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527 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kempten
Allg
.
20
November
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Fällen
Totschlags
Fällen
versuchten
Totschlags
Tötung
Verlangen
gefährlicher
Körperverletzung
Diebstahls
Fällen
lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
hat
besondere
Schwere
Schuld
festgestellt
.
Angeklagten
Krankenpfleger
Klinik
S.
lag
Last
Patienten
Inneren
Station
verschiedene
Medika-
mente
gespritzt
haben
Erschlaffen
Muskulatur
letztlich
auch
Atemstillstand
geführt
haben
führen
sollten
.
Weise
tötete
Patienten
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Verfahrensrügen
bleiben
erfolglos
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Verletzung
§
§
liegt
.
Feststellungen
wurde
Angeklagte
Rahmen
geführten
Ermittlungsverfahrens
Diebstahls
Medikamenten
ersten
Durchsuchung
15
Juli
Zeugen
nungsgemäß
Rechte
§
Abs.
Satz
belehrt
.
holte
anwaltlichen
Rat
legte
Vorwurf
Diebstahls
schriftliches
Geständnis
.
kannte
Angeklagte
Rechte
Beschuldigter
.
Festnahme
29
Juli
wurde
Angeklagte
auch
Last
gelegte
Straftat
getäuscht
§
Abs.
Satz
bedurfte
weiteren
Belehrung
§
Abs.
Satz
.
Strafkammer
hat
festgestellt
Angeklagte
habe
Zeugen
Festnahme
Wohnung
Seiten
bestehendes
Geständnis
übergeben
.
Sachbearbeiter
Geständnis
entgegengenommen
habe
habe
Angeklagten
eingehend
Rechte
Pflichten
Beschuldigter
belehrt
.
Anschluss
hätten
Zeugen
Angeklagten
Frage
gestellt
auch
Medikament
entwendet
verwendet
habe
Menschen
töten
.
konfrontierten
Polizeibeamten
bereits
Rechte
belehrten
Angeklagten
Laufe
Ermittlungen
konkretisierenden
Verdacht
Verwendung
gestohlener
Medikamente
Tötung
Patienten
.
anschließenden
Beschuldigtenvernehmung
machte
Angeklagte
Beratung
Anwalt
auch
Vorwurf
Tötung
fangreiche
Angaben
.
Ablauf
Vorgänge
ergibt
freibeweislichen
Klärung
Tatrichter
auch
Revision
mitgeteilten
Schlussbericht
Kriminalpolizeiinspektion
28
.
April
.
ist
Feststellungen
auch
Täuschung
Versprechen
gesetzlich
vorgesehenen
Vorteils
beruhende
Zusage
erkennbar
geständigen
Einlassung
könnten
Exhumierungen
unterbleiben
.
Revision
trägt
selbst
Beschuldigtenvernehmung
10
.
Auffassung
zuständigen
Staatsanwalts
.
ergibt
:
Herr
möchte
etwas
vorhalten
bisherige
nehmung
ist
Schema
verlaufen
Sekunden
Benennung
Falles
Namen
Patienten
eigentlich
schon
wissen
konnte
Antwort
ist
.
kann
sagen
bin
verpflichtet
Fall
aufzuklären
werde
auch
Notwendige
tun
.
Werde
so
weiterläuft
Exhumierungen
ganzen
Verstorbenen
anordnen
.
Hinweise
Angeklagten
Exhumierung
komme
Aussageverhalten
Betracht
könnte
nur
geständigen
Angaben
verhindert
werden
sprechen
Täuschung
Versprechen
.
waren
nur
zulässig
sachgerecht
.
2
.
Revision
beanstandet
Strafkammer
habe
Widerspruch
Verteidigung
Verwertung
näher
bezeichneter
polizeilicher
Aussagen
schon
Hauptverhandlung
beschieden
hat
Rüge
Erfolg
.
Gesichtspunkt
fairer
Verfahrensgestaltung
ist
tatrichterlichen
Hauptverhandlung
Zwischenbescheid
Gericht
Frage
Beweisverwertungsverbots
erklären
müsste
vorgesehen
.
Freilich
ist
Gericht
auch
keineswegs
verboten
Rechtsauffassung
mitzuteilen
etwa
Vorwurf
Befangenheit
begründen
könnte
.
Übrigen
konnte
Angeklagte
Verteidigungsverhalten
Betracht
kommende
Verwertung
schon
einstellen
Landgericht
Angaben
Angeklagten
Polizei
Widerspruchs
Gegenstand
Beweisaufnahme
machte
Entscheidung
Frage
Verwertbarkeit
ausdrücklich
Urteilsberatung
vorbehalten
hatte
.
3
.
Rüge
auch
§
entscheidende
Kammer
sei
befangen
gewesen
scheitert
§
Satz
StPO
.
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
berufenen
Mitglieder
Strafkammer
sind
mehr
erkennende
Richter
Sinne
§
Abs.
Satz
jeweilige
Ablehnungsgesuch
entschieden
haben
vgl.
OLG
.
22
.
September
Ws
Sache
;
OLG
NStZ
.
2
.
Februar
.
Entscheidung
konnte
Angeklagte
§
Abs.
Satz
sofortige
Beschwerde
einlegen
auch
getan
hat
.
II
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Feststellungen
Beweiswürdigung
tragen
Schuldspruch
.
Strafkammer
vorgenommene
Abgrenzung
Fällen
Heimtückemord
Fällen
Fehlens
Wehrlosigkeit
Patienten
Totschlag
angenommen
hat
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Auch
Anordnung
besonderen
Schwere
Schuld
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit