorwurf Mordes beschränkt Schuldspruch entsprechend geändert . verbleibenden urteilung Mordes hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Strafausspruch hat § Abs. rung Schuldspruchs Bestand Verurteilung Mordes Abs. StGB absolut bestimmte Strafe nämlich lebenslange Freiheitsstrafe erkennen ist besondere Schuldschwere festgestellt ist . Wahl Boetticher Hebenstreit