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2930 lines
24 KiB

NAMEN
29
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
4
.
:
versuchten
Betruges
u.a.
2
.
3
.
:
Steuerhinterziehung
u.a.
Verfallsbeteiligte
:
1
.
2
.
3
.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Hebenstreit
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwältin
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Vertreter
Verfallsbeteiligten
Rechtsanwältin
Vertreterin
Verfallsbeteiligten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
AG
.
Fa.
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Mai
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
abgesehen
hat
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
GmbH
AG
Fa.
.
Verfall
Wertersatz
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
Höhe
Beteiligten
Erlangten
bestehen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
betreffend
Angeklagten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
betreffend
Angeklagten
S.
werden
verworfen
.
3
.
Kosten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
betreffend
Angeklagten
S.
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
weiteren
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Betruges
Tateinheit
unrichtiger
Darstellung
gemäß
§
Abs.
AktG
Beihilfe
unrichtigen
Darstellung
Verhältnisse
Kapitalgesellschaft
Jahresabschluss
§
Abs.
Nr.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
versuchten
ges
Tateinheit
unrichtiger
Darstellung
gemäß
§
Abs.
AktG
unrichtiger
Darstellung
Verhältnisse
Kapitalgesellschaft
Jahresabschluss
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
S.
hat
Landgericht
jeweils
Beihilfe
versuchten
Betrug
unrichtigen
Darstellung
gemäß
§
Abs.
AktG
unrichtigen
Darstellung
Verhältnisse
Kapitalgesellschaft
Jahresabschluss
Steuerhinterziehung
Fällen
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Vollstreckung
hat
Bewährung
ausgesetzt
.
Mitangeklagten
B.
hat
Landgericht
Beihilfe
suchten
Betrug
unrichtigen
Darstellung
Verhältnisse
Kapitalgesellschaft
Jahresabschluss
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
ebenfalls
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Verfall
Wertersatz
Angeklagten
genüber
Verfallsbeteiligten
AG
.
GmbH
weiteren
Verfallsbeteiligten
Ehefrau
Angeklagten
Fa.
hat
Landgericht
angeordnet
.
Urteil
wendet
Staatsanwaltschaft
onen
;
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Lasten
Angeklagten
eingelegten
Revisionen
hat
Staatsanwaltschaft
beschränkt
:
Strafausspruch
bezüglich
Angeklagten
S.
unterbliebene
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
bezüglich
Angeklagten
.
wendet
auch
bezüglich
Verfallsbeteiligten
Fa.
AG
.
GmbH
Nichtanordnung
Verfalls
Wertersatz
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
haben
Erfolg
Nichtanordnung
Wertersatzverfall
wenden
;
ist
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidung
gegenstandslos
.
Übrigen
sind
Revisionen
Staatsanwaltschaft
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Firmenstruktur
Angeklagte
war
Vorsitzender
Verwaltungsrates
Schweizer
Unternehmens
AG
nachfolgend
AG
beherrschender
Mehrheitsaktionär
.
Gesellschaft
war
zunächst
Assistent
Geschäftsleitung
später
Bereichsleiter
Mediensparte
Unternehmens
tätig
insoweit
Angeklagten
direkt
unterstellt
.
D.
folgend
AG
hielt
rund
%
Aktien
AG
AG
.
Wesentlicher
Geschäftsgegenstand
AG
war
Erbringung
Dienstleistungen
Internet
namentlich
Bereitstellung
Speicherkapazitäten
Servern
Aufbau
Internetpräsenz
Entwicklung
Software
.
D.
AG
hielten
Mitglieder
nagements
Aufsichtsrates
AG
Mitarbeiter
sellschaft
ca.
%
Geschäftsanteile
.
verbleibenden
%
Aktien
wurden
17
.
März
Neuen
Markt
Deutsche
Börse
AG
Frankfurter
Wertpapierbörse
gehandelt
.
Vorstandsvorsitzender
AG
war
Angeklagte
Angeklagte
Bl
.
AG
hielt
D.
AG
Anteile
GmbH
Geschäftsführer
Angeklagten
S.
waren
.
Manipulation
Ertragszahlen
Vorfeld
Verkaufs
AG
.
Anteilen
Finanzvorstand
Gesellschaft
war
Mitte
Jahres
beschloss
Angeklagte
teile
AG
verkaufen
.
potentielle
Käufer
Aktien
tatsächliche
wirtschaftliche
Situation
AG
täuschen
veranlasste
zweiten
Hälfte
Jahres
Manipulierung
Ertragszahlen
AG
ersten
Monate
Geschäftsjahres
.
ließ
Ende
dritten
Quartals
insgesamt
Rechnungen
sondere
Bl
.
AG
tatsächlich
erbrachte
Leistungen
insbeGmbH
weiteren
schaften
Gesamtvolumen
DM
abgerechnet
wurden
Gunsten
AG
buchen
.
Buchhaltungsmanipulationen
verschiedenen
Beiträgen
Angeklagte
AG
Angeklagten
S.
B.
GmbH
Angeklagte
D.
Finanzvorstand
Geschäftsführer
Bl
.
Bereichsleiter
Mediensparte
AG
Eigenschaft
auch
Vorgesetzter
klagten
S.
B.
beteiligt
.
Manipulationen
einhergehende
Täuschung
tatsächliche
wirtschaftliche
Situation
AG
sollten
senten
Abschluss
Kaufvertrages
Zahlung
überhöhten
Kaufpreises
veranlasst
werden
.
Verkauf
AG
Vertrag
19
.
Dezember
verkaufte
Angeklagte
Eigenschaft
Vorsitzender
Verwaltungsrates
D.
AG
Zwischenschaltung
geschäftsansässigen
100%igen
Tochtergesellschaft
AG
D.
GmbH
75%igen
Mehrheitsanteil
S.
englische
Gesellschaft
D.
..
Vertrag
AG
Millionen
Aktien
.
übertragen
.
Gegenleistung
sollte
nen
Euro
D.
Aktien
D.
GmbH
angesammelt
worden
war
AG
.
AG
zahlen
Millionen
neu
herauszugebende
.
Kaufvertrag
Millionen
Euro
bewertet
übertragen
.
betrug
Gesamtkaufpreis
-Aktien
Millionen
Euro
.
Vertrag
wurde
30
.
Januar
geführt
.
Entsprechend
Tatplan
Angeklagten
schlossen
chen
.
Vertrag
irrigen
Annahme
teilten
Unternehmenskennzahlen
ersten
Monate
Jahres
zutreffend
seien
Zwischenbilanz
Unternehmens
ordnungsgemäß
erstellt
worden
sei
.
subjektiven
Vorstellung
Angeklagten
zahlte
.
Kaufpreis
Marktwert
erworbenen
Beteiligung
AG
mindestens
Millionen
Euro
überstieg
S.
.
Angeklagten
S.
Manipulationen
kannten
gingen
Millionen
Euro
Angeklagte
Millionen
Euro
überhöhten
Kaufpreis
.
jeweiligen
Umfang
sollte
D.
AG
gerechtfertigter
Vermögenszuwachs
entstehen
S.
.
Vermögensschaden
saldierungsfähige
Barwerte
Aktienkaufvertrag
19
.
Dezember
tauschenden
Aktienpakete
Auffassung
Strafkammer
auch
Schätzungswege
objektiv
sicher
bestimmbar
waren
sah
Strafkammer
außerstande
festzustellen
Zahlung
objektiv
Marktwert
.
-Beteiligung
liegenden
überhöhten
Kaufpreises
verpflichtet
hatte
.
Verteilung
Erlöses
Veräußerung
Veräußerung
AG
-Aktienpaketes
D.
AG
vereinnahmte
Erlös
wurde
großen
Teil
nämlich
Höhe
insgesamt
Millionen
Schweizer
Franken
Sonderdividende
Aktionäre
D.
AG
ausgeschüttet
S.
.
Angeklagten
flossen
-9-
Erlös
Veräußerung
AG
mindestens
Millionen
Euro
S.
.
vereinnahmte
GmbH
alleiniger
Gesellschafter
Geschäftsführer
Angeklagte
ist
Veranlassung
Millionen
Euro
Verkaufserlöses
S.
.
Angeklagte
Tausch
gehaltenen
.
nominellen
ca.
Millionen
Euro
erhalten
hatte
veräußerte
übertragenen
Aktien
-Aktien
.
lauf
Sperrfrist
Euro
S.
.
partizipierten
auch
AG
.
Ehefrau
Angeklagten
Veräußerung
Angeklagten
AG
..
Fa.
Erlösen
Fa.
erhielt
Zuwendung
Millionen
Euro
rungserlös
AG
.
Millionen
Euro
S.
.
Weitere
Folgen
Umsatzmanipulationen
Erstellung
Scheinrechnungen
tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechenden
Ertragszahlen
AG
Erfassung
Scheinrechnungen
ergaben
wurden
Rahmen
Ad-hoc-Meldung
28
November
veröffentlicht
gesamte
Geschäftstätigkeit
AG
Quartals
ersten
Monate
Jahres
Börse
berichtet
wurde
.
fanden
unzutreffenden
Ertragszahlen
auch
überwiegenden
Teil
nämlich
Höhe
DM
Eingang
Konzernlagebericht
31
.
Dezember
.
AG
Angeklagten
S.
gaben
Bl
.
GmbH
Voranmeldungszeiträume
September
Dezember
jeweils
unrichtige
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
.
machten
Unrecht
Höhe
DM
DM
Scheinrechnungen
Manipulationen
Umsatzzahlen
AG
erstellt
worden
waren
Vorsteuern
geltend
.
Rechnungsaussteller
führten
ausgewiesene
Umsatzsteuer
jeweils
zuständige
Finanzamt
.
2
.
Strafkammer
hat
Feststellungen
folgt
rechtlich
digt
:
Lage
sah
saldierungsfähige
Barwerte
Vertrag
19
.
Dezember
tauschenden
Aktienpakete
hinreichend
sicher
bestimmen
hat
Strafkammer
Angeklagten
lediglich
versuchten
Betruges
Mittäterschaft
verurteilt
angestrebten
Vermögensschaden
Millionen
Euro
Grunde
gelegt
hat
.
Angeklagten
S.
B.
hat
Beihilfe
verurteilt
.
unrichtigen
Angaben
Ad-hoc-Mitteilung
28
November
hat
Strafkammer
Angeklagten
AG
unrichtige
Darstellung
.
.
Abs.
Nr.
AktG
gewertet
Unterstützung
Angeklagten
S.
Beihilfe
.
Aufnahme
unzutreffender
Ertragszahlen
Abschlüsse
Angeklagten
AG
sah
Strafkammer
Verwirklichung
standes
unrichtigen
Darstellung
.
.
Abs.
Nr.
anderen
Angeklagten
Beihilfe
geleistet
hatten
.
Einreichung
unzutreffender
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Angeklagten
S.
hat
Strafkammer
Steuerhinterziehung
gemäß
§
Abs.
Nr.
gewertet
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
auch
Verfallsbeteiligten
Verfall
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
ist
Auffassung
Angeklagte
noch
ligten
bezifferbaren
Umfang
etwas
.
.
Abs.
Satz
StGB
erlangt
hätten
.
Unmittelbar
Tat
sei
lediglich
Abschluss
Vertrages
erlangt
.
sei
nur
Saldierung
Leistung
Gegenleistung
ergebende
Betrag
.
.
Abs.
Satz
StGB
erlangt
.
aber
Barwerte
Aktienkaufvertrag
19
.
Dezember
tauschenden
Aktienpakete
auch
Schätzungswege
sicher
bestimmbar
gewesen
seien
sah
Strafkammer
außerstande
Erlangte
objektiv
unabhänging
Kaufvertrag
vereinbarten
Kaufpreis
beziffern
.
sah
Strafkammer
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Verfallsanordnung
Angeklagten
S.
Angeklagten
GmbH
gehindert
.
Schließlich
stünde
S.
Anordnung
Verfalls
auch
§
Abs.
Satz
StGB
.
II
.
Beschränkung
Revisionen
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
.
wirksame
Revisionsbeschränkung
setzt
Gesamtentscheidung
auch
dann
frei
inneren
Widersprüchen
bleibt
eingelegte
Revision
Erfolg
hat
.
.
;
vgl.
BGHSt
101
;
;
;
59
;
35
;
.
