BESCHLUSS 5 . September Strafsache Untreue u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten 4 . August Untreue Tateinheit Betrug Tatmehrheit Beihilfe Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hatte . Hinblick rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hatte angeordnet Monate vollstreckt gelten . Urteil hat Senat Revision Angeklagten hin Feststellungen aufgehoben Ausnahme Feststellungen Vorgeschichte objektiven Tatgeschehen Inhalt ergangenen Steuerbescheide Geschehen Folgezeit . Senat hat Sache neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen Beschluss 13 . April BGHSt . Beschränkung Strafverfolgung gemäß § Abs. Ausscheidung Tatvorwurfs Betruges hat Landgericht Angeklagten nunmehr Untreue Tatmehrheit Beihilfe Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung wiederum Bewährung ausgesetzt hat . Hinblick bereits ersten landgerichtlichen Urteil festgestellte rechtsstaatswidrige Verzögerung Verfahrens hat erneut angeordnet Strafe Monate vollstreckt gelten . Urteil wendet Angeklagte ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . ist insbesondere Auffassung Urteilsfeststellungen Schuldspruch tragen . Revision hat Erfolg ; ist unbegründet Sinne § Abs. . näheren Erörterung bedarf lediglich Verurteilung Angeklagten Untreue : Gegenstand Verurteilung Angeklagten Untreue ist Mitwirkung Vorsitzender Kreisverbands Erstellung unrichtigen Rechenschaftsberichts Kreisverbands Jahr Angeklagte auch unterschrieb . Rechenschaftsbericht ließ anonyme Parteispenden Höhe DM aufnehmen gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden Schein Spender auftraten . Angaben Rechenschaftsbericht flossen Rechenschaftsberichte CDU-Landesverbandes . unrichtigen Angaben verwirklichten Tatbestand § Abs. PartG Tatzeit geltenden Fassung vorsah Parteien Spenden rechtswidrig erlangt Vorschriften Parteiengesetzes chend Rechenschaftsbericht Partei veröffentlicht haben Anspruch staatliche Mittel Höhe Zweifachen rechtswidrig erlangten Vorschriften Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages verlieren . II . Einwendungen Revision Verurteilung Angeklagten Untreue bleiben Erfolg . 1 . Angeklagte verletzte Verhalten Vermögensbetreuungspflichten Sinne § Abs. StGB CDU-Kreisverband auch Beschluss 13 . April BGHSt . . Zwar stellten hier verletzten Vorschriften Parteiengesetzes Vermögen Parteien schützenden Rechtsnormen aaO . . Verhalten Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten Parteivermögen schützen sollten . Beachtung Vorschriften Parteiengesetzes war hier Verhältnis Bundespartei Funktionsträgern Partei Parteifinanzen befasst waren Gegenstand selbständigen Partei statuierten Verpflichtung Sinne Hauptpflicht Schutze Parteivermögens aaO . . ergab bereits Feststellungen Senat Revisionsentscheidung 13 . April aufrechterhalten hatte vgl. § Abs. auch neue Strafkammer bindend waren . Verstoß vermögensschützenden Vorschriften Parteiengesetzes Verletzung Angeklagten Funktion Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete Pflichtwidrigkeit Tuns . . § Abs. StGB aaO . . Annahme Verletzung auch bestehenden Vermögensbetreuungspflicht neue Strafkammer erhobenen Einwendungen kann Revision schon durchdringen Landgericht auch insoweit rechtliche Beurteilung Senatsentscheidung 13 . April gebunden war vgl. § Abs. . rechtlichen Beurteilung Aufhebung Urteils zugrunde gelegt ist § Abs. gehören auch Vorfragen vgl. Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Vorfrage war hier Frage Verletzung bestehenden Vermögensbetreuungspflicht Aufhebungsgrund Senatsentscheidung 13 . April war Landgericht Vermögensnachteils allein Vermögen CDU-Kreisverbandes abgestellt Nachteil ausreichend belegt hatte aaO . . Hätte schon Verletzung bestehenden Vermögensbetreuungspflicht gefehlt wäre Aufhebungsgrund gewesen erst fehlende rechtliche Hinweis Angeklagten vgl. § Abs. erst CDU-Kreisverband entstandener schon eingetretener Vermögensnachteil Verurteilung Untreue gemäß § StGB rechtfertigen konnte vgl. aaO . . 2 . Annahme Strafkammer Verhalten Angeklagten bereits CDU-Bundespartei Vermögensnachteil Sinne Abs. StGB entstanden sei ist rechtsfehlerfrei . hier einschlägige Vorschrift § Abs. PartG aF Rechtsgrundlage Verlust Anspruchs staatliche Mittel Höhe Zweifachen rechtswidrig erlangten Betrages ist räumt Präsidenten Bundestages Ermessen Verhängung Sanktion Rechtsfolge ist zwingend Beschluss 13 . April BGHSt . f. . ist Vermögensnachteil Partei unmittelbar Entdeckung Tathandlung eingetreten vgl. aaO . . Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat steht Umstand üblich ist Automatismus ständiges Verfahren S. Untergliederung Partei nehmen Spenden fehlerhaft verbucht worden sind Strafbarkeit Angeklagten . Parteiuntergliederung eingetretene Vermögensschaden letztlich abgewälzt werden kann ist Strafbarkeit Angeklagten Bedeutung . Regress stellt Fall unmittelbarer Schadenskompensation vgl. StGB 59 . Aufl . . . mN Rechtsprechung . 3 . Auffassung Revision wird auch Überzeugung Landgerichts Angeklagte habe Tatvorsatz gehandelt Feststellungen getragen . Insbesondere hat Landgericht Grundlage Vielzahl Indizien rechtsfehlerfrei überzeugt Angeklagten Tun Inhalt Vermögensbetreuungspflicht bekannt war S. . . Jäger