BESCHLUSS 26 . August Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Verstoßes Belehrungsgebot Art . Abs. lit . Satz Wiener Übereinkommens konsularische Beziehungen 24 . April . S. kann umfassenden Revisionsvorbringens Abs. Satz schon geprüft werden Urteil überhaupt beruhen könnte . Revisionsbegründung ist zwar entnehmen Angeklagte italienischer Staatsangehöriger 10 . Dezember Tag Festnahme Uhr Uhr Uhr Uhr Kriminalkommissar S. Mitwirkung Dolmetscher vernommen wurde Zusammenhang Art . Abs. lit . belehrt worden sein Verteidiger Hauptverhandlung Verwertung damaligen Tatvorwurf bestreitenden Angaben Angeklagten widersprach . Revision trägt aber Angeklagte Vorführung Haftrichter 11 . Dezember gebotene " Abs. Satz RiVASt " Belehrung erhielt zuständige Auslandsvertretung dann " Amts " benachrichtigt wurde Bl . Akten . immerhin meint übrigen Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen Anmerkung Beschluß 5 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 7 November StR NStZ : " Regel allerdings dürfte Beruhensprüfung Revisionsverfahren negativen Ergebnis führen jedenfalls dann zumindest Haftrichter ordnungsgemäße Belehrung Art . Abs. lit . durchgeführt hat ] . vorliegenden Fall folgen wäre mag dahinstehen . Jedenfalls hätte Prüfung entsprechenden Revisionsvortrags bedurft . Revisionsbegründung ist weiter entnehmen Hauptverhandlung Angeklagten Landgericht 16 . September bereits erstes Mal begonnen wurde dann aber ausgesetzt werden mußte Einführung Einlassungen Angeklagten Polizei Angeklagte bestätigte damals nur Angaben Haftrichter Notwendigkeit ergab Kriminalkommissar S. Dolmetscher vernehmen . Bedenken äußerte ger damals noch vielmehr erklärte " Einführung [ Angaben Angeklagten Polizei Strafprozeßordnung erfolgen soll " Bl . Akten . Auch neuen Hauptverhandlung Beginn 17 . März erfolgte zunächst Widerspruch Vernehmung Zeugen Verwertung Angaben Angeklagten 10 . Dezember Polizei . Vielmehr äußerte Angeklagte Vernehmung Sache : " habe gesagt auch Kommissar Protokoll diktiert " Bl . Akten . Auch verschweigt Revision auch Zeitpunkt Widerspruchs . erst Vernehmung Zeugen wandte Verteidiger Verwertung so Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen Angeklagten Polizei Bl . Akten . ist Rüge Verstoßes Belehrungsgebot Art . Abs. lit . Satz ausreichenden bereits unzulässig . übrigen machte Angeklagte Angaben 10 . Dezember weitere polizeiliche Vernehmung gibt Hauptverhandlung 17 . März ausdrücklich nochmals eigen . Urteil Landgerichts beruht Angeklagte Polizei mögliche Inanspruchnahme konsularischer Hilfe belehrt wurde . Boetticher Hebenstreit