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630 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Strafsache
Untreue
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
4
.
August
Untreue
Tateinheit
Betrug
Tatmehrheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hatte
.
Hinblick
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
hatte
angeordnet
Monate
vollstreckt
gelten
.
Urteil
hat
Senat
Revision
Angeklagten
hin
Feststellungen
aufgehoben
Ausnahme
Feststellungen
Vorgeschichte
objektiven
Tatgeschehen
Inhalt
ergangenen
Steuerbescheide
Geschehen
Folgezeit
.
Senat
hat
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
Beschränkung
Strafverfolgung
gemäß
§
Abs.
Ausscheidung
Tatvorwurfs
Betruges
hat
Landgericht
Angeklagten
nunmehr
Untreue
Tatmehrheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
wiederum
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Hinblick
bereits
ersten
landgerichtlichen
Urteil
festgestellte
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
Verfahrens
hat
erneut
angeordnet
Strafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
Urteil
wendet
Angeklagte
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
ist
insbesondere
Auffassung
Urteilsfeststellungen
Schuldspruch
tragen
.
Revision
hat
Erfolg
;
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
näheren
Erörterung
bedarf
lediglich
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
:
Gegenstand
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
ist
Mitwirkung
Vorsitzender
Kreisverbands
Erstellung
unrichtigen
Rechenschaftsberichts
Kreisverbands
Jahr
Angeklagte
auch
unterschrieb
.
Rechenschaftsbericht
ließ
anonyme
Parteispenden
Höhe
DM
aufnehmen
gestückelt
einzelnen
Personen
zugeordnet
wurden
Schein
Spender
auftraten
.
Angaben
Rechenschaftsbericht
flossen
Rechenschaftsberichte
CDU-Landesverbandes
.
unrichtigen
Angaben
verwirklichten
Tatbestand
§
Abs.
PartG
Tatzeit
geltenden
Fassung
vorsah
Parteien
Spenden
rechtswidrig
erlangt
Vorschriften
Parteiengesetzes
chend
Rechenschaftsbericht
Partei
veröffentlicht
haben
Anspruch
staatliche
Mittel
Höhe
Zweifachen
rechtswidrig
erlangten
Vorschriften
Parteiengesetzes
entsprechend
veröffentlichten
Betrages
verlieren
.
II
.
Einwendungen
Revision
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
bleiben
Erfolg
.
1
.
Angeklagte
verletzte
Verhalten
Vermögensbetreuungspflichten
Sinne
§
Abs.
StGB
CDU-Kreisverband
auch
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
.
Zwar
stellten
hier
verletzten
Vorschriften
Parteiengesetzes
Vermögen
Parteien
schützenden
Rechtsnormen
aaO
.
.
Verhalten
Angeklagten
berührte
gleichwohl
Pflichten
Parteivermögen
schützen
sollten
.
Beachtung
Vorschriften
Parteiengesetzes
war
hier
Verhältnis
Bundespartei
Funktionsträgern
Partei
Parteifinanzen
befasst
waren
Gegenstand
selbständigen
Partei
statuierten
Verpflichtung
Sinne
Hauptpflicht
Schutze
Parteivermögens
aaO
.
.
ergab
bereits
Feststellungen
Senat
Revisionsentscheidung
13
.
April
aufrechterhalten
hatte
vgl.
§
Abs.
auch
neue
Strafkammer
bindend
waren
.
Verstoß
vermögensschützenden
Vorschriften
Parteiengesetzes
Verletzung
Angeklagten
Funktion
Rechtsgeschäft
auferlegten
Treuepflichten
begründete
Pflichtwidrigkeit
Tuns
.
.
§
Abs.
StGB
aaO
.
.
Annahme
Verletzung
auch
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
neue
Strafkammer
erhobenen
Einwendungen
kann
Revision
schon
durchdringen
Landgericht
auch
insoweit
rechtliche
Beurteilung
Senatsentscheidung
13
.
April
gebunden
war
vgl.
§
Abs.
.
rechtlichen
Beurteilung
Aufhebung
Urteils
zugrunde
gelegt
ist
§
Abs.
gehören
auch
Vorfragen
vgl.
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Vorfrage
war
hier
Frage
Verletzung
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
Aufhebungsgrund
Senatsentscheidung
13
.
April
war
Landgericht
Vermögensnachteils
allein
Vermögen
CDU-Kreisverbandes
abgestellt
Nachteil
ausreichend
belegt
hatte
aaO
.
.
Hätte
schon
Verletzung
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
gefehlt
wäre
Aufhebungsgrund
gewesen
erst
fehlende
rechtliche
Hinweis
Angeklagten
vgl.
§
Abs.
erst
CDU-Kreisverband
entstandener
schon
eingetretener
Vermögensnachteil
Verurteilung
Untreue
gemäß
§
StGB
rechtfertigen
konnte
vgl.
aaO
.
.
2
.
Annahme
Strafkammer
Verhalten
Angeklagten
bereits
CDU-Bundespartei
Vermögensnachteil
Sinne
Abs.
StGB
entstanden
sei
ist
rechtsfehlerfrei
.
hier
einschlägige
Vorschrift
§
Abs.
PartG
aF
Rechtsgrundlage
Verlust
Anspruchs
staatliche
Mittel
Höhe
Zweifachen
rechtswidrig
erlangten
Betrages
ist
räumt
Präsidenten
Bundestages
Ermessen
Verhängung
Sanktion
Rechtsfolge
ist
zwingend
Beschluss
13
.
April
BGHSt
.
f.
.
ist
Vermögensnachteil
Partei
unmittelbar
Entdeckung
Tathandlung
eingetreten
vgl.
aaO
.
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
steht
Umstand
üblich
ist
Automatismus
ständiges
Verfahren
S.
Untergliederung
Partei
nehmen
Spenden
fehlerhaft
verbucht
worden
sind
Strafbarkeit
Angeklagten
.
Parteiuntergliederung
eingetretene
Vermögensschaden
letztlich
abgewälzt
werden
kann
ist
Strafbarkeit
Angeklagten
Bedeutung
.
Regress
stellt
Fall
unmittelbarer
Schadenskompensation
vgl.
StGB
59
.
Aufl
.
.
.
mN
Rechtsprechung
.
3
.
Auffassung
Revision
wird
auch
Überzeugung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Tatvorsatz
gehandelt
Feststellungen
getragen
.
Insbesondere
hat
Landgericht
Grundlage
Vielzahl
Indizien
rechtsfehlerfrei
überzeugt
Angeklagten
Tun
Inhalt
Vermögensbetreuungspflicht
bekannt
war
S.
.
.
Jäger