NAMEN 25 November Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Dr. Richterin Bundesgerichtshof Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Dezember wird verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorbezeichnete Urteil Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist . 3 . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagten liegen über Sexualdelikte StGB Last begangen haben soll . Opfer soll Fällen geborene Nebenklägerin Tochter früheren Lebensgefährtin gewesen sein . Verurteilt wurde Jahre begangener Fälle sexuellen Mißbrauchs Kindern Fall Tateinheit sexueller Nötigung Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . übrigen wurde freigesprochen . Urteil haben Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten auch Angeklagte Revision eingelegt . Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft greift Reihe näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten erfolglos bleibt . Revision Staatsanwaltschaft : 1 . Staatsanwaltschaft hat Revision Schriftsatz 5 . März näher begründet . werden Beginn Ende Schriftsatzes deckungsgleiche Anträge § Abs. gestellt . maßgeblichen Sinn Revisionsbegründung versteht Senat Vorbringen Staatsanwaltschaft Schuldspruch noch Strafausspruch Fällen anfechten will Verurteilung erfolgt ist . wendet jedoch Freisprüche Ansicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung Beispielsfällen verdeutlicht . Senat bemerkt zumal Revision Staatsanwaltschaft Revisionsanträge klar widerspruchsfrei weiteres deckungsgleich Ausführungen Revisionsbegründung sein sollten . Revisionsverfahren wird unerheblich erleichtert Umfang Anfechtung also Ziel Rechtsmittels erst Wortlaut haftende Erforschung Sinns Vorbringens gedanklichen Zusammenhangs Berücksichtigung Umstände zelfalls vgl. insoweit gleich behandelnden Auslegung Berufungsbegründung Gössel 25 . Aufl . § Rdn . m.w . ermittelt werden braucht . 2 . Sache hat Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Erfolg . wendet Recht Freisprüchen zugrunde liegende Beweiswürdigung . Jugendkammer ist sachverständiger Beratung eingehender rechtlich beanstandender Begründung Ergebnis gekommen Grundsatz Zweifel Glaubwürdigkeit Geschädigten bestehen . Dennoch sei Angeklagte nur Fällen verurteilen übrigen Zweifelssatz aber freizusprechen . übrigen Angaben Nebenklägerin seien Polizei einerseits Hauptverhandlung andererseits " identisch widerspruchsfrei detailliert " genug geschildert worden . So habe Nebenklägerin etwa Schilderung ersten Oralverkehrs etwa Jahre alt gewesen sei Angeklagte gesagt habe : " Mach Fresse ! " Gewalt linken Oberarm angewendet habe Ablauf Tatort Ekel immer gleich geschildert jedoch unterschiedlich geäußert Angeklagten gekniet ist gestanden hat . Vergewaltigung Nacht siebzehnten Geburtstags Schlafzimmer gekommen Sofa gestellt Hochbett gerissen habe habe zunächst gesagt Angeklagte sei hinten Scheide eingedrungen später aber mehr sagen können Stellung Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde . Insgesamt seien Vorgänge Einzelheiten konturenlos geschildert . hat Jugendkammer überspannten schon rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt . Nebenklägerin hat bekundet siebten Lebensjahr Unterbrechungen Heimaufenthalte zurückgingen selbst gebeten hatte Jahre hin großen Vielzahl Fällen mißbraucht worden sein . Sind derartige Behauptungen weiteren Jahren überprüfen kann schon naheliegend immer wieder ähnlichen Ablaufs Tatgeschehens einzelnen Vorgang zeitlich exakte detailreiche Schilderung erwartet werden . Ebenso kann erwartet werden erinnerliche Detail auch zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann vgl. nur BGHSt 46 ; Senatsurteil 12 . Juni . übrigen haben Schwächen Aussage etwa fehlende Konstanz Genauigkeit nur verhältnismäßig geringes Gewicht Kernbereich Vorwurfs betreffen vgl. NStZ-RR . Kernbereich ist Randbereich läßt weiteres abstrakt beurteilen ist Frage Einzelfalls . kommt auch Opfersicht . objektiv subjektiven Sicht achtjährigen Mädchens heftig Haaren gezogen wird Beschimpfungen " " Geschlechtsteil Erwachsenen Widerstand " Zähne zusammengebissen " Mund gestoßen bekommt besonderer Wichtigkeit ist kniete stand ist sehr fernliegend hätte eingehender nachvollziehbarer Begründung bedurft . Schilderung Vorgangs 17 . Geburtstag gilt entsprechendes . Allerdings kann auch unglaubhafte Aussage Grundlage Verurteilung sein Konkretisierung Vorgänge praktisch unmöglich ist vgl. BGHSt . ; Urteil 12 . Juni . ist offensichtlich genannten Schilderungen einzelnen Vorgängen Fall . auch Vorwürfe pauschaler gehalten sind so habe Angeklagte Nebenklägerin mindestens einmal wöchentlich Wohnung schlechtsverkehr gehabt könnten entsprechende Feststellungen durchaus Urteilsgrundlage sein . ist zumindest auszuschließen dargelegten fehlerhaften Maßstäbe Jugendkammer Freisprüche insgesamt ausgewirkt haben können so Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung bedarf . 3 . Gegebenenfalls hätte neu Entscheidung berufene Jugendkammer Auflösung bisher gebildeten Gesamtstrafe abgeurteilten Taten verhängten Staatsanwaltschaft Angeklagten erfolglos vgl. . angefochtenen Einzelstrafen etwa neu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen § StGB . II . Revision Angeklagten : 1 . Revision macht geltend Jugendkammer habe Sachverständigen Dr. gerichtetes Befangenheitsgesuch formal ungenügend Sache Unrecht zurückgewiesen . Beschluß verweist wesentlichen schon Hauptverhandlung ergangenen Beschluß 15 November Ziel gerichteter Antrag zurückgewiesen worden war . ist unbedenklich . Liegt Ergebnis bloße Wiederholung früheren Antrags genügt hier vorliegenden Ausnahmen abgesehen regelmäßig Bezugnahme frühere Entscheidung vgl. MeyerGoßner 46 . Aufl . § Rdn . . Revision macht zwar zutreffend geltend Zurückweisung Befangenheitsantrags könne nur Gegenstand erfolgreichen Verfahrensrüge sein Hauptverhandlung gestellt worden sei vgl. m . . folgt jedoch Pflicht Gerichts Hauptverhandlung ergangenen Beschluß abzuschreiben Gründe Bezug nehmen will . Hinweis Beschluß 15 November sei zugestellt formlos übersandt worden verdeutlicht Möglichkeit Fehlerhaftigkeit späteren Beschlusses . übrigen brauchte Beschluß 15 November aber auch zugestellt werden § Abs. Satz . Inhaltlich kann Senat Zurückweisung Antrags überprüfen Revision § Abs. Satz Inhalt Beschlusses 15 November Bezug genommenen B. Stellungnahme Diplompsychologin mitteilt . 2 . Revision macht geltend Angeklagte sei Hauptverhandlung 2 . Dezember Unrecht Vernehmung Nebenklägerin entfernt worden . V.m . § Nr. Anwesenheit Angeklagten begonnenen Vernehmung ergeben habe ersichtlich schwer tut " Gegenwart Angeklagten nähere Angaben machen . Revision meint sei klar -9- " konkreten Anhaltspunkte entsprechende Befürchtung bestehen " . bestehen schon Zweifel Zulässigkeit Rüge . Revision trägt nämlich Nebenklägerin Beginn Vernehmung gemäß § Abs. Satz gestattet worden war nur eingeschränkte Angaben Person machen . führt Revision Umständen auseinandersetzen muß Vorbringen sprechen können vgl. BGHSt 240 ; NStZ-RR 26 . nämlich sogar schon uneingeschränkte Angaben Person § Abs. Satz Gefahr Nebenklägerin begründen können kann Frage Voraussetzungen § StPO vorliegen können offensichtlich Bedeutung sein . Letztlich kann aber offen bleiben Rüge zulässig erhoben ist . Auch Anforderungen § Abs. Satz genügenden Vortrag ausgeht ist Rüge unbegründet . Grundsätzlich müssen allerdings konkreten Tatsachen Erwägungen erkennbar sein Ausschlußgrund hergeleitet wird Gollwitzer 25 . Aufl . Rdn . . Senat hält Hinweis Gericht Anwesenheit Verfahrensbeteiligter beobachten konnte konkret genug . läge selbst dann Beschluß Ausschluß Angeklagten überhaupt begründet wäre Revisionsgrund § Nr. dann Gericht unzweifelhaft zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist vgl. Satz Begründungserfordernis m.w . . nur pauschale gründung kann gelten vergleichbarem Sinne auch m.w . . Anhaltspunkte Jugendkammer gegebenen Umständen zutreffenden Erwägungen ausgegangen sein könnte sind hier erkennbar . 3 . Auch Rüge weiteren Verletzung § . V.m . § Nr. bleibt erfolglos . Entlassung Zeugin 2 . Dezember wurde Nebenklägerin Wunsch Angeklagten zunächst Fragen gehabt hatte 4 . Dezember nochmals vernommen . erklärte Beginn sei Lage Fragen Anwesenheit Angeklagten beantworten . Dementsprechend wurde Angeklagte erneut ausgeschlossen Zeugin wurde Beendigung Vernehmung wieder entlassen . 10 . Dezember hielt Jugendkammer dritte Vernehmung Zeugin erforderlich . Noch Erscheinen wurde Angeklagte Antrag Vertreters Nebenklägerin erneut ausgeschlossen Begründung Beschlusses beschränkt Inbezugnahme Gründe Beschlusses 2 . Dezember . stützt Rüge Revision jedoch weitere Verfahrensgeschehen vorträgt : Verlauf Vernehmung übergab Zeugin Lohnsteuerkarte fertigte Skizze Sofa eingezeichnet ