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104 lines
863 B

BESCHLUSS
28
.
Juni
Strafsache
Verstoßes
Betäubungsmittelgesetz
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
1
.
Revision
ist
wirksam
Entziehung
Fahrerlaubnis
beschränkt
Maßregelanordnung
Strafzumessung
auch
Strafaussetzung
Bewährung
"
Wechselwirkungen
"
erkennbar
sind
vgl.
zuletzt
.
15
.
Mai
.
Insbesondere
sind
angefochtenen
Urteil
Erwägungen
entnehmen
Fahrerlaubnisentzug
milderen
Bemessung
Strafe
geführt
Einfluß
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
gehabt
hat
.
2
.
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
Strafkammer
charakterliche
Ungeeignetheit
Angeklagten
Führen
fahrzeugs
Bewilligung
Strafaussetzung
Bewährung
noch
hinreichend
Umstände
Einzelfalls
begründet
hat
.
Boetticher
bier