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1350 lines
12 KiB

BESCHLUSS
4
.
August
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Januar
Ausspruch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
Maßgabe
verworfen
tateinheitliche
Verurteilung
Körperverletzung
Fällen
.
1
.
III
.
2
.
.
8
.
entfällt
Angeklagte
Komplex
.
7
.
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
ist
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Körperverletzung
Fall
Tateinheit
schwerem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
weiteren
Fall
Tateinheit
Unterschlagung
versuchter
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Fällen
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wurden
Sicherungsverwahrung
angeordnet
Pkw
eingezogen
Fahrerlaubnis
entzogen
Bestimmung
Sperrfrist
Jahren
Neuerteilung
Fahrerlaubnis
Führerschein
eingezogen
.
Verurteilung
wendet
Revision
Angeklagten
Erhebung
Sachrüge
.
Entscheidenden
Erfolg
hat
Revision
allein
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
vorbestrafte
Angeklagte
hatte
regelmäßig
Kontakt
Prostituierten
Straßenstrich
tschechischen
Republik
.
Jahre
entschloss
sexuelle
Handlungen
gewaltsam
erzwingen
.
Prostituierten
schloss
Zeit
Mai
April
Schein
Vereinbarungen
entgeltliche
Dienstleistungen
Prostituierten
dann
geeigneter
Stelle
Gewalt
entsprechenden
Drohungen
Duldung
Vornahme
sexuellen
Handlungen
zwingen
bezahlen
meist
ebenfalls
Willen
Benutzung
Kondoms
.
Prostituierten
gefügig
machen
drohte
Messern
schlug
Prostituierten
meist
Fäusten
würgte
einmal
.
Fällen
nahm
Ausnutzung
Gewalt
Gegenstände
Handtasche
Kleidungsstücke
.
Geschädigten
erlitten
Verletzungen
Faustschlag
führte
Kieferbruch
.
Tarnung
verwendete
verschiedene
entstempelte
Autokennzeichen
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
Wesentlichen
bestritten
.
Kontakte
Prostituierten
hat
zwar
bestätigt
.
habe
Nähe
Wärme
Zärtlichkeit
gesucht
etwa
Film
.
einzelnen
Tatvorwürfe
hat
Fällen
entsprechende
Begegnungen
überhaupt
Abrede
gestellt
hat
gegeben
.
Prostituierten
gab
Zusammentreffen
erinnern
können
.
Seite
sei
aber
Strafbares
geschehen
.
weiteren
Fällen
hat
Vorzeigen
Messers
zugegeben
.
Nur
Fall
hat
Schlag
Gesicht
allerdings
nur
flachen
Hand
tatsächlich
Würgen
Faustschläge
Kieferbruch
Wegnahme
lediglich
Hose
tatsächlich
auch
Handtasche
eingeräumt
.
Geschädigten
entschuldigte
Hauptverhandlung
allerdings
annahm
überwies
5.000,--
Schadensersatz
.
Messer
verschiedene
Kennzeichen
habe
nur
Selbstschutz
Überfälle
unberechtigte
Anzeigen
geführt
.
sei
Anzeigen
bedroht
worden
einmal
habe
Bußgeld
bezahlen
müssen
Polizeibeamten
Auto
Prostituierten
erwischt
worden
sei
.
Prostituierte
seien
mehrfach
Entgegennahme
Vorkasse
einfach
weggelaufen
.
Einmal
sei
Bedrohung
Stock
Messer
Doppelzahlung
gezwungen
worden
.
habe
Straßenstrich
rechtsfreien
Raum
angesehen
entsprechend
ausgenutzt
.
II
.
1
.
Verjährung
entfallen
Fällen
.
1
.
.
2
.
jeweiligen
tateinheitlichen
Verurteilungen
Körperverletzung
.
Taten
Nachteil
III
.
