BESCHLUSS 25 Juli Strafsache Betrugs 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 November betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte wurde Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt weiterer Angeklagter Urteil angefochten hat Begünstigung Geldstrafe . Revision hat Sachrüge Erfolg § Abs. . 1 . Angeklagte war mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch verschuldet . vermittelte " Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne " Geldanlagen Geschädigten Beträge meist fünfstelliger Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen . unverjährter Zeit legte Gelder überhaupt mehr verwendete Schuldentilgung Strafkammer so bezeichneten " " . War zunächst etwa DM verschuldet so belaufen Schulden inzwischen etwa Millionen DM . 2 . Reihe Fällen handelt " Wiederanlagefälle " . Angeklagte hatte Geschädigten veranlaßt fällige Zahlungen verzichten Kapital angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzulegen . Hier läge Betrugsschaden nur dann Gläubiger erneuten Täuschung realistische Möglichkeiten Durchsetzung bisherigen Forderungen verzichtet hätten . Andernfalls wäre schon zuvor entstandene Schaden weiter vertieft worden . . vgl. nur ; 498 ; Urteil 1 . Dezember . Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten versteht Vermögensverhältnisse Angeklagten selbst folgt auch meist verhältnismäßig geringfügigen Rückzahlungen anderen Fällen Urteilsgründen konkret ergeben vgl. z.B. Fälle Nr. Geschädigte Anlage DM Rückzahlung DM Anlage DM Rückzahlung DM erhielt . 3 . übrigen Fällen sieht Senat Bestätigung auch sehr maßvollen Einzelstrafen Unklarheiten bezüglich Konkurrenzen gehindert . So wird Fällen schon deutlich selben Geschädigten selben Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen betrifft nur Wiederanlagefälle auch Fälle . Möglichkeit natürlichen Handlungseinheit " erscheint hier zumindest fernliegend . hat Strafkammer aber verkannt Tateinheit vorliegt Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge nur Auftrag Täters beruhen NStZ m.w . . . So verhält konkret Senat feststellbaren Umfang hier . näher aufgeschlüsselt wäre hatte Angeklagte nämlich " immer " selbst Kontakt Geschädigten bediente auch gutgläubigen Vermittlers S. klagte " Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt . 4 . führt Aufhebung Urteils insgesamt noch ankäme . Senat weist jedoch Ausführungen Generalbundesanwalts Antrag 15 . Mai etwa Unklarheiten Umfang Eröffnungsbeschlusses notwendigen Prüfung Strafkammer angewendeten Reihe Taten aber noch geltenden § Abs. StGB Wahl Schluckebier Boetticher