BESCHLUSS 13 Juli Strafsache Steuerhinterziehung u.a. hier : Verfallsbeteiligte 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 Juli beschlossen : Revision Verfallsbeteiligten Urteil Landgerichts 21 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Verfallsbeteiligten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts Antrag 21 . Juni bemerkt Senat : Umstand Verfallsbeteiligten erlangte Geldsumme Euro Steuerhinterziehungen § Angeklagten stammte steht Anordnung Verfalls Wertersatz gemäß . V.m . § Abs. StGB . Tat erlangt sind auch hinterzogenen Steuern vgl. Fischer StGB 57 . Aufl . § Rdn . . Anordnung Verfalls richtet Verfallsbeteiligte sog. Verschiebungsfall vorliegt . Fallgestaltung lässt Täter Teilnehmer Tatvorteile anderen Person unentgeltlich jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen Zugriff Gläubigers entziehen Tat verschleiern vgl. BGHSt . . Hier hat Geldsumme ununterbrochener rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend Angeklagten vermittelt erlangt . Anordnung Verfalls stehen auch Ansprüche Steuerfiskus Verletztem Sinne § Abs. Satz StGB . Zwar kann auch Steuerfiskus Verletzter Sinne Vorschrift sein vgl. § StGB Verletzter . Steuerfiskus ist jedoch Taten Angeklagten Anspruch Verfallsbeteiligte entstanden . Gegensatz Täterin erhinterziehung noch war Steuerstraftaten Angeklagten beteiligt . haftet auch gemäß § Angeklagten verkürzten Steuern . Wahl Jäger Hebenstreit