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377 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
26
.
August
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verstoßes
Belehrungsgebot
Art
.
Abs.
lit
.
Satz
Wiener
Übereinkommens
konsularische
Beziehungen
24
.
April
.
S.
kann
umfassenden
Revisionsvorbringens
Abs.
Satz
schon
geprüft
werden
Urteil
überhaupt
beruhen
könnte
.
Revisionsbegründung
ist
zwar
entnehmen
Angeklagte
italienischer
Staatsangehöriger
10
.
Dezember
Tag
Festnahme
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Kriminalkommissar
S.
Mitwirkung
Dolmetscher
vernommen
wurde
Zusammenhang
Art
.
Abs.
lit
.
belehrt
worden
sein
Verteidiger
Hauptverhandlung
Verwertung
damaligen
Tatvorwurf
bestreitenden
Angaben
Angeklagten
widersprach
.
Revision
trägt
aber
Angeklagte
Vorführung
Haftrichter
11
.
Dezember
gebotene
"
Abs.
Satz
RiVASt
"
Belehrung
erhielt
zuständige
Auslandsvertretung
dann
"
Amts
"
benachrichtigt
wurde
Bl
.
Akten
.
immerhin
meint
übrigen
Revisionsbegründung
umfänglich
wiedergegebenen
Anmerkung
Beschluß
5
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
7
November
StR
NStZ
:
"
Regel
allerdings
dürfte
Beruhensprüfung
Revisionsverfahren
negativen
Ergebnis
führen
jedenfalls
dann
zumindest
Haftrichter
ordnungsgemäße
Belehrung
Art
.
Abs.
lit
.
durchgeführt
hat
]
.
vorliegenden
Fall
folgen
wäre
mag
dahinstehen
.
Jedenfalls
hätte
Prüfung
entsprechenden
Revisionsvortrags
bedurft
.
Revisionsbegründung
ist
weiter
entnehmen
Hauptverhandlung
Angeklagten
Landgericht
16
.
September
bereits
erstes
Mal
begonnen
wurde
dann
aber
ausgesetzt
werden
mußte
Einführung
Einlassungen
Angeklagten
Polizei
Angeklagte
bestätigte
damals
nur
Angaben
Haftrichter
Notwendigkeit
ergab
Kriminalkommissar
S.
Dolmetscher
vernehmen
.
Bedenken
äußerte
ger
damals
noch
vielmehr
erklärte
"
Einführung
[
Angaben
Angeklagten
Polizei
Strafprozeßordnung
erfolgen
soll
"
Bl
.
Akten
.
Auch
neuen
Hauptverhandlung
Beginn
17
.
März
erfolgte
zunächst
Widerspruch
Vernehmung
Zeugen
Verwertung
Angaben
Angeklagten
10
.
Dezember
Polizei
.
Vielmehr
äußerte
Angeklagte
Vernehmung
Sache
:
"
habe
gesagt
auch
Kommissar
Protokoll
diktiert
"
Bl
.
Akten
.
Auch
verschweigt
Revision
auch
Zeitpunkt
Widerspruchs
.
erst
Vernehmung
Zeugen
wandte
Verteidiger
Verwertung
so
Hauptverhandlung
eingeführten
Einlassungen
Angeklagten
Polizei
Bl
.
Akten
.
ist
Rüge
Verstoßes
Belehrungsgebot
Art
.
Abs.
lit
.
Satz
ausreichenden
bereits
unzulässig
.
übrigen
machte
Angeklagte
Angaben
10
.
Dezember
weitere
polizeiliche
Vernehmung
gibt
Hauptverhandlung
17
.
März
ausdrücklich
nochmals
eigen
.
Urteil
Landgerichts
beruht
Angeklagte
Polizei
mögliche
Inanspruchnahme
konsularischer
Hilfe
belehrt
wurde
.
Boetticher
Hebenstreit