NAMEN 29 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 4 . : versuchten Betruges u.a. 2 . 3 . : Steuerhinterziehung u.a. Verfallsbeteiligte : 1 . 2 . 3 . 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Hebenstreit Prof. Dr. Prof. Dr. Staatsanwältin Bundesgerichtshof Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Vertreter Verfallsbeteiligten Rechtsanwältin Vertreterin Verfallsbeteiligten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : AG . Fa. 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 9 . Mai zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht abgesehen hat Angeklagten Verfallsbeteiligten GmbH AG Fa. . Verfall Wertersatz ; jedoch bleiben Feststellungen Höhe Beteiligten Erlangten bestehen . 2 . weitergehenden Revisionen Staatsanwaltschaft betreffend Angeklagten Revisionen Staatsanwaltschaft betreffend Angeklagten S. werden verworfen . 3 . Kosten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft betreffend Angeklagten S. Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Betruges Tateinheit unrichtiger Darstellung gemäß § Abs. AktG Beihilfe unrichtigen Darstellung Verhältnisse Kapitalgesellschaft Jahresabschluss § Abs. Nr. Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat Landgericht versuchten ges Tateinheit unrichtiger Darstellung gemäß § Abs. AktG unrichtiger Darstellung Verhältnisse Kapitalgesellschaft Jahresabschluss Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten S. hat Landgericht jeweils Beihilfe versuchten Betrug unrichtigen Darstellung gemäß § Abs. AktG unrichtigen Darstellung Verhältnisse Kapitalgesellschaft Jahresabschluss Steuerhinterziehung Fällen jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Vollstreckung hat Bewährung ausgesetzt . Mitangeklagten B. hat Landgericht Beihilfe suchten Betrug unrichtigen Darstellung Verhältnisse Kapitalgesellschaft Jahresabschluss Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung ebenfalls Bewährung ausgesetzt hat . Verfall Wertersatz Angeklagten genüber Verfallsbeteiligten AG . GmbH weiteren Verfallsbeteiligten Ehefrau Angeklagten Fa. hat Landgericht angeordnet . Urteil wendet Staatsanwaltschaft onen ; rügt Verletzung materiellen Rechts . Lasten Angeklagten eingelegten Revisionen hat Staatsanwaltschaft beschränkt : Strafausspruch bezüglich Angeklagten S. unterbliebene Anordnung Verfalls Wertersatz bezüglich Angeklagten . wendet auch bezüglich Verfallsbeteiligten Fa. AG . GmbH Nichtanordnung Verfalls Wertersatz . Revisionen Staatsanwaltschaft haben Erfolg Nichtanordnung Wertersatzverfall wenden ; ist sofortige Beschwerde Kostenentscheidung gegenstandslos . Übrigen sind Revisionen Staatsanwaltschaft unbegründet . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Firmenstruktur Angeklagte war Vorsitzender Verwaltungsrates Schweizer Unternehmens AG nachfolgend AG beherrschender Mehrheitsaktionär . Gesellschaft war zunächst Assistent Geschäftsleitung später Bereichsleiter Mediensparte Unternehmens tätig insoweit Angeklagten direkt unterstellt . D. folgend AG hielt rund % Aktien AG AG . Wesentlicher Geschäftsgegenstand AG war Erbringung Dienstleistungen Internet namentlich Bereitstellung Speicherkapazitäten Servern Aufbau Internetpräsenz Entwicklung Software . D. AG hielten Mitglieder nagements Aufsichtsrates AG Mitarbeiter sellschaft ca. % Geschäftsanteile . verbleibenden % Aktien wurden 17 . März Neuen Markt Deutsche Börse AG Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt . Vorstandsvorsitzender AG war Angeklagte Angeklagte Bl . AG hielt D. AG Anteile GmbH Geschäftsführer Angeklagten S. waren . Manipulation Ertragszahlen Vorfeld Verkaufs AG . Anteilen Finanzvorstand Gesellschaft war Mitte Jahres beschloss Angeklagte teile AG verkaufen . potentielle Käufer Aktien tatsächliche wirtschaftliche Situation AG täuschen veranlasste zweiten Hälfte Jahres Manipulierung Ertragszahlen AG ersten Monate Geschäftsjahres . ließ Ende dritten Quartals insgesamt Rechnungen sondere Bl . AG tatsächlich erbrachte Leistungen insbeGmbH weiteren schaften Gesamtvolumen DM abgerechnet wurden Gunsten AG buchen . Buchhaltungsmanipulationen verschiedenen Beiträgen Angeklagte AG Angeklagten S. B. GmbH Angeklagte D. Finanzvorstand Geschäftsführer Bl . Bereichsleiter Mediensparte AG Eigenschaft auch Vorgesetzter klagten S. B. beteiligt . Manipulationen einhergehende Täuschung tatsächliche wirtschaftliche Situation AG sollten senten Abschluss Kaufvertrages Zahlung überhöhten Kaufpreises veranlasst werden . Verkauf AG Vertrag 19 . Dezember verkaufte Angeklagte Eigenschaft Vorsitzender Verwaltungsrates D. AG Zwischenschaltung geschäftsansässigen 100%igen Tochtergesellschaft AG D. GmbH 75%igen Mehrheitsanteil S. englische Gesellschaft D. .. Vertrag AG Millionen Aktien . übertragen . Gegenleistung sollte nen Euro D. Aktien D. GmbH angesammelt worden war AG . AG zahlen Millionen neu herauszugebende . Kaufvertrag Millionen Euro bewertet übertragen . betrug Gesamtkaufpreis -Aktien Millionen Euro . Vertrag wurde 30 . Januar geführt . Entsprechend Tatplan Angeklagten schlossen chen . Vertrag irrigen Annahme teilten Unternehmenskennzahlen ersten Monate Jahres zutreffend seien Zwischenbilanz Unternehmens ordnungsgemäß erstellt worden sei . subjektiven Vorstellung Angeklagten zahlte . Kaufpreis Marktwert erworbenen Beteiligung AG mindestens Millionen Euro überstieg S. . Angeklagten S. Manipulationen kannten gingen Millionen Euro Angeklagte Millionen Euro überhöhten Kaufpreis . jeweiligen Umfang sollte D. AG gerechtfertigter Vermögenszuwachs entstehen S. . Vermögensschaden saldierungsfähige Barwerte Aktienkaufvertrag 19 . Dezember tauschenden Aktienpakete Auffassung Strafkammer auch Schätzungswege objektiv sicher bestimmbar waren sah Strafkammer außerstande festzustellen Zahlung objektiv Marktwert . -Beteiligung liegenden überhöhten Kaufpreises verpflichtet hatte . Verteilung Erlöses Veräußerung Veräußerung AG -Aktienpaketes D. AG vereinnahmte Erlös wurde großen Teil nämlich Höhe insgesamt Millionen Schweizer Franken Sonderdividende Aktionäre D. AG ausgeschüttet S. . Angeklagten flossen -9- Erlös Veräußerung AG mindestens Millionen Euro S. . vereinnahmte GmbH alleiniger Gesellschafter Geschäftsführer Angeklagte ist Veranlassung Millionen Euro Verkaufserlöses S. . Angeklagte Tausch gehaltenen . nominellen ca. Millionen Euro erhalten hatte veräußerte übertragenen Aktien -Aktien . lauf Sperrfrist Euro S. . partizipierten auch AG . Ehefrau Angeklagten Veräußerung Angeklagten AG .. Fa. Erlösen Fa. erhielt Zuwendung Millionen Euro rungserlös AG . Millionen Euro S. . Weitere Folgen Umsatzmanipulationen Erstellung Scheinrechnungen tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ertragszahlen AG Erfassung Scheinrechnungen ergaben wurden Rahmen Ad-hoc-Meldung 28 November veröffentlicht gesamte Geschäftstätigkeit AG Quartals ersten Monate Jahres Börse berichtet wurde . fanden unzutreffenden Ertragszahlen auch überwiegenden Teil nämlich Höhe DM Eingang Konzernlagebericht 31 . Dezember . AG Angeklagten S. gaben Bl . GmbH Voranmeldungszeiträume September Dezember jeweils unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen . machten Unrecht Höhe DM DM Scheinrechnungen Manipulationen Umsatzzahlen AG erstellt worden waren Vorsteuern geltend . Rechnungsaussteller führten ausgewiesene Umsatzsteuer jeweils zuständige Finanzamt . 2 . Strafkammer hat Feststellungen folgt rechtlich digt : Lage sah saldierungsfähige Barwerte Vertrag 19 . Dezember tauschenden Aktienpakete hinreichend sicher bestimmen hat Strafkammer Angeklagten lediglich versuchten Betruges Mittäterschaft verurteilt angestrebten Vermögensschaden Millionen Euro Grunde gelegt hat . Angeklagten S. B. hat Beihilfe verurteilt . unrichtigen Angaben Ad-hoc-Mitteilung 28 November hat Strafkammer Angeklagten AG unrichtige Darstellung . . Abs. Nr. AktG gewertet Unterstützung Angeklagten S. Beihilfe . Aufnahme unzutreffender Ertragszahlen Abschlüsse Angeklagten AG sah Strafkammer Verwirklichung standes unrichtigen Darstellung . . Abs. Nr. anderen Angeklagten Beihilfe geleistet hatten . Einreichung unzutreffender Umsatzsteuer-Voranmeldungen Angeklagten S. hat Strafkammer Steuerhinterziehung gemäß § Abs. Nr. gewertet . Strafkammer hat Angeklagten auch Verfallsbeteiligten Verfall Verfall Wertersatz angeordnet . ist Auffassung Angeklagte noch ligten bezifferbaren Umfang etwas . . Abs. Satz StGB erlangt hätten . Unmittelbar Tat sei lediglich Abschluss Vertrages erlangt . sei nur Saldierung Leistung Gegenleistung ergebende Betrag . . Abs. Satz StGB erlangt . aber Barwerte Aktienkaufvertrag 19 . Dezember tauschenden Aktienpakete auch Schätzungswege sicher bestimmbar gewesen seien sah Strafkammer außerstande Erlangte objektiv unabhänging Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis beziffern . sah Strafkammer Vorschrift § Abs. Satz StGB Verfallsanordnung Angeklagten S. Angeklagten GmbH gehindert . Schließlich stünde S. Anordnung Verfalls auch § Abs. Satz StGB . II . Beschränkung Revisionen Staatsanwaltschaft ist wirksam . wirksame Revisionsbeschränkung setzt Gesamtentscheidung auch dann frei inneren Widersprüchen bleibt eingelegte Revision Erfolg hat . . ; vgl. BGHSt 101 ; ; ; 59 ; 35 ; . NStZ-RR . ist hier auch Angeklagten Fall . Angriffsziel onen setzt Strafaussprüche auch bezüglich strebten Verfallsanordnung vollendeten Betrug . Verfallsvorschriften zugrunde liegenden Bruttoprinzips setzt Verfallsanordnung Tat Erlangten notwendig Vermögensschaden spiegelbildlich Vermögensvorteil . Auch versuchter Betrug ist rechtswidrige Tat Sinne § StGB vgl. W. 12 . Aufl . § StGB . ; siehe auch unten IV . 1 . etwas . . Abs. Satz StGB erlangt werden kann . Selbst erbrachte Gegenleistung Wert zugeflossenen Leistung erreichen würde könnte zwar Vermögensschaden fehlen aber Erlangten . Auch Fällen kommt Verfall noch Betracht sei denn Verfallsanordnung stehen Ansprüche Verletzten . . Abs. Satz StGB Härtevorschrift § StGB greift . . Revisionen Staatsanwaltschaft sprüche bezüglich Angeklagten S. wenden zeigen Rechtsfehler . Einzelstrafen Gesamtstrafen betreffend Angeklagten S. auch Strafaussetzung Bewährung halten rechtlicher Nachprüfung stand . Insbesondere ist auch Staatsanwaltschaft beanstandete Strafrahmenwahl rechtsfehlerfrei . Verneinung besonders schwerer Fälle überschreitet noch Tatrichter hierbei zukommenden Beurteilungsspielraum . gilt auch Landgericht Angeklagten S. begangenen Steuerhinterziehungen besonders Fälle . . Abs. verneint hat . Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. Angeklagten günstigeres Tatzeitrecht gemäß § Abs. StGB anzuwenden war waren gegeben . Auch handelten Angeklagten S. grobem Eigennutz . Landgericht hat Blick genommen Tatplan Angeklagten endgültiger Steuerschaden angestrebt wurde auch eingetreten ist . IV . Bestand hat Urteil Landgericht Angeklagten Verfallsbeteiligten AG . GmbH Fa. ordnung Verfalls Wertersatz abgesehen hat . 1 . Landgericht hat Umfang Tat Erlangten . . Abs. StGB unzutreffend bestimmt . war Urteil Verfallsentscheidung aufzuheben . liegt folgende rechtliche Beurteilung Senats § Abs. zugrunde : Tat erlangt . . Abs. Satz Alt . StGB sind Vermögenswerte Begünstigten unmittelbar Verwirklichung Phase Tatablaufs zufließen vgl. BGHSt . Auch Betrugstaten ist erforderlich Täter Vermögensvorteil erlangt hat . stellt auch versuchter Betrug rechtswidrige Tat . . Abs. Satz StGB § Abs. Nr. StGB . . Abs. Satz StGB erlangt sein kann . kann Verfallsanordnung auch lediglich versuchten Betrug hier Täter Dritten § Abs. StGB etwas zugeflossen ist vgl. W. 12 . Aufl . § StGB . . Verfallsanordnung stand richt außerstande gesehen hat erforderlichen Sicherheit Angeklagten ungerechtfertigte Bereicherung mögensvorteil . Vermögensschaden . Umfang Erlangten ist zwingend Maßgabe Bruttoprinzips bemessen BGHSt . sind Vermögenswerte Täter Teilnehmer Phase Tatablaufs unmittelbar erlangt hat Gesamtheit abzuschöpfen Gegenleistungen sonstige Aufwendungen Abzug gebracht werden BGHSt f. ; . Berechnung hier Kauf Erlangten ist gesamten betrügerisch erlangten Verkaufserlös auszugehen BGHSt . Bundesverfassungsgericht hat vorliegenden Strafverfahren Verfassungsbeschwerde Arrestentscheidung Hansatischen Oberlandesgerichts ausgeführt . 11 . Dezember : Annahme Oberlandesgerichts Beschwerdeführer habe Erlös D. AG verkauften -Aktien Berücksichtigung vorherigen Wertes I. -Aktien erlangt begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken . Anders 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen vgl. BGHSt f. ; . ; Beschluss 29 . Juni NStZ-RR S. Beschwerdeführer beruft sind vorliegenden Fall Vermögensbestandteile Beschwerdeführers Wert getäuscht worden sein soll unmittelbar Erwerb -Aktien eingesetzt wurden selbst Gegenstand mutmaßlichen Tathandlung vgl. BVerfG Beschluss 3 . Kammer Zweiten Senats 7 Juli juris ; vgl. auch BGHSt . Urteil 30 . Mai juris . . § StGB ergebenden Bruttoprinzip unterliegt Erlangte Gesamtheit Verfall . Schon ergibt Rechtsprechung 5 . Strafsenats vgl. anders gelagerten Fälle Auftragserlangung Bestechung BGHSt verbotene Insidergeschäfte NStZ Gegenteiliges ; Fall Divergenz . . § Abs. ist gegeben . vorliegenden Fall haben D. AG Angeklagte Tat versuchter Betrug Nachteil . Leistungen . erlangt . Teile Veräußerungserlöses flossen dann geklagten Verfallsbeteiligten S. . Erbringung Leistungen . ist noch Teil Tat vgl. BVerfG aaO ; erst täuschungsbedingte Erfüllung Betruges führt Beendigung Tat . Aufl . § Rdn . . Auffassung Landgerichts ist Fällen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft Erfüllungsgeschäft unterscheiden vgl. auch BGHSt . Tat erlangt . . Abs. Satz StGB sind hier Vollzug täuschungsbedingt abgeschlossenen Vertrages 19 . Dezember . erbrachten Leistungen D. AG also Barkomponente Höhe Millionen Euro auch Austausch -Aktien übertragene -Aktienpaket Wert vertraglich Millionen Euro beziffert wurde . Saldierung D. AG . Vollzug getroffenen Vereinbarung ausgetauschten Leistungen war Auffassung Landgerichts Bestimmung Erlangten . . Abs. Satz StGB vorzunehmen . Saldierung schließt gesetzlich vorgegebene Bruttoprinzip . Umfang Verfalls entspricht Willen Gesetz Änderung Außenwirtschaftsgesetzes Strafgesetzbuches anderer Gesetze 28 . Februar . S. § StGB Wirkung 7 . März geändert hat . hat Gesetzgeber Begriff Vermögensvorteils Erlangten ersetzt BT-Drucks . S. . Würde Geschäften lediglich Gewinn also Saldo Leistung Gegenleistung Erlangtes ansehen dann würde Willen Gesetzgebers widersprechend Ergebnis Bruttoprinzip wieder Nettoprinzip ersetzt . Gerade vorliegenden Verfahren deutlich gewordenen Schwierigkeiten Bemessung Gegenleistung wollte Gesetzgeber aber Einführung Bruttoprinzips vermeiden vgl. BT-Drucks . S. . wollte unwiederbringlichen Verlust anordnen Straftaten investiert worden ist . Verfall verfolgt auch Präventionszweck ; BGHSt . Müsste Verfallsanordnung Betroffene lediglich Abschöpfung Nettogewinns befürchten so würde Tat finanziellen Gesichtspunkten risikolos erweisen vgl. BGHSt ; . vorstehenden Grundsätze gelten auch Anordnung Drittbegünstigten . . Abs. StGB hier AG . Ehefrau Angeklagten ligten GmbH weiteren Fa. . Auch Verfallsbeteiligten ist Umfang Erlangten Maßgabe Bruttoprinzips bemessen Gegenleistungen sonstige Aufwendungen Abzug gebracht werden BGHSt 374 ; f. ; NStZ-RR . 2 . rechtsfehlerhafte Bestimmung Umfangs Erlangten zwingt Aufhebung Urteils Zurückverweisung Anordnung Verfalls Wertersatz Angeklagten Verfallsbeteiligten GmbH Fa. AG . abgesehen worden ist . insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen bestehen bleiben können erlangte D. nehmen AG GmbH verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft Millionen Euro Millionen neu herauszugebende Aktien . Wert zugrunde liegenden Vertrag onen Euro beziffert wurde . Nominal betrug Gesamtpreis -Aktien Millionen Euro . Unzureichend sind allerdings bislang getroffenen Feststellungen Weitergabe D. AG Erlangten Angeklagten Verfallsbeteiligten vgl. oben Abschnitt . . Feststellungen bilden ausreichende Tatsachengrundlage Annahme Landgerichts Vermögenswerte Angeklagten Verfallsbeteiligten zugeflossen sind gesamten Umfang verfahrensgegenständlichen Straftat stammen . kann Senat Grundlage getroffenen Feststellungen beurteilen Zuflüsse Verfallsbeteiligten betrieblichen Zurechnungsverhältnissen sog. Vertretungsfall ; vgl. BGHSt unentgeltlich bemakelten Rechtsgeschäfts Verschleierung Vereitelung Gläubigerzugriffs sog. Verschiebungsfall ; vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . Erfüllung bemakelten Forderung sog. Erfüllungsfall ; vgl. BGHSt aaO S. erfolgt sind . Höhe Schweizer Franken ausgezahlten Sonderdividende Wert Zeit Ausschüttung umgerechnet Millionen Euro betrug übersteigt Barkomponente Anteilsveräußerung . erlangt wurde . fehlt nur ausreichenden Feststellungen Ausschüttung Sonderdividende maßgeblichen Beteiligungsverhältnissen D. auch Umfang D. AG AG GmbH erlangte Barkomponente Ausschüttung flossen ist . 3 . bisherigen Feststellungen Höhe Beteiligten . . Abs. § Abs. StGB . V.m . Abs. § Abs. Abs. Satz Erlangten können indes bestehen bleiben . Beteiligte hier verwendeten Sinn sind Angeklagten Tatbeteiligte Sinne Abs. StGB Verfallsbeteiligten D. Geschäftspartnerin Garantiegeberin S. Tochtergesellschaft AG . GmbH formeller Verkäuferin -Aktien . neuen Entscheidung berufene Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen bisherigen widersprechen . 4 . neu treffenden Entscheidung Frage anordnung weist Senat Folgendes : Grundlage bestandskräftigen Feststellungen wird neue Tatrichter Entscheidung rechtliche Beurteilung Senats zugrunde legen Tat . . Abs. Satz StGB Erlangte Wert vgl. § Satz StGB Millionen Euro hatte . war bezahlende Kaufpreis Vertragsparteien geeinigt hatten Höhe Millionen Euro -Aktien Wert teien einvernehmlich Geschäft maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt hatten erbringen war . Bruttoprinzip unterliegt Erlangte Gesamtheit Verfall ausreichend ist Vermögenswerte Zeitpunkt auch nur kurzen Zeitraum zugeflossen sind . Weiterverkauf erhaltenen Aktien . neunmonatige Sperrfrist vereinbart wurde Zeit Kurse Aktien gefallen sind könnte lediglich Rahmen § StGB Berücksichtigung finden BVerfG f. . Hinblick kann neue Tatgericht erwägen weitere Verfahren Erlangten " Barkomponente " beschränkt werden sollte . neue Tatrichter wird Gelegenheit haben Entscheidung Höhe anzuordnenden Verfallsbetrags bezüglich Angeklagten Verfallsbeteiligten folgende Gesichtspunkte rücksichtigen : Gesellschaftsvermögen juristischen Person zugeflossenen Werte stellen abstrakter Zugriffsmöglichkeiten Gesellschafter auch zugleich Angeklagten Verfallsbeteiligten . . Abs. Satz StGB Erlangte vgl. aaO . § Abs. Satz StGB ist Anordnung Verfalls Verfalls Wertersatz ausgeschlossen Verletzten Tat Ansprüche erwachsen sind Erfüllung Täter Teilnehmer Wert Tat Erlangten entziehen würden . Voraussetzungen § Abs. Satz StGB ist Verfallsanordnung auch Drittbegünstigten ausgeschlossen vgl. BGHSt ; NStZ-RR ; . Ausschluss kommt allein rechtliche Existenz Ansprüche vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . . bisherige Unterbleiben fehlende Erwartung Geltendmachung Ansprüche rechtfertigen also Verfallsanordnung NStZ-RR . bleibt möglich Verletzten Geltendmachung wirksam verzichtet haben Ansprüche verjährt sind BGHSt aaO ; NStZ ; . . Hier wird neue Tatrichter Gelegenheit haben prüfen gegebenenfalls Umfang Ansprüche . Verletzter . . Abs. Satz StGB Verfall Wertersatz Angeklagten GmbH stehen § . liegt bislang getroffenen Feststellungen weiteren Verfallsbeteiligten Fa. AG . Voraussetzungen § Abs. Satz StGB gegeben sind Geltendmachung Ansprüchen verzichtet hat . . Anwendung Vorschrift § Abs. Satz StGB stünde Auffassung Strafkammer Schuldspruch anknüpfenden eindeutigen Beleg Ansprüchen Verletzten fehlt . Verurteilung Angeklagten lediglich suchten Betruges schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche . gegeben sein können . Verurteilung lediglich versuchten Betruges resultiert Strafkammer . eingetretenen Schaden ausgeschlossen hatte Auffassung Vermögensschaden . . StGB strafrechtlichen Maßstäben zweifelsfrei festgestellt werden konnte . Insbesondere möglicher Schadensersatzanspruch § Anordnung Verfalls § Abs. Satz StGB entgegenstehen kann vgl. NStZ knüpft aber Begriff Vermögensschadens § StGB Schadensbegriff anderen Maßstäben bestimmt vgl. 149 . Angeklagten ist bislang lediglich festgestellt . zivilrechtlich Anspruch genommen wird Zusammenhang Vergleich abgeschlossen hat Zahlung mindestens Euro verpflichtet hat . Betrag Euro habe bereits erbracht . Weiter habe Angeklagte Vergleiches verpflichtet Vermögensverhältnisse offen legen . Sollten diesbezüglichen Feststellungen unrichtig erweisen wäre Zahlung gesamten Vergleichssumme Höhe Millionen Euro verpflichtet . Hat hingegen Bedingungen Vergleichvertrages erfüllt hätte insgesamt nur Euro zahlen . bisherigen Urteilsfeststellungen ist hinreichend deutlich entnehmen gegebenenfalls Höhe Ansprüche . Angeklagten . noch existieren . Sollte Vergleiches Teil Ansprüche Angeklagten endgültig verzichtet haben steht § Abs. Satz StGB Anordnung Verfalls Wertersatz Vergleichsbetrag übersteigenden Wertes Erlangten vgl. OLG Zweibrücken ; StGB . Aufl . § Rdn . : Abs. Satz StGB schließt Verfallsanordnung lediglich Umfang Anordnung Täter Tat Erlangte Lasten Verletzten entziehen würde " " . Vorschrift soll Konkurrenz staatlichem Verfallsanspruch § Abs. Satz StGB ergibt meist zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen Verletzten vermieden werden . Insbesondere soll doppelte Inanspruchnahme Täters identischen Lebenssachverhaltes verhindert werden vgl. Fischer . aber weitere Grundsatz Verfallsrechts Blick geraten darf Täter Erlangten behalten darf . Gesetz löst Konkurrenzverhältnis dahingehend Ansprüche Verletzten bestehen Befriedigung Vorrang Verfall Staat § Abs. Satz StGB erhält . Verletzten steht Täter einigen zustehenden Schadensersatz Teil verzichten . Verzicht Verletzten kann allerdings staatlichen Verfallsanspruch § Abs. Satz StGB begrenzen . Verletzte kann zwar frei entscheiden Täter herausverlangen will aber Tat erlangt hat so auch Rdn . . wird freilich erst Tatzeit Kraft getretenen Vorschrift § 111i noch einmal verdeutlicht . haben Schadensersatzleistungen Täters unabhängig Erlass Urteils geleistet wurden Bestimmung Höhe Tat . . Abs. Satz StGB Erlangten Auswirkung . können allerdings Rahmen Härteklausel § StGB Berücksichtigung finden sind Kammer berücksichtigt hat bestimmender Strafmilderungsgrund . würde Anordnung Verfalls Strafausspruch unberührt lassen NStZ ; NStZ-RR 130 ; NStZ 137 ; NStZ . GmbH ist bislang lediglich festgestellt Gesellschaft zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen . ausgesetzt ist . könnte Haftung gemäß § Angeklagten Geschäftsführer Gesellschaft ist Kenntnis haftungsbegründenden Umstände eingesetzt worden ist Teile Verkaufserlöses vereinnahmen . neue Strafkammer wird klären Höhe . sprüche . . Abs. Satz StGB GmbH erwachsen sind . wird auch prüfen Strafkammer angenommene Schadensersatzanspruch § Angeklagten GmbH tatsächlich existiert . Auch ergibt getroffenen Urteilsfeststellungen noch Höhe Ansprüchen . ausgesetzt ist . Grundlage erforderlichen weitergehenden stellungen wird neue Tatgericht erforderlichenfalls prüfen gegebenenfalls Härtevorschrift § StGB Anordnung Verfalls Wertersatz Angeklagten fallsbeteiligten entgegensteht . Hinblick Aufhebung Verfallsentscheidung weisung Sache insoweit Landgericht ist sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft Verfallsbeteiligten betreffende Kostenentscheidung gegenstandslos . Wahl Jäger Hebenstreit