7
.
hat
Angeklagte
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
zutreffenden
rechtlichen
Würdigung
Urteilsgründen
besonders
schweren
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
tatmehrheitlich
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
gemacht
.
Strafkammer
hat
Einzelstrafen
Höhe
Jahren
Monaten
Jahren
Einsatzstrafe
festgesetzt
.
Schuldspruch
Urteilsformel
hat
jedoch
besonders
schwere
Vergewaltigung
schwerem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
also
tateinheitlicher
Vorgang
niedergeschlagen
.
Senat
hat
Versehen
korrigiert
.
Fall
.
8
.
entfällt
Feststellungen
rechtlichen
Würdigung
Landgerichts
tateinheitliche
Verurteilung
Körperverletzung
.
wird
lediglich
Fassungsversehen
Formulierung
Urteilstenors
korrigiert
.
Einzelstrafe
bleibt
unberührt
.
Strafkammer
hat
Strafzumessung
ausdrücklich
gewürdigt
Geschädigte
schweren
Vergewaltigung
Angeklagten
gewürgt
worden
sei
noch
Verletzungen
Beeinträchtigungen
erlitten
habe
.
Übrigen
sind
Strafausspruch
Einziehung
Pkw
Entziehung
Fahrerlaubnis
scheidungen
frei
Rechtsfehlern
.
Insoweit
verweist
Senat
Begründung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
18
.
Juni
.
Hinblick
Gegenerklärung
Beschwerdeführers
13
Juli
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Informationen
vergeblichen
Bemühungen
Strafkammervorsitzenden
Hauptverhandlung
Ausland
lebende
Zeuginnen
laden
Aufenthaltsort
ermitteln
stellen
Hauptverhandlung
vorgeschriebenen
Förmlichkeiten
Sinne
§
§
.
bedarf
Aufnahme
Sitzungsniederschrift
.
Darstellung
Sachverhalts
Strafkammervorsitzenden
dienstlichen
Erklärung
zutrifft
wird
auch
Beschwerdeführer
Frage
gestellt
.
2
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ist
rechtsfehlerfrei
.
Grundlage
Anordnung
Sicherungsverwahrung
kam
zutreffenden
Auffassung
Landgerichts
nur
§
Abs.
StGB
Betracht
.
Angeklagten
wurden
angefochtenen
Urteil
Mal
Freiheitsstrafen
Jahre
Jahre
Jahre
ausgesprochen
so
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
zweifelsfrei
gegeben
sind
.
Weiteren
bedarf
Feststellung
Hanges
Gefährlichkeitsprognose
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
tragfähiger
Ausführungen
Ausübung
§
Abs.
StGB
eingeräumten
Ermessens
Anordnung
Sicherungsverwahrung
.
Darlegungen
ersten
genannten
Punkte
Gründen
angefochtenen
Urteils
tragen
werden
knappen
Ausführungen
Ermessensausübung
gesehen
werden
kann
Hinblick
Ausnahmecharakter
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
Vergleich
Anordnung
§
Abs.
StGB
stellenden
Anforderungen
hinreichend
gerecht
.
Feststellung
Hangs
:
Feststellung
Hanges
Begehung
erheblicher
Straftaten
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
referiert
Strafkammer
zunächst
Darlegungen
Sachverständigen
.
Diplom-Psychologin
prognostiziert
Ergebnis
mittelgradiges
Rückfallrisiko
weitere
Sexualstraftaten
mäßige
mittelgradige
Rückfallgeschwindigkeit
einschlägige
Delikte
.
Sachverständige
verweist
auch
Bagatellisierung
Leugnen
Angeklagten
.
Ausführungen
Leitenden
Medizinaldirektors
Dr.
sei
psychiatrischer
Sicht
Hang
Sinne
§
StGB
möglich
könne
hoher
Beurteilungswahrscheinlichkeit
bestätigt
werden
.
Entlassung
derzeitigen
Zeitpunkt
sei
verantworten
;
begonnene
psychiatrische
Behandlung
weise
auch
falschen
Ansatz
Mittelpunkt
ich-zentrierte
Haltung
Angeklagten
setze
Auseinandersetzung
Angeklagten
vorgeworfenen
Taten
vermissen
lasse
.
Auch
seien
Hauptverhandlung
weiter
Rechtfertigungsstrategien
Angeklagten
vorgebracht
worden
etwa
eigene
Ausgenutztwerden
Prostituierten
selbst
Zahlung
Vorkasse
betrogen
worden
sein
aufrechterhaltene
Behauptung
Messer
Kennzeichen
nur
Selbstschutz
mitgeführt
haben
Bagatellisierung
Körperverletzungshandlungen
dahingehend
habe
gar
so
auch
Faust
zugeschlagen
.
eigener
Bewertung
kommt
Strafkammer
dann
eindeutigen
Ergebnis
:
Kammer
ist
rechtlicher
Sicht
Berücksichtigung
Hauptverhandlung
Ausführungen
Sachverständigen
überzeugt
Hang
.
.
Abs.
Nr.
StGB
Angeklagten
vorliegt
.
Teile
Ausführungen
Sachverständigen
begegnen
betrachtet
erheblichen
Bedenken
.
Angeklagte
Taten
leugnet
bagatellisiert
ist
zulässiges
Verteidigungsverhalten
.
Bagatellisierung
hier
ersichtlich
Verharmlosung
Geringschätzung
gestandener
Maßen
zugefügten
Leides
insbesondere
eingeräumter
schwerer
Verletzungen
gar
Verhöhnung
Opfer
verstehen
ist
dürfte
Angeklagten
angelastet
werden
allein
Versuch
Angeklagten
vorgeworfene
Verhalten
anders
darzustellen
milderen
Licht
erscheinen
lassen
Bestreiten
Fausthieben
Behauptung
habe
nur
flachen
Hand
zugeschlagen
.
Auch
mögen
Behauptung
sei
selbst
zuvor
Betrugsopfer
Prostituierten
gewesen
habe
Bereich
rechtsfreien
Raum
gesehen
überzeugend
sein
.
verbotene
auch
nur
Belange
Geschädigten
grob
missachtende
Verteidigungsstrategie
stellt
aber
.
Verteidigungsverhalten
darf
-9-
jedoch
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
werden
vgl.
.
20
November
m.w
.
.
Lasten
Angeklagten
darf
auch
herangezogen
werden
Therapie
rechtskräftigen
Abschluss
Strafverfahrens
weitgehend
bestreitenden
Angeklagten
Auseinandersetzung
vorgeworfenen
Taten
vermissen
lasse
.
berührt
Schweigerecht
Angeklagten
vgl.
.
15
.
Januar
Rdn
.
entsprechender
Ausrichtung
Therapie
Grundsatz
tenetur
ipsum
accusare
.
Strafkammer
hat
zwar
allgemein
Ausführungen
Sachverständigen
Bezug
genommen
Darlegungen
Therapie
Bagatellisierung
aber
eigenständigen
Feststellung
Hangs
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
aktuellen
Gefährlichkeit
zugrunde
gelegt
.
Landgericht
hat
entsprechenden
sachverständigen
Äußerungen
ersichtlich
nur
Hinweis
verstanden
unabhängig
festgestellten
Hang
Gefährlichkeit
Angeklagten
derzeit
Person
liegenden
Gründen
ausreichend
begegnet
werden
kann
Sachverständigen
insoweit
auch
nur
zitiert
.
Ermessensausübung
:
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
liegt
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
.
unterliegt
zwar
nur
eingeschränkter
revisionsrechtlicher
Überprüfung
.
Urteilsgründe
müssen
erkennen
lassen
Tatrichter
Entscheidungsbefugnis
bewusst
war
;
müssen
auch
nachvollziehbar
darlegen
Gründen
bestimmten
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
.
11
.
September
m.w
.
.
revisionsrechtliche
Überprüfung
erstreckt
dann
Tatrichter
Ermessensausübung
zutreffenden
rechtlichen
tatsächlichen
Ansatz
ausgegangen
ist
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
Vorliegen
dort
genannten
Voraussetzungen
zwingend
angesehen
wurde
auch
Ermessensausübung
ausdrücklich
gesprochen
wird
.
Entscheidung
hat
Landgericht
schriftlichen
Urteilsgründe
allerdings
verkürzten
rechtlichen
Maßstab
zugrunde
gelegt
entscheidend
aktuelle
Gefährlichkeit
Angeklagten
abgestellt
hat
gemeint
hat
könne
offen
bleiben
wieweit
Inhaftierung
Haftverbüßung
fortgeschrittenen
Lebensalters
Angaben
Sachverständigen
regelmäßig
verbundenen
abnehmenden
Sexualtriebs
Verhaltensänderung
herbeigeführt
werden
kann
Gefährlichkeit
Angeklagten
künftig
verneinen
sein
wird
zumal
Tatbild
primär
übersteigerten
Sexualtrieb
geprägt
ist
Angeklagte
finanziellen
Mittel
auch
sonstiger
Weise
hätte
befriedigen
können
Ansporn
Macht
rechtsfreien
betätigenden
Prostituierten
auszuüben
.
jetzigen
Zeitpunkt
ist
Entwicklung
Angeklagten
alleine
anstehenden
Strafvollzugs
absehbar
.
weiteren
Entscheidungen
werden
Strafvollzug
vorbehalten
bleiben
müssen
so
Strafkammer
.
wird
Zweckvorstellungen
Gesetzes
§
Abs.
StGB
gerecht
.
Vorstellung
Gesetzgebers
soll
Tatgericht
Möglichkeit
haben
festgestellten
Gefährlichkeit
Täters
Zeitpunkt
Urteilsfällung
Verhängung
Freiheitsstrafe
beschränken
erwartet
werden
kann
Strafe
hinreichend
Warnung
dienen
lässt
.
wird
Ausnahmecharakter
Vorschrift
Rechnung
getragen
ergibt
Absatz
Gegensatz
Absatz
frühere
Verurteilung
frühere
Strafverbüßung
Täters
voraussetzt
vgl.
.
20
November
Rdn
.
.
11
.
September
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Hinweis
Berichte
Sonderausschusses
Strafrechtsreform
.
S.
.
Wirkungen
langjährigen
Strafvollzugs
Fortschreiten
Lebensalters
erfahrungsgemäß
eintretenden
Haltungsänderungen
sind
wichtige
Kriterien
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rahmen
Ermessensentscheidung
grundsätzlich
berücksichtigen
sind
.
besteht
zwar
Vermutung
dahingehend
langjährige
erstmalige
Strafverbüßung
stets
Verhaltensänderung
führen
wird
.
Je
länger
verhängte
Freiheitsstrafe
je
geringer
bisherige
Erfahrung
Täters
Verurteilung
Strafvollzug
ist
desto
mehr
muss
Tatrichter
Umständen
auseinandersetzen
aaO
.
vorneherein
offen
lassen
kann
jedenfalls
.
Hinweis
Motiv
Taten
Angeklagten
besagt
voraussichtlichen
Wirkung
Strafvollzugs
.
verbleibende
lapidare
Satz
positive
Entwicklung
derzeit
absehbar
sei
bloße
Verweis
weiteren
Entscheidungen
Strafvollstreckung
werden
Ausnahmecharakter
Regelung
§
Abs.
StGB
gerecht
.
Senat
vermag
auszuschließen
Strafkammer
tiefter
Auseinandersetzung
Kriminalprognose
Angeklagten
positiveren
Ergebnis
gekommen
wäre
dann
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abgesehen
hätte
.
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Wahl
RiBGH
Prof.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschrift
verhindert
.
Hebenstreit