BESCHLUSS 4 . August Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Januar Ausspruch Anordnung Sicherungsverwahrung zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird Maßgabe verworfen tateinheitliche Verurteilung Körperverletzung Fällen . 1 . III . 2 . . 8 . entfällt Angeklagte Komplex . 7 . besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung Fällen Fällen Tateinheit Körperverletzung Fall Tateinheit schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung weiteren Fall Tateinheit Unterschlagung versuchter besonders schwerer Vergewaltigung Fällen jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schwerer Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Raubes Tateinheit Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . wurden Sicherungsverwahrung angeordnet Pkw eingezogen Fahrerlaubnis entzogen Bestimmung Sperrfrist Jahren Neuerteilung Fahrerlaubnis Führerschein eingezogen . Verurteilung wendet Revision Angeklagten Erhebung Sachrüge . Entscheidenden Erfolg hat Revision allein Anordnung Sicherungsverwahrung . vorbestrafte Angeklagte hatte regelmäßig Kontakt Prostituierten Straßenstrich tschechischen Republik . Jahre entschloss sexuelle Handlungen gewaltsam erzwingen . Prostituierten schloss Zeit Mai April Schein Vereinbarungen entgeltliche Dienstleistungen Prostituierten dann geeigneter Stelle Gewalt entsprechenden Drohungen Duldung Vornahme sexuellen Handlungen zwingen bezahlen meist ebenfalls Willen Benutzung Kondoms . Prostituierten gefügig machen drohte Messern schlug Prostituierten meist Fäusten würgte einmal . Fällen nahm Ausnutzung Gewalt Gegenstände Handtasche Kleidungsstücke . Geschädigten erlitten Verletzungen Faustschlag führte Kieferbruch . Tarnung verwendete verschiedene entstempelte Autokennzeichen . Angeklagte hat Hauptverhandlung Wesentlichen bestritten . Kontakte Prostituierten hat zwar bestätigt . habe Nähe Wärme Zärtlichkeit gesucht etwa Film . einzelnen Tatvorwürfe hat Fällen entsprechende Begegnungen überhaupt Abrede gestellt hat gegeben . Prostituierten gab Zusammentreffen erinnern können . Seite sei aber Strafbares geschehen . weiteren Fällen hat Vorzeigen Messers zugegeben . Nur Fall hat Schlag Gesicht allerdings nur flachen Hand tatsächlich Würgen Faustschläge Kieferbruch Wegnahme lediglich Hose tatsächlich auch Handtasche eingeräumt . Geschädigten entschuldigte Hauptverhandlung allerdings annahm überwies 5.000,-- € Schadensersatz . Messer verschiedene Kennzeichen habe nur Selbstschutz Überfälle unberechtigte Anzeigen geführt . sei Anzeigen bedroht worden einmal habe Bußgeld bezahlen müssen Polizeibeamten Auto Prostituierten erwischt worden sei . Prostituierte seien mehrfach Entgegennahme Vorkasse einfach weggelaufen . Einmal sei Bedrohung Stock Messer Doppelzahlung gezwungen worden . habe Straßenstrich rechtsfreien Raum angesehen entsprechend ausgenutzt . II . 1 . Verjährung entfallen Fällen . 1 . . 2 . jeweiligen tateinheitlichen Verurteilungen Körperverletzung . Taten Nachteil III . 7 . hat Angeklagte rechtsfehlerfreien Feststellungen zutreffenden rechtlichen Würdigung Urteilsgründen besonders schweren Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung tatmehrheitlich besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht . Strafkammer hat Einzelstrafen Höhe Jahren Monaten Jahren Einsatzstrafe festgesetzt . Schuldspruch Urteilsformel hat jedoch besonders schwere Vergewaltigung schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung also tateinheitlicher Vorgang niedergeschlagen . Senat hat Versehen korrigiert . Fall . 8 . entfällt Feststellungen rechtlichen Würdigung Landgerichts tateinheitliche Verurteilung Körperverletzung . wird lediglich Fassungsversehen Formulierung Urteilstenors korrigiert . Einzelstrafe bleibt unberührt . Strafkammer hat Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt Geschädigte schweren Vergewaltigung Angeklagten gewürgt worden sei noch Verletzungen Beeinträchtigungen erlitten habe . Übrigen sind Strafausspruch Einziehung Pkw Entziehung Fahrerlaubnis scheidungen frei Rechtsfehlern . Insoweit verweist Senat Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts 18 . Juni . Hinblick Gegenerklärung Beschwerdeführers 13 Juli bemerkt Senat ergänzend : Informationen vergeblichen Bemühungen Strafkammervorsitzenden Hauptverhandlung Ausland lebende Zeuginnen laden Aufenthaltsort ermitteln stellen Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten Sinne § § . bedarf Aufnahme Sitzungsniederschrift . Darstellung Sachverhalts Strafkammervorsitzenden dienstlichen Erklärung zutrifft wird auch Beschwerdeführer Frage gestellt . 2 . Anordnung Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei . Grundlage Anordnung Sicherungsverwahrung kam zutreffenden Auffassung Landgerichts nur § Abs. StGB Betracht . Angeklagten wurden angefochtenen Urteil Mal Freiheitsstrafen Jahre Jahre Jahre ausgesprochen so formellen Voraussetzungen § Abs. StGB zweifelsfrei gegeben sind . Weiteren bedarf Feststellung Hanges Gefährlichkeitsprognose Sinne § Abs. Nr. StGB tragfähiger Ausführungen Ausübung § Abs. StGB eingeräumten Ermessens Anordnung Sicherungsverwahrung . Darlegungen ersten genannten Punkte Gründen angefochtenen Urteils tragen werden knappen Ausführungen Ermessensausübung gesehen werden kann Hinblick Ausnahmecharakter Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB Vergleich Anordnung § Abs. StGB stellenden Anforderungen hinreichend gerecht . Feststellung Hangs : Feststellung Hanges Begehung erheblicher Straftaten Sinne § Abs. Nr. StGB referiert Strafkammer zunächst Darlegungen Sachverständigen . Diplom-Psychologin prognostiziert Ergebnis mittelgradiges Rückfallrisiko weitere Sexualstraftaten mäßige mittelgradige Rückfallgeschwindigkeit einschlägige Delikte . Sachverständige verweist auch Bagatellisierung Leugnen Angeklagten . Ausführungen Leitenden Medizinaldirektors Dr. sei psychiatrischer Sicht Hang Sinne § StGB möglich könne hoher Beurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt werden . Entlassung derzeitigen Zeitpunkt sei verantworten ; begonnene psychiatrische Behandlung weise auch falschen Ansatz Mittelpunkt ich-zentrierte Haltung Angeklagten setze Auseinandersetzung Angeklagten vorgeworfenen Taten vermissen lasse . Auch seien Hauptverhandlung weiter Rechtfertigungsstrategien Angeklagten vorgebracht worden etwa eigene Ausgenutztwerden Prostituierten selbst Zahlung Vorkasse betrogen worden sein aufrechterhaltene Behauptung Messer Kennzeichen nur Selbstschutz mitgeführt haben Bagatellisierung Körperverletzungshandlungen dahingehend habe gar so auch Faust zugeschlagen . eigener Bewertung kommt Strafkammer dann eindeutigen Ergebnis : Kammer ist rechtlicher Sicht Berücksichtigung Hauptverhandlung Ausführungen Sachverständigen überzeugt Hang . . Abs. Nr. StGB Angeklagten vorliegt . Teile Ausführungen Sachverständigen begegnen betrachtet erheblichen Bedenken . Angeklagte Taten leugnet bagatellisiert ist zulässiges Verteidigungsverhalten . Bagatellisierung hier ersichtlich Verharmlosung Geringschätzung gestandener Maßen zugefügten Leides insbesondere eingeräumter schwerer Verletzungen gar Verhöhnung Opfer verstehen ist dürfte Angeklagten angelastet werden allein Versuch Angeklagten vorgeworfene Verhalten anders darzustellen milderen Licht erscheinen lassen Bestreiten Fausthieben Behauptung habe nur flachen Hand zugeschlagen . Auch mögen Behauptung sei selbst zuvor Betrugsopfer Prostituierten gewesen habe Bereich rechtsfreien Raum gesehen überzeugend sein . verbotene auch nur Belange Geschädigten grob missachtende Verteidigungsstrategie stellt aber . Verteidigungsverhalten darf -9- jedoch Nachteil Angeklagten berücksichtigt werden vgl. . 20 November m.w . . Lasten Angeklagten darf auch herangezogen werden Therapie rechtskräftigen Abschluss Strafverfahrens weitgehend bestreitenden Angeklagten Auseinandersetzung vorgeworfenen Taten vermissen lasse . berührt Schweigerecht Angeklagten vgl. . 15 . Januar Rdn . entsprechender Ausrichtung Therapie Grundsatz tenetur ipsum accusare . Strafkammer hat zwar allgemein Ausführungen Sachverständigen Bezug genommen Darlegungen Therapie Bagatellisierung aber eigenständigen Feststellung Hangs Angeklagten Sinne § Abs. Nr. StGB aktuellen Gefährlichkeit zugrunde gelegt . Landgericht hat entsprechenden sachverständigen Äußerungen ersichtlich nur Hinweis verstanden unabhängig festgestellten Hang Gefährlichkeit Angeklagten derzeit Person liegenden Gründen ausreichend begegnet werden kann Sachverständigen insoweit auch nur zitiert . Ermessensausübung : Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB liegt pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters . unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung . Urteilsgründe müssen erkennen lassen Tatrichter Entscheidungsbefugnis bewusst war ; müssen auch nachvollziehbar darlegen Gründen bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat . 11 . September m.w . . revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt dann Tatrichter Ermessensausübung zutreffenden rechtlichen tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist . Urteilsgründen ist entnehmen Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB Vorliegen dort genannten Voraussetzungen zwingend angesehen wurde auch Ermessensausübung ausdrücklich gesprochen wird . Entscheidung hat Landgericht schriftlichen Urteilsgründe allerdings verkürzten rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt entscheidend aktuelle Gefährlichkeit Angeklagten abgestellt hat gemeint hat könne offen bleiben wieweit Inhaftierung Haftverbüßung fortgeschrittenen Lebensalters Angaben Sachverständigen regelmäßig verbundenen abnehmenden Sexualtriebs Verhaltensänderung herbeigeführt werden kann Gefährlichkeit Angeklagten künftig verneinen sein wird zumal Tatbild primär übersteigerten Sexualtrieb geprägt ist Angeklagte finanziellen Mittel auch sonstiger Weise hätte befriedigen können Ansporn Macht ‚ rechtsfreien betätigenden Prostituierten auszuüben . jetzigen Zeitpunkt ist Entwicklung Angeklagten alleine anstehenden Strafvollzugs absehbar . weiteren Entscheidungen werden Strafvollzug vorbehalten bleiben müssen so Strafkammer . wird Zweckvorstellungen Gesetzes § Abs. StGB gerecht . Vorstellung Gesetzgebers soll Tatgericht Möglichkeit haben festgestellten Gefährlichkeit Täters Zeitpunkt Urteilsfällung Verhängung Freiheitsstrafe beschränken erwartet werden kann Strafe hinreichend Warnung dienen lässt . wird Ausnahmecharakter Vorschrift Rechnung getragen ergibt Absatz Gegensatz Absatz frühere Verurteilung frühere Strafverbüßung Täters voraussetzt vgl. . 20 November Rdn . . 11 . September ; 12 . Aufl . § Rdn . Hinweis Berichte Sonderausschusses Strafrechtsreform . S. . Wirkungen langjährigen Strafvollzugs Fortschreiten Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rahmen Ermessensentscheidung grundsätzlich berücksichtigen sind . besteht zwar Vermutung dahingehend langjährige erstmalige Strafverbüßung stets Verhaltensänderung führen wird . Je länger verhängte Freiheitsstrafe je geringer bisherige Erfahrung Täters Verurteilung Strafvollzug ist desto mehr muss Tatrichter Umständen auseinandersetzen aaO . vorneherein offen lassen kann jedenfalls . Hinweis Motiv Taten Angeklagten besagt voraussichtlichen Wirkung Strafvollzugs . verbleibende lapidare Satz positive Entwicklung derzeit absehbar sei bloße Verweis weiteren Entscheidungen Strafvollstreckung werden Ausnahmecharakter Regelung § Abs. StGB gerecht . Senat vermag auszuschließen Strafkammer tiefter Auseinandersetzung Kriminalprognose Angeklagten positiveren Ergebnis gekommen wäre dann Anordnung Sicherungsverwahrung abgesehen hätte . bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Wahl RiBGH Prof. Dr. befindet Urlaub ist Unterschrift verhindert . Hebenstreit