BESCHLUSS 18 . Mai Strafsache Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 22 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . kann hier dahinstehen Anfügen schwer verständlichen Tabellen Urteilsgründe Bezug nehmen Anforderungen Darstellung Urteils Steuerstrafsachen genügen kann vgl. Urteil 2 . Dezember 68 ; Urteil 12 . Mai . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe kann Senat noch ausreichender Klarheit Strafkammer festgestellten Besteuerungsgrundlagen ersehen hieraus zutreffenden Betrag Steuern entnehmen . Strafkammer errechnete Steuer tatsächlich geschuldeten Steuer abweicht kann Senat Übereinstimmung Generalbundesanwalt ausschließen Strafausspruch ausgewirkt hat . 2 . Verfolgungsverjährung ist eingetreten . Recht ist Landgericht ausgegangen Verjährung Taten Steuerhinterziehung Angeklagte Nichtabgabe Gewerbesteuererklärungen Veranlagungszeitraum begangen hat Abs. Nr. rechtzeitig unterbrochen worden ist . hypothetische Zeitpunkt Finanzamt Steuerbescheid erlassen hätte Täter fristgemäß Steuererklärung abgegeben hätte ist Frage Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung Bedeutung . Auffassung Revision gebietet auch ohnehin Rechtsfragen anzuwendende Zweifelssatz Annahme Angeklagte wäre veranlagt worden vgl. Beschluss 7 November BGHSt . 3 . Revision vorgebrachten Einwände konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung Ausmaßes Besteuerungsgrundlagen greifen . Landgericht war insbesondere gehalten Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens hier Bratschwund Dönerfleischspießen Angeklagten günstigsten Wert auszugehen . Urteilsgründen ist u.a. Vergleichsberechnung bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes nachvollziehbar dargelegt Gründen Landgericht konkreten Fall Angeklagten ungünstigsten Wert zutreffend erachtet hat . Hiergegen ist rechtlich erinnern . 4 . Auch Strafzumessung ist frei Rechtsfehlern . Annahme Voraussetzungen Vorschrift § Nr. StGB hier nur taktischen Teilgeständnisses ohnehin fern liegt kommt Steuerdelikten geschütztes Rechtsgut allein rung staatlichen ist Betracht 25 . Oktober NStZ . Vorliegen Voraussetzungen § Nr. StGB hat Strafkammer zutreffender Begründung verneint . Landgericht hat auch § Abs. StGB verletzt . Umstand Angeklagte rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen faktischer Geschäftsführer GmbH war begründet zwar antwortlichkeit Abgabe zutreffender Steuererklärungen besagt aber tatsächlich Steuern hinterzogen hat . stellt Rechtsfehler Landgericht Lasten Angeklagten gewürdigt hat sei Initiator treibende Kraft abgeurteilten Straftaten gewesen . Wahl Jäger