NStZ-RR
.
ist
hier
auch
Angeklagten
Fall
.
Angriffsziel
onen
setzt
Strafaussprüche
auch
bezüglich
strebten
Verfallsanordnung
vollendeten
Betrug
.
Verfallsvorschriften
zugrunde
liegenden
Bruttoprinzips
setzt
Verfallsanordnung
Tat
Erlangten
notwendig
Vermögensschaden
spiegelbildlich
Vermögensvorteil
.
Auch
versuchter
Betrug
ist
rechtswidrige
Tat
Sinne
§
StGB
vgl.
W.
12
.
Aufl
.
§
StGB
.
;
siehe
auch
unten
IV
.
1
.
etwas
.
.
Abs.
Satz
StGB
erlangt
werden
kann
.
Selbst
erbrachte
Gegenleistung
Wert
zugeflossenen
Leistung
erreichen
würde
könnte
zwar
Vermögensschaden
fehlen
aber
Erlangten
.
Auch
Fällen
kommt
Verfall
noch
Betracht
sei
denn
Verfallsanordnung
stehen
Ansprüche
Verletzten
.
.
Abs.
Satz
StGB
Härtevorschrift
§
StGB
greift
.
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sprüche
bezüglich
Angeklagten
S.
wenden
zeigen
Rechtsfehler
.
Einzelstrafen
Gesamtstrafen
betreffend
Angeklagten
S.
auch
Strafaussetzung
Bewährung
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Insbesondere
ist
auch
Staatsanwaltschaft
beanstandete
Strafrahmenwahl
rechtsfehlerfrei
.
Verneinung
besonders
schwerer
Fälle
überschreitet
noch
Tatrichter
hierbei
zukommenden
Beurteilungsspielraum
.
gilt
auch
Landgericht
Angeklagten
S.
begangenen
Steuerhinterziehungen
besonders
Fälle
.
.
Abs.
verneint
hat
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Angeklagten
günstigeres
Tatzeitrecht
gemäß
§
Abs.
StGB
anzuwenden
war
waren
gegeben
.
Auch
handelten
Angeklagten
S.
grobem
Eigennutz
.
Landgericht
hat
Blick
genommen
Tatplan
Angeklagten
endgültiger
Steuerschaden
angestrebt
wurde
auch
eingetreten
ist
.
IV
.
Bestand
hat
Urteil
Landgericht
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
AG
.
GmbH
Fa.
ordnung
Verfalls
Wertersatz
abgesehen
hat
.
1
.
Landgericht
hat
Umfang
Tat
Erlangten
.
.
Abs.
StGB
unzutreffend
bestimmt
.
war
Urteil
Verfallsentscheidung
aufzuheben
.
liegt
folgende
rechtliche
Beurteilung
Senats
§
Abs.
zugrunde
:
Tat
erlangt
.
.
Abs.
Satz
Alt
.
StGB
sind
Vermögenswerte
Begünstigten
unmittelbar
Verwirklichung
Phase
Tatablaufs
zufließen
vgl.
BGHSt
.
Auch
Betrugstaten
ist
erforderlich
Täter
Vermögensvorteil
erlangt
hat
.
stellt
auch
versuchter
Betrug
rechtswidrige
Tat
.
.
Abs.
Satz
StGB
§
Abs.
Nr.
StGB
.
.
Abs.
Satz
StGB
erlangt
sein
kann
.
kann
Verfallsanordnung
auch
lediglich
versuchten
Betrug
hier
Täter
Dritten
§
Abs.
StGB
etwas
zugeflossen
ist
vgl.
W.
12
.
Aufl
.
§
StGB
.
.
Verfallsanordnung
stand
richt
außerstande
gesehen
hat
erforderlichen
Sicherheit
Angeklagten
ungerechtfertigte
Bereicherung
mögensvorteil
.
Vermögensschaden
.
Umfang
Erlangten
ist
zwingend
Maßgabe
Bruttoprinzips
bemessen
BGHSt
.
sind
Vermögenswerte
Täter
Teilnehmer
Phase
Tatablaufs
unmittelbar
erlangt
hat
Gesamtheit
abzuschöpfen
Gegenleistungen
sonstige
Aufwendungen
Abzug
gebracht
werden
BGHSt
f.
;
.
Berechnung
hier
Kauf
Erlangten
ist
gesamten
betrügerisch
erlangten
Verkaufserlös
auszugehen
BGHSt
.
Bundesverfassungsgericht
hat
vorliegenden
Strafverfahren
Verfassungsbeschwerde
Arrestentscheidung
Hansatischen
Oberlandesgerichts
ausgeführt
.
11
.
Dezember
:
Annahme
Oberlandesgerichts
Beschwerdeführer
habe
Erlös
D.
AG
verkauften
-Aktien
Berücksichtigung
vorherigen
Wertes
I.
-Aktien
erlangt
begegnet
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Anders
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
entschiedenen
Fällen
vgl.
BGHSt
f.
;
.
;
Beschluss
29
.
Juni
NStZ-RR
S.
Beschwerdeführer
beruft
sind
vorliegenden
Fall
Vermögensbestandteile
Beschwerdeführers
Wert
getäuscht
worden
sein
soll
unmittelbar
Erwerb
-Aktien
eingesetzt
wurden
selbst
Gegenstand
mutmaßlichen
Tathandlung
vgl.
BVerfG
Beschluss
3
.
Kammer
Zweiten
Senats
7
Juli
juris
;
vgl.
auch
BGHSt
.
Urteil
30
.
Mai
juris
.
.
§
StGB
ergebenden
Bruttoprinzip
unterliegt
Erlangte
Gesamtheit
Verfall
.
Schon
ergibt
Rechtsprechung
5
.
Strafsenats
vgl.
anders
gelagerten
Fälle
Auftragserlangung
Bestechung
BGHSt
verbotene
Insidergeschäfte
NStZ
Gegenteiliges
;
Fall
Divergenz
.
.
§
Abs.
ist
gegeben
.
vorliegenden
Fall
haben
D.
AG
Angeklagte
Tat
versuchter
Betrug
Nachteil
.
Leistungen
.
erlangt
.
Teile
Veräußerungserlöses
flossen
dann
geklagten
Verfallsbeteiligten
S.
.
Erbringung
Leistungen
.
ist
noch
Teil
Tat
vgl.
BVerfG
aaO
;
erst
täuschungsbedingte
Erfüllung
Betruges
führt
Beendigung
Tat
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auffassung
Landgerichts
ist
Fällen
schuldrechtlichen
Verpflichtungsgeschäft
Erfüllungsgeschäft
unterscheiden
vgl.
auch
BGHSt
.
Tat
erlangt
.
.
Abs.
Satz
StGB
sind
hier
Vollzug
täuschungsbedingt
abgeschlossenen
Vertrages
19
.
Dezember
.
erbrachten
Leistungen
D.
AG
also
Barkomponente
Höhe
Millionen
Euro
auch
Austausch
-Aktien
übertragene
-Aktienpaket
Wert
vertraglich
Millionen
Euro
beziffert
wurde
.
Saldierung
D.
AG
.
Vollzug
getroffenen
Vereinbarung
ausgetauschten
Leistungen
war
Auffassung
Landgerichts
Bestimmung
Erlangten
.
.
Abs.
Satz
StGB
vorzunehmen
.
Saldierung
schließt
gesetzlich
vorgegebene
Bruttoprinzip
.
Umfang
Verfalls
entspricht
Willen
Gesetz
Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes
Strafgesetzbuches
anderer
Gesetze
28
.
Februar
.
S.
§
StGB
Wirkung
7
.
März
geändert
hat
.
hat
Gesetzgeber
Begriff
Vermögensvorteils
Erlangten
ersetzt
BT-Drucks
.
S.
.
Würde
Geschäften
lediglich
Gewinn
also
Saldo
Leistung
Gegenleistung
Erlangtes
ansehen
dann
würde
Willen
Gesetzgebers
widersprechend
Ergebnis
Bruttoprinzip
wieder
Nettoprinzip
ersetzt
.
Gerade
vorliegenden
Verfahren
deutlich
gewordenen
Schwierigkeiten
Bemessung
Gegenleistung
wollte
Gesetzgeber
aber
Einführung
Bruttoprinzips
vermeiden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
wollte
unwiederbringlichen
Verlust
anordnen
Straftaten
investiert
worden
ist
.
Verfall
verfolgt
auch
Präventionszweck
;
BGHSt
.
Müsste
Verfallsanordnung
Betroffene
lediglich
Abschöpfung
Nettogewinns
befürchten
so
würde
Tat
finanziellen
Gesichtspunkten
risikolos
erweisen
vgl.
BGHSt
;
.
vorstehenden
Grundsätze
gelten
auch
Anordnung
Drittbegünstigten
.
.
Abs.
StGB
hier
AG
.
Ehefrau
Angeklagten
ligten
GmbH
weiteren
Fa.
.
Auch
Verfallsbeteiligten
ist
Umfang
Erlangten
Maßgabe
Bruttoprinzips
bemessen
Gegenleistungen
sonstige
Aufwendungen
Abzug
gebracht
werden
BGHSt
374
;
f.
;
NStZ-RR
.
2
.
rechtsfehlerhafte
Bestimmung
Umfangs
Erlangten
zwingt
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
GmbH
Fa.
AG
.
abgesehen
worden
ist
.
insoweit
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Urteilsfeststellungen
bestehen
bleiben
können
erlangte
D.
nehmen
AG
GmbH
verfahrensgegenständlichen
Rechtsgeschäft
Millionen
Euro
Millionen
neu
herauszugebende
Aktien
.
Wert
zugrunde
liegenden
Vertrag
onen
Euro
beziffert
wurde
.
Nominal
betrug
Gesamtpreis
-Aktien
Millionen
Euro
.
Unzureichend
sind
allerdings
bislang
getroffenen
Feststellungen
Weitergabe
D.
AG
Erlangten
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
vgl.
oben
Abschnitt
.
.
Feststellungen
bilden
ausreichende
Tatsachengrundlage
Annahme
Landgerichts
Vermögenswerte
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
zugeflossen
sind
gesamten
Umfang
verfahrensgegenständlichen
Straftat
stammen
.
kann
Senat
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
beurteilen
Zuflüsse
Verfallsbeteiligten
betrieblichen
Zurechnungsverhältnissen
sog.
Vertretungsfall
;
vgl.
BGHSt
unentgeltlich
bemakelten
Rechtsgeschäfts
Verschleierung
Vereitelung
Gläubigerzugriffs
sog.
Verschiebungsfall
;
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
Erfüllung
bemakelten
Forderung
sog.
Erfüllungsfall
;
vgl.
BGHSt
aaO
S.
erfolgt
sind
.
Höhe
Schweizer
Franken
ausgezahlten
Sonderdividende
Wert
Zeit
Ausschüttung
umgerechnet
Millionen
Euro
betrug
übersteigt
Barkomponente
Anteilsveräußerung
.
erlangt
wurde
.
fehlt
nur
ausreichenden
Feststellungen
Ausschüttung
Sonderdividende
maßgeblichen
Beteiligungsverhältnissen
D.
auch
Umfang
D.
AG
AG
GmbH
erlangte
Barkomponente
Ausschüttung
flossen
ist
.
3
.
bisherigen
Feststellungen
Höhe
Beteiligten
.
.
Abs.
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
Abs.
§
Abs.
Abs.
Satz
Erlangten
können
indes
bestehen
bleiben
.
Beteiligte
hier
verwendeten
Sinn
sind
Angeklagten
Tatbeteiligte
Sinne
Abs.
StGB
Verfallsbeteiligten
D.
Geschäftspartnerin
Garantiegeberin
S.
Tochtergesellschaft
AG
.
GmbH
formeller
Verkäuferin
-Aktien
.
neuen
Entscheidung
berufene
Tatgericht
darf
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisherigen
widersprechen
.
4
.
neu
treffenden
Entscheidung
Frage
anordnung
weist
Senat
Folgendes
:
Grundlage
bestandskräftigen
Feststellungen
wird
neue
Tatrichter
Entscheidung
rechtliche
Beurteilung
Senats
zugrunde
legen
Tat
.
.
Abs.
Satz
StGB
Erlangte
Wert
vgl.
§
Satz
StGB
Millionen
Euro
hatte
.
war
bezahlende
Kaufpreis
Vertragsparteien
geeinigt
hatten
Höhe
Millionen
Euro
-Aktien
Wert
teien
einvernehmlich
Geschäft
maßgeblichen
preisbildenden
Faktoren
bestimmt
hatten
erbringen
war
.
Bruttoprinzip
unterliegt
Erlangte
Gesamtheit
Verfall
ausreichend
ist
Vermögenswerte
Zeitpunkt
auch
nur
kurzen
Zeitraum
zugeflossen
sind
.
Weiterverkauf
erhaltenen
Aktien
.
neunmonatige
Sperrfrist
vereinbart
wurde
Zeit
Kurse
Aktien
gefallen
sind
könnte
lediglich
Rahmen
§
StGB
Berücksichtigung
finden
BVerfG
f.
.
Hinblick
kann
neue
Tatgericht
erwägen
weitere
Verfahren
Erlangten
"
Barkomponente
"
beschränkt
werden
sollte
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
Entscheidung
Höhe
anzuordnenden
Verfallsbetrags
bezüglich
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
folgende
Gesichtspunkte
rücksichtigen
:
Gesellschaftsvermögen
juristischen
Person
zugeflossenen
Werte
stellen
abstrakter
Zugriffsmöglichkeiten
Gesellschafter
auch
zugleich
Angeklagten
Verfallsbeteiligten
.
.
Abs.
Satz
StGB
Erlangte
vgl.
aaO
.
§
Abs.
Satz
StGB
ist
Anordnung
Verfalls
Verfalls
Wertersatz
ausgeschlossen
Verletzten
Tat
Ansprüche
erwachsen
sind
Erfüllung
Täter
Teilnehmer
Wert
Tat
Erlangten
entziehen
würden
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StGB
ist
Verfallsanordnung
auch
Drittbegünstigten
ausgeschlossen
vgl.
BGHSt
;
NStZ-RR
;
.
Ausschluss
kommt
allein
rechtliche
Existenz
Ansprüche
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
bisherige
Unterbleiben
fehlende
Erwartung
Geltendmachung
Ansprüche
rechtfertigen
also
Verfallsanordnung
NStZ-RR
.
bleibt
möglich
Verletzten
Geltendmachung
wirksam
verzichtet
haben
Ansprüche
verjährt
sind
BGHSt
aaO
;
NStZ
;
.
.
Hier
wird
neue
Tatrichter
Gelegenheit
haben
prüfen
gegebenenfalls
Umfang
Ansprüche
.
Verletzter
.
.
Abs.
Satz
StGB
Verfall
Wertersatz
Angeklagten
GmbH
stehen
§
.
liegt
bislang
getroffenen
Feststellungen
weiteren
Verfallsbeteiligten
Fa.
AG
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StGB
gegeben
sind
Geltendmachung
Ansprüchen
verzichtet
hat
.
.
Anwendung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
stünde
Auffassung
Strafkammer
Schuldspruch
anknüpfenden
eindeutigen
Beleg
Ansprüchen
Verletzten
fehlt
.
Verurteilung
Angeklagten
lediglich
suchten
Betruges
schließt
zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche
.
gegeben
sein
können
.
Verurteilung
lediglich
versuchten
Betruges
resultiert
Strafkammer
.
eingetretenen
Schaden
ausgeschlossen
hatte
Auffassung
Vermögensschaden
.
.
StGB
strafrechtlichen
Maßstäben
zweifelsfrei
festgestellt
werden
konnte
.
Insbesondere
möglicher
Schadensersatzanspruch
§
Anordnung
Verfalls
§
Abs.
Satz
StGB
entgegenstehen
kann
vgl.
NStZ
knüpft
aber
Begriff
Vermögensschadens
§
StGB
Schadensbegriff
anderen
Maßstäben
bestimmt
vgl.
149
.
Angeklagten
ist
bislang
lediglich
festgestellt
.
zivilrechtlich
Anspruch
genommen
wird
Zusammenhang
Vergleich
abgeschlossen
hat
Zahlung
mindestens
Euro
verpflichtet
hat
.
Betrag
Euro
habe
bereits
erbracht
.
Weiter
habe
Angeklagte
Vergleiches
verpflichtet
Vermögensverhältnisse
offen
legen
.
Sollten
diesbezüglichen
Feststellungen
unrichtig
erweisen
wäre
Zahlung
gesamten
Vergleichssumme
Höhe
Millionen
Euro
verpflichtet
.
Hat
hingegen
Bedingungen
Vergleichvertrages
erfüllt
hätte
insgesamt
nur
Euro
zahlen
.
bisherigen
Urteilsfeststellungen
ist
hinreichend
deutlich
entnehmen
gegebenenfalls
Höhe
Ansprüche
.
Angeklagten
.
noch
existieren
.
Sollte
Vergleiches
Teil
Ansprüche
Angeklagten
endgültig
verzichtet
haben
steht
§
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Vergleichsbetrag
übersteigenden
Wertes
Erlangten
vgl.
OLG
Zweibrücken
;
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
:
Abs.
Satz
StGB
schließt
Verfallsanordnung
lediglich
Umfang
Anordnung
Täter
Tat
Erlangte
Lasten
Verletzten
entziehen
würde
"
"
.
Vorschrift
soll
Konkurrenz
staatlichem
Verfallsanspruch
§
Abs.
Satz
StGB
ergibt
meist
zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüchen
Verletzten
vermieden
werden
.
Insbesondere
soll
doppelte
Inanspruchnahme
Täters
identischen
Lebenssachverhaltes
verhindert
werden
vgl.
Fischer
.
aber
weitere
Grundsatz
Verfallsrechts
Blick
geraten
darf
Täter
Erlangten
behalten
darf
.
Gesetz
löst
Konkurrenzverhältnis
dahingehend
Ansprüche
Verletzten
bestehen
Befriedigung
Vorrang
Verfall
Staat
§
Abs.
Satz
StGB
erhält
.
Verletzten
steht
Täter
einigen
zustehenden
Schadensersatz
Teil
verzichten
.
Verzicht
Verletzten
kann
allerdings
staatlichen
Verfallsanspruch
§
Abs.
Satz
StGB
begrenzen
.
Verletzte
kann
zwar
frei
entscheiden
Täter
herausverlangen
will
aber
Tat
erlangt
hat
so
auch
Rdn
.
.
wird
freilich
erst
Tatzeit
Kraft
getretenen
Vorschrift
§
111i
noch
einmal
verdeutlicht
.
haben
Schadensersatzleistungen
Täters
unabhängig
Erlass
Urteils
geleistet
wurden
Bestimmung
Höhe
Tat
.
.
Abs.
Satz
StGB
Erlangten
Auswirkung
.
können
allerdings
Rahmen
Härteklausel
§
StGB
Berücksichtigung
finden
sind
Kammer
berücksichtigt
hat
bestimmender
Strafmilderungsgrund
.
würde
Anordnung
Verfalls
Strafausspruch
unberührt
lassen
NStZ
;
NStZ-RR
130
;
NStZ
137
;
NStZ
.
GmbH
ist
bislang
lediglich
festgestellt
Gesellschaft
zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüchen
.
ausgesetzt
ist
.
könnte
Haftung
gemäß
§
Angeklagten
Geschäftsführer
Gesellschaft
ist
Kenntnis
haftungsbegründenden
Umstände
eingesetzt
worden
ist
Teile
Verkaufserlöses
vereinnahmen
.
neue
Strafkammer
wird
klären
Höhe
.
sprüche
.
.
Abs.
Satz
StGB
GmbH
erwachsen
sind
.
wird
auch
prüfen
Strafkammer
angenommene
Schadensersatzanspruch
§
Angeklagten
GmbH
tatsächlich
existiert
.
Auch
ergibt
getroffenen
Urteilsfeststellungen
noch
Höhe
Ansprüchen
.
ausgesetzt
ist
.
Grundlage
erforderlichen
weitergehenden
stellungen
wird
neue
Tatgericht
erforderlichenfalls
prüfen
gegebenenfalls
Härtevorschrift
§
StGB
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Angeklagten
fallsbeteiligten
entgegensteht
.
Hinblick
Aufhebung
Verfallsentscheidung
weisung
Sache
insoweit
Landgericht
ist
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
Verfallsbeteiligten
betreffende
Kostenentscheidung
gegenstandslos
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit