BESCHLUSS 16 . August Strafsache Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten Allg . 20 November wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Fällen Totschlags Fällen versuchten Totschlags Tötung Verlangen gefährlicher Körperverletzung Diebstahls Fällen lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . hat besondere Schwere Schuld festgestellt . Angeklagten Krankenpfleger Klinik S. lag Last Patienten Inneren Station verschiedene Medika- mente gespritzt haben Erschlaffen Muskulatur letztlich auch Atemstillstand geführt haben führen sollten . Weise tötete Patienten . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . Verfahrensrügen bleiben erfolglos . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Verletzung § § liegt . Feststellungen wurde Angeklagte Rahmen geführten Ermittlungsverfahrens Diebstahls Medikamenten ersten Durchsuchung 15 Juli Zeugen nungsgemäß Rechte § Abs. Satz belehrt . holte anwaltlichen Rat legte Vorwurf Diebstahls schriftliches Geständnis . kannte Angeklagte Rechte Beschuldigter . Festnahme 29 Juli wurde Angeklagte auch Last gelegte Straftat getäuscht § Abs. Satz bedurfte weiteren Belehrung § Abs. Satz . Strafkammer hat festgestellt Angeklagte habe Zeugen Festnahme Wohnung Seiten bestehendes Geständnis übergeben . Sachbearbeiter Geständnis entgegengenommen habe habe Angeklagten eingehend Rechte Pflichten Beschuldigter belehrt . Anschluss hätten Zeugen Angeklagten Frage gestellt auch Medikament entwendet verwendet habe Menschen töten . konfrontierten Polizeibeamten bereits Rechte belehrten Angeklagten Laufe Ermittlungen konkretisierenden Verdacht Verwendung gestohlener Medikamente Tötung Patienten . anschließenden Beschuldigtenvernehmung machte Angeklagte Beratung Anwalt auch Vorwurf Tötung fangreiche Angaben . Ablauf Vorgänge ergibt freibeweislichen Klärung Tatrichter auch Revision mitgeteilten Schlussbericht Kriminalpolizeiinspektion 28 . April . ist Feststellungen auch Täuschung Versprechen gesetzlich vorgesehenen Vorteils beruhende Zusage erkennbar geständigen Einlassung könnten Exhumierungen unterbleiben . Revision trägt selbst Beschuldigtenvernehmung 10 . Auffassung zuständigen Staatsanwalts . ergibt : Herr möchte etwas vorhalten bisherige nehmung ist Schema verlaufen Sekunden Benennung Falles Namen Patienten eigentlich schon wissen konnte Antwort ist . kann sagen bin verpflichtet Fall aufzuklären werde auch Notwendige tun . Werde so weiterläuft Exhumierungen ganzen Verstorbenen anordnen . Hinweise Angeklagten Exhumierung komme Aussageverhalten Betracht könnte nur geständigen Angaben verhindert werden sprechen Täuschung Versprechen . waren nur zulässig sachgerecht . 2 . Revision beanstandet Strafkammer habe Widerspruch Verteidigung Verwertung näher bezeichneter polizeilicher Aussagen schon Hauptverhandlung beschieden hat Rüge Erfolg . Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist tatrichterlichen Hauptverhandlung Zwischenbescheid Gericht Frage Beweisverwertungsverbots erklären müsste vorgesehen . Freilich ist Gericht auch keineswegs verboten Rechtsauffassung mitzuteilen etwa Vorwurf Befangenheit begründen könnte . Übrigen konnte Angeklagte Verteidigungsverhalten Betracht kommende Verwertung schon einstellen Landgericht Angaben Angeklagten Polizei Widerspruchs Gegenstand Beweisaufnahme machte Entscheidung Frage Verwertbarkeit ausdrücklich Urteilsberatung vorbehalten hatte . 3 . Rüge auch § entscheidende Kammer sei befangen gewesen scheitert § Satz StPO . Entscheidung Ablehnungsgesuch berufenen Mitglieder Strafkammer sind mehr erkennende Richter Sinne § Abs. Satz jeweilige Ablehnungsgesuch entschieden haben vgl. OLG . 22 . September Ws Sache ; OLG NStZ . 2 . Februar . Entscheidung konnte Angeklagte § Abs. Satz sofortige Beschwerde einlegen auch getan hat . II . Überprüfung Urteils Sachrüge hat Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Feststellungen Beweiswürdigung tragen Schuldspruch . Strafkammer vorgenommene Abgrenzung Fällen Heimtückemord Fällen Fehlens Wehrlosigkeit Patienten Totschlag angenommen hat ist revisionsrechtlich beanstanden . Auch Anordnung besonderen Schwere Schuld hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Wahl Boetticher Hebenstreit