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1501 lines
12 KiB

NAMEN
25
November
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
wird
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorbezeichnete
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
3
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagten
liegen
über
Sexualdelikte
StGB
Last
begangen
haben
soll
.
Opfer
soll
Fällen
geborene
Nebenklägerin
Tochter
früheren
Lebensgefährtin
gewesen
sein
.
Verurteilt
wurde
Jahre
begangener
Fälle
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fall
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
.
übrigen
wurde
freigesprochen
.
Urteil
haben
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
auch
Angeklagte
Revision
eingelegt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
greift
Reihe
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
erfolglos
bleibt
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
1
.
Staatsanwaltschaft
hat
Revision
Schriftsatz
5
.
März
näher
begründet
.
werden
Beginn
Ende
Schriftsatzes
deckungsgleiche
Anträge
§
Abs.
gestellt
.
maßgeblichen
Sinn
Revisionsbegründung
versteht
Senat
Vorbringen
Staatsanwaltschaft
Schuldspruch
noch
Strafausspruch
Fällen
anfechten
will
Verurteilung
erfolgt
ist
.
wendet
jedoch
Freisprüche
Ansicht
rechtsfehlerhafte
Beweiswürdigung
Beispielsfällen
verdeutlicht
.
Senat
bemerkt
zumal
Revision
Staatsanwaltschaft
Revisionsanträge
klar
widerspruchsfrei
weiteres
deckungsgleich
Ausführungen
Revisionsbegründung
sein
sollten
.
Revisionsverfahren
wird
unerheblich
erleichtert
Umfang
Anfechtung
also
Ziel
Rechtsmittels
erst
Wortlaut
haftende
Erforschung
Sinns
Vorbringens
gedanklichen
Zusammenhangs
Berücksichtigung
Umstände
zelfalls
vgl.
insoweit
gleich
behandelnden
Auslegung
Berufungsbegründung
Gössel
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
ermittelt
werden
braucht
.
2
.
Sache
hat
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Erfolg
.
wendet
Recht
Freisprüchen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
.
Jugendkammer
ist
sachverständiger
Beratung
eingehender
rechtlich
beanstandender
Begründung
Ergebnis
gekommen
Grundsatz
Zweifel
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
bestehen
.
Dennoch
sei
Angeklagte
nur
Fällen
verurteilen
übrigen
Zweifelssatz
aber
freizusprechen
.
übrigen
Angaben
Nebenklägerin
seien
Polizei
einerseits
Hauptverhandlung
andererseits
"
identisch
widerspruchsfrei
detailliert
"
genug
geschildert
worden
.
So
habe
Nebenklägerin
etwa
Schilderung
ersten
Oralverkehrs
etwa
Jahre
alt
gewesen
sei
Angeklagte
gesagt
habe
:
"
Mach
Fresse
!
"
Gewalt
linken
Oberarm
angewendet
habe
Ablauf
Tatort
Ekel
immer
gleich
geschildert
jedoch
unterschiedlich
geäußert
Angeklagten
gekniet
ist
gestanden
hat
.
Vergewaltigung
Nacht
siebzehnten
Geburtstags
Schlafzimmer
gekommen
Sofa
gestellt
Hochbett
gerissen
habe
habe
zunächst
gesagt
Angeklagte
sei
hinten
Scheide
eingedrungen
später
aber
mehr
sagen
können
Stellung
Geschlechtsverkehr
durchgeführt
wurde
.
Insgesamt
seien
Vorgänge
Einzelheiten
konturenlos
geschildert
.
hat
Jugendkammer
überspannten
schon
rechtsfehlerhaften
Maßstab
angelegt
.
Nebenklägerin
hat
bekundet
siebten
Lebensjahr
Unterbrechungen
Heimaufenthalte
zurückgingen
selbst
gebeten
hatte
Jahre
hin
großen
Vielzahl
Fällen
mißbraucht
worden
sein
.
Sind
derartige
Behauptungen
weiteren
Jahren
überprüfen
kann
schon
naheliegend
immer
wieder
ähnlichen
Ablaufs
Tatgeschehens
einzelnen
Vorgang
zeitlich
exakte
detailreiche
Schilderung
erwartet
werden
.
Ebenso
kann
erwartet
werden
erinnerliche
Detail
auch
zeitlich
exakt
fixierten
Vorgang
zugeordnet
werden
kann
vgl.
nur
BGHSt
46
;
Senatsurteil
12
.
Juni
.
übrigen
haben
Schwächen
Aussage
etwa
fehlende
Konstanz
Genauigkeit
nur
verhältnismäßig
geringes
Gewicht
Kernbereich
Vorwurfs
betreffen
vgl.
NStZ-RR
.
Kernbereich
ist
Randbereich
läßt
weiteres
abstrakt
beurteilen
ist
Frage
Einzelfalls
.
kommt
auch
Opfersicht
.
objektiv
subjektiven
Sicht
achtjährigen
Mädchens
heftig
Haaren
gezogen
wird
Beschimpfungen
"
"
Geschlechtsteil
Erwachsenen
Widerstand
"
Zähne
zusammengebissen
"
Mund
gestoßen
bekommt
besonderer
Wichtigkeit
ist
kniete
stand
ist
sehr
fernliegend
hätte
eingehender
nachvollziehbarer
Begründung
bedurft
.
Schilderung
Vorgangs
17
.
Geburtstag
gilt
entsprechendes
.
Allerdings
kann
auch
unglaubhafte
Aussage
Grundlage
Verurteilung
sein
Konkretisierung
Vorgänge
praktisch
unmöglich
ist
vgl.
BGHSt
.
;
Urteil
12
.
Juni
.
ist
offensichtlich
genannten
Schilderungen
einzelnen
Vorgängen
Fall
.
auch
Vorwürfe
pauschaler
gehalten
sind
so
habe
Angeklagte
Nebenklägerin
mindestens
einmal
wöchentlich
Wohnung
schlechtsverkehr
gehabt
könnten
entsprechende
Feststellungen
durchaus
Urteilsgrundlage
sein
.
ist
zumindest
auszuschließen
dargelegten
fehlerhaften
Maßstäbe
Jugendkammer
Freisprüche
insgesamt
ausgewirkt
haben
können
so
Sache
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
bedarf
.
3
.
Gegebenenfalls
hätte
neu
Entscheidung
berufene
Jugendkammer
Auflösung
bisher
gebildeten
Gesamtstrafe
abgeurteilten
Taten
verhängten
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
erfolglos
vgl.
.
angefochtenen
Einzelstrafen
etwa
neu
bildende
Gesamtstrafe
einzubeziehen
§
StGB
.
II
.
Revision
Angeklagten
:
1
.
Revision
macht
geltend
Jugendkammer
habe
Sachverständigen
Dr.
gerichtetes
Befangenheitsgesuch
formal
ungenügend
Sache
Unrecht
zurückgewiesen
.
Beschluß
verweist
wesentlichen
schon
Hauptverhandlung
ergangenen
Beschluß
15
November
Ziel
gerichteter
Antrag
zurückgewiesen
worden
war
.
ist
unbedenklich
.
Liegt
Ergebnis
bloße
Wiederholung
früheren
Antrags
genügt
hier
vorliegenden
Ausnahmen
abgesehen
regelmäßig
Bezugnahme
frühere
Entscheidung
vgl.
MeyerGoßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revision
macht
zwar
zutreffend
geltend
Zurückweisung
Befangenheitsantrags
könne
nur
Gegenstand
erfolgreichen
Verfahrensrüge
sein
Hauptverhandlung
gestellt
worden
sei
vgl.
m
.
.
folgt
jedoch
Pflicht
Gerichts
Hauptverhandlung
ergangenen
Beschluß
abzuschreiben
Gründe
Bezug
nehmen
will
.
Hinweis
Beschluß
15
November
sei
zugestellt
formlos
übersandt
worden
verdeutlicht
Möglichkeit
Fehlerhaftigkeit
späteren
Beschlusses
.
übrigen
brauchte
Beschluß
15
November
aber
auch
zugestellt
werden
§
Abs.
Satz
.
Inhaltlich
kann
Senat
Zurückweisung
Antrags
überprüfen
Revision
§
Abs.
Satz
Inhalt
Beschlusses
15
November
Bezug
genommenen
B.
Stellungnahme
Diplompsychologin
mitteilt
.
2
.
Revision
macht
geltend
Angeklagte
sei
Hauptverhandlung
2
.
Dezember
Unrecht
Vernehmung
Nebenklägerin
entfernt
worden
.
V.m
.
§
Nr.
Anwesenheit
Angeklagten
begonnenen
Vernehmung
ergeben
habe
ersichtlich
schwer
tut
"
Gegenwart
Angeklagten
nähere
Angaben
machen
.
Revision
meint
sei
klar
-9-
"
konkreten
Anhaltspunkte
entsprechende
Befürchtung
bestehen
"
.
bestehen
schon
Zweifel
Zulässigkeit
Rüge
.
Revision
trägt
nämlich
Nebenklägerin
Beginn
Vernehmung
gemäß
§
Abs.
Satz
gestattet
worden
war
nur
eingeschränkte
Angaben
Person
machen
.
führt
Revision
Umständen
auseinandersetzen
muß
Vorbringen
sprechen
können
vgl.
BGHSt
240
;
NStZ-RR
26
.
nämlich
sogar
schon
uneingeschränkte
Angaben
Person
§
Abs.
Satz
Gefahr
Nebenklägerin
begründen
können
kann
Frage
Voraussetzungen
§
StPO
vorliegen
können
offensichtlich
Bedeutung
sein
.
Letztlich
kann
aber
offen
bleiben
Rüge
zulässig
erhoben
ist
.
Auch
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügenden
Vortrag
ausgeht
ist
Rüge
unbegründet
.
Grundsätzlich
müssen
allerdings
konkreten
Tatsachen
Erwägungen
erkennbar
sein
Ausschlußgrund
hergeleitet
wird
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
hält
Hinweis
Gericht
Anwesenheit
Verfahrensbeteiligter
beobachten
konnte
konkret
genug
.
läge
selbst
dann
Beschluß
Ausschluß
Angeklagten
überhaupt
begründet
wäre
Revisionsgrund
§
Nr.
dann
Gericht
unzweifelhaft
zutreffenden
Erwägungen
ausgegangen
ist
vgl.
Satz
Begründungserfordernis
m.w
.
.
nur
pauschale
gründung
kann
gelten
vergleichbarem
Sinne
auch
m.w
.
.
Anhaltspunkte
Jugendkammer
gegebenen
Umständen
zutreffenden
Erwägungen
ausgegangen
sein
könnte
sind
hier
erkennbar
.
3
.
Auch
Rüge
weiteren
Verletzung
§
.
V.m
.
§
Nr.
bleibt
erfolglos
.
Entlassung
Zeugin
2
.
Dezember
wurde
Nebenklägerin
Wunsch
Angeklagten
zunächst
Fragen
gehabt
hatte
4
.
Dezember
nochmals
vernommen
.
erklärte
Beginn
sei
Lage
Fragen
Anwesenheit
Angeklagten
beantworten
.
Dementsprechend
wurde
Angeklagte
erneut
ausgeschlossen
Zeugin
wurde
Beendigung
Vernehmung
wieder
entlassen
.
10
.
Dezember
hielt
Jugendkammer
dritte
Vernehmung
Zeugin
erforderlich
.
Noch
Erscheinen
wurde
Angeklagte
Antrag
Vertreters
Nebenklägerin
erneut
ausgeschlossen
Begründung
Beschlusses
beschränkt
Inbezugnahme
Gründe
Beschlusses
2
.
Dezember
.
stützt
Rüge
Revision
jedoch
weitere
Verfahrensgeschehen
vorträgt
:
Verlauf
Vernehmung
übergab
Zeugin
Lohnsteuerkarte
fertigte
Skizze
Sofa
eingezeichnet
ist
.
Angeklagte
wieder
zugelassen
Ablauf
Vernehmung
unterrichtet
worden
war
wurden
Lohnsteuerkarte
Skizze
erneut
Gegenstand
Verhandlung
gemacht
.
Sodann
wurde
Zeugin
erneut
Saal
gerufen
erklärte
bereit
Anwesenheit
Angeklagten
Fragen
beantworten
.
äußerte
dann
weiter
Sache
wurde
schließlich
allseitigem
Einvernehmen
entlassen
.
spricht
schon
Rüge
weiteres
ankäme
jedenfalls
Leere
geht
etwaiger
Verfahrensfehler
ausschließlich
Teil
Hauptverhandlung
beträfe
Vorwürfe
ging
Angeklagte
freigesprochen
wurde
vgl.
Beschluß
21
.
September
m.w
.
.
abgeurteilten
Taten
handelt
Sexualstraftaten
Nachteil
Jahre
alten
Mädchens
.
auch
immer
beschaffener
Zusammenhang
Taten
Lohnsteuerkarte
ist
kaum
vorstellbar
.
kommt
abgeurteilten
Taten
Lagerkühlraum
Lebensmittel
Gaststätte
begangen
wurden
.
liegt
sehr
fern
Raum
Sofa
befunden
haben
könnte
.
spielt
Sofa
Vorwurfs
17
.
Geburtstag
auch
Rahmen
näher
geprüften
Vorwurfs
Jahr
Krankenhausaufenthalts
Mutter
Mama-Sofa
abgespielt
haben
soll
Rolle
;
Vorwürfen
ist
Angeklagte
freigesprochen
worden
.
äußert
Revision
.
Unabhängig
ist
Rüge
auch
anderen
Grund
genügenden
Tatsachenvortrags
zulässig
erhoben
Abs.
Satz
StPO
.
genannten
Umstände
Nebenklägerin
wurde
10
.
Dezember
zwar
zunächst
Abwesenheit
dann
auch
Anwesenheit
Angeklagten
vernommen
konnte
lich
befragen
Lohnsteuerkarte
Skizze
wurden
Anwesenheit
erneut
Gegenstand
Verhandlung
gemacht
Zeugin
wurde
Zustimmung
entlassen
drängt
Annahme
jedenfalls
Heilung
etwaigen
Verfahrensverstoßes
Wiederholung
vgl.
nur
BGHSt
m.w
.
.
Jedenfalls
wäre
Vortrag
erforderlich
gewesen
Gegenstand
dritten
Vernehmung
war
Angeklagte
ausgeschlossen
war
ging
Fortsetzung
Vernehmung
Anwesenheit
Angeklagten
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Fall
eigenen
Vortrag
Beschwerdeführers
Möglichkeit
Heilung
Betracht
kommt
Sachverhalt
auch
Hinsicht
vollständig
mitgeteilt
werden
muß
Revisionsgericht
Beurteilung
ermöglichen
Urteil
fortwirkender
Mangel
vorliegt
Abs.
Satz
Abwesenheit
.
Fall
hier
Möglichkeit
Vortrag
Revisionsführers
vorgetragenen
Protokoll
Hauptverhandlung
aber
ersichtlichen
Verfahrensgeschehen
ergibt
kann
Ergebnis
gelten
.
4
.
Jugendkammer
hat
Antrag
Einholung
weiteren
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
ungeeignet
abgelehnt
.
Gestützt
ist
Erklärung
Nebenklägervertreters
Geschädigte
sei
psychischen
Zustandes
"
Lage
bereit
"
Begutachtung
unterziehen
.
Revision
meint
sei
rechtlich
erheblich
unklar
Zeugin
bereit
Lage
sei
begutachten
lassen
.
Zeuge
muß
aber
überhaupt
Grund
nennen
begutachten
lassen
will
;
übrigen
war
Zeugin
offensichtlich
bereit
begutachten
lassen
Lage
fühlte
.
Rechtsfehler
ist
erkennbar
ebenso
gesamten
weiteren
Vorbringen
Revision
etwa
Antrag
Erstellung
neuen
Gutachtens
hätte
zurückgewiesen
werden
können
zuvor
Gutachten
erhoben
worden
ist
Gutachten
erstellt
werden
kann
.
kann
Senat
Rüge
inhaltlich
überprüfen
Antrag
§
Abs.
Satz
StPO
Revision
mitgeteilte
längere
Stellungnahme
Psychologin
Bezug
genommen
ist
.
5
.
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wahl
Schluckebier