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2.7 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
Betrugs
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
November
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
weiterer
Angeklagter
Urteil
angefochten
hat
Begünstigung
Geldstrafe
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Angeklagte
war
mißglückte
Geldanlagegeschäfte
hoch
verschuldet
.
vermittelte
"
Vorspiegelung
irrealer
Anlagegewinne
"
Geldanlagen
Geschädigten
Beträge
meist
fünfstelliger
Fällen
aber
auch
sechsstelliger
Höhe
überließen
.
unverjährter
Zeit
legte
Gelder
überhaupt
mehr
verwendete
Schuldentilgung
Strafkammer
so
bezeichneten
"
"
.
War
zunächst
etwa
DM
verschuldet
so
belaufen
Schulden
inzwischen
etwa
Millionen
DM
.
2
.
Reihe
Fällen
handelt
"
Wiederanlagefälle
"
.
Angeklagte
hatte
Geschädigten
veranlaßt
fällige
Zahlungen
verzichten
Kapital
angeblich
angelaufenen
Zinsen
erneut
anzulegen
.
Hier
läge
Betrugsschaden
nur
dann
Gläubiger
erneuten
Täuschung
realistische
Möglichkeiten
Durchsetzung
bisherigen
Forderungen
verzichtet
hätten
.
Andernfalls
wäre
schon
zuvor
entstandene
Schaden
weiter
vertieft
worden
.
.
vgl.
nur
;
498
;
Urteil
1
.
Dezember
.
Wiederanlagefällen
derartige
Möglichkeiten
bestanden
hätten
versteht
Vermögensverhältnisse
Angeklagten
selbst
folgt
auch
meist
verhältnismäßig
geringfügigen
Rückzahlungen
anderen
Fällen
Urteilsgründen
konkret
ergeben
vgl.
z.B.
Fälle
Nr.
Geschädigte
Anlage
DM
Rückzahlung
DM
Anlage
DM
Rückzahlung
DM
erhielt
.
3
.
übrigen
Fällen
sieht
Senat
Bestätigung
auch
sehr
maßvollen
Einzelstrafen
Unklarheiten
bezüglich
Konkurrenzen
gehindert
.
So
wird
Fällen
schon
deutlich
selben
Geschädigten
selben
Tag
geschlossenen
Verträgen
rechtlich
selbständige
Handlungen
vorliegen
betrifft
nur
Wiederanlagefälle
auch
Fälle
.
Möglichkeit
natürlichen
Handlungseinheit
"
erscheint
hier
zumindest
fernliegend
.
hat
Strafkammer
aber
verkannt
Tateinheit
vorliegt
Werkzeug
abgeschlossene
betrügerische
Verträge
nur
Auftrag
Täters
beruhen
NStZ
m.w
.
.
.
So
verhält
konkret
Senat
feststellbaren
Umfang
hier
.
näher
aufgeschlüsselt
wäre
hatte
Angeklagte
nämlich
"
immer
"
selbst
Kontakt
Geschädigten
bediente
auch
gutgläubigen
Vermittlers
S.
klagte
"
Anschein
seriöser
Geldanlagen
aufrecht
erhielt
.
4
.
führt
Aufhebung
Urteils
insgesamt
noch
ankäme
.
Senat
weist
jedoch
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antrag
15
.
Mai
etwa
Unklarheiten
Umfang
Eröffnungsbeschlusses
notwendigen
Prüfung
Strafkammer
angewendeten
Reihe
Taten
aber
noch
geltenden
§
Abs.
StGB
Wahl
Schluckebier
Boetticher