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BESCHLUSS
13
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
hier
:
Verfallsbeteiligte
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
Juli
beschlossen
:
Revision
Verfallsbeteiligten
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Verfallsbeteiligten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antrag
21
.
Juni
bemerkt
Senat
:
Umstand
Verfallsbeteiligten
erlangte
Geldsumme
Euro
Steuerhinterziehungen
§
Angeklagten
stammte
steht
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
gemäß
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
.
Tat
erlangt
sind
auch
hinterzogenen
Steuern
vgl.
Fischer
StGB
57
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Anordnung
Verfalls
richtet
Verfallsbeteiligte
sog.
Verschiebungsfall
vorliegt
.
Fallgestaltung
lässt
Täter
Teilnehmer
Tatvorteile
anderen
Person
unentgeltlich
jedenfalls
bemakelten
Rechtsgeschäfts
zukommen
Zugriff
Gläubigers
entziehen
Tat
verschleiern
vgl.
BGHSt
.
.
Hier
hat
Geldsumme
ununterbrochener
rungskette
jeweils
unentgeltlicher
Zuwendungen
ausgehend
Angeklagten
vermittelt
erlangt
.
Anordnung
Verfalls
stehen
auch
Ansprüche
Steuerfiskus
Verletztem
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
.
Zwar
kann
auch
Steuerfiskus
Verletzter
Sinne
Vorschrift
sein
vgl.
§
StGB
Verletzter
.
Steuerfiskus
ist
jedoch
Taten
Angeklagten
Anspruch
Verfallsbeteiligte
entstanden
.
Gegensatz
Täterin
erhinterziehung
noch
war
Steuerstraftaten
Angeklagten
beteiligt
.
haftet
auch
gemäß
§
Angeklagten
verkürzten
Steuern
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit