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2.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Mai
Strafsache
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
22
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
kann
hier
dahinstehen
Anfügen
schwer
verständlichen
Tabellen
Urteilsgründe
Bezug
nehmen
Anforderungen
Darstellung
Urteils
Steuerstrafsachen
genügen
kann
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
68
;
Urteil
12
.
Mai
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
kann
Senat
noch
ausreichender
Klarheit
Strafkammer
festgestellten
Besteuerungsgrundlagen
ersehen
hieraus
zutreffenden
Betrag
Steuern
entnehmen
.
Strafkammer
errechnete
Steuer
tatsächlich
geschuldeten
Steuer
abweicht
kann
Senat
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
ausschließen
Strafausspruch
ausgewirkt
hat
.
2
.
Verfolgungsverjährung
ist
eingetreten
.
Recht
ist
Landgericht
ausgegangen
Verjährung
Taten
Steuerhinterziehung
Angeklagte
Nichtabgabe
Gewerbesteuererklärungen
Veranlagungszeitraum
begangen
hat
Abs.
Nr.
rechtzeitig
unterbrochen
worden
ist
.
hypothetische
Zeitpunkt
Finanzamt
Steuerbescheid
erlassen
hätte
Täter
fristgemäß
Steuererklärung
abgegeben
hätte
ist
Frage
Verjährungsbeginn
maßgeblichen
Tatbeendigung
Bedeutung
.
Auffassung
Revision
gebietet
auch
ohnehin
Rechtsfragen
anzuwendende
Zweifelssatz
Annahme
Angeklagte
wäre
veranlagt
worden
vgl.
Beschluss
7
November
BGHSt
.
3
.
Revision
vorgebrachten
Einwände
konkreter
Ermittlungsmöglichkeiten
durchgeführte
Schätzung
Ausmaßes
Besteuerungsgrundlagen
greifen
.
Landgericht
war
insbesondere
gehalten
Sachverständigen
angegebenen
Bewertungsrahmens
hier
Bratschwund
Dönerfleischspießen
Angeklagten
günstigsten
Wert
auszugehen
.
Urteilsgründen
ist
u.a.
Vergleichsberechnung
bekannten
Menge
verbrauchten
Fladenbrotes
nachvollziehbar
dargelegt
Gründen
Landgericht
konkreten
Fall
Angeklagten
ungünstigsten
Wert
zutreffend
erachtet
hat
.
Hiergegen
ist
rechtlich
erinnern
.
4
.
Auch
Strafzumessung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Annahme
Voraussetzungen
Vorschrift
§
Nr.
StGB
hier
nur
taktischen
Teilgeständnisses
ohnehin
fern
liegt
kommt
Steuerdelikten
geschütztes
Rechtsgut
allein
rung
staatlichen
ist
Betracht
25
.
Oktober
NStZ
.
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Nr.
StGB
hat
Strafkammer
zutreffender
Begründung
verneint
.
Landgericht
hat
auch
§
Abs.
StGB
verletzt
.
Umstand
Angeklagte
rechtsfehlerfreien
Urteilsfeststellungen
faktischer
Geschäftsführer
GmbH
war
begründet
zwar
antwortlichkeit
Abgabe
zutreffender
Steuererklärungen
besagt
aber
tatsächlich
Steuern
hinterzogen
hat
.
stellt
Rechtsfehler
Landgericht
Lasten
Angeklagten
gewürdigt
hat
sei
Initiator
treibende
Kraft
abgeurteilten
Straftaten
gewesen
.
Wahl
Jäger