BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache Verstoßes Betäubungsmittelgesetz 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Februar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Revision ist wirksam Entziehung Fahrerlaubnis beschränkt Maßregelanordnung Strafzumessung auch Strafaussetzung Bewährung " Wechselwirkungen " erkennbar sind vgl. zuletzt . 15 . Mai . Insbesondere sind angefochtenen Urteil Erwägungen entnehmen Fahrerlaubnisentzug milderen Bemessung Strafe geführt Einfluß Entscheidung Strafaussetzung Bewährung gehabt hat . 2 . Revision bleibt erfolglos § Abs. Strafkammer charakterliche Ungeeignetheit Angeklagten Führen fahrzeugs Bewilligung Strafaussetzung Bewährung noch hinreichend Umstände Einzelfalls begründet hat . Boetticher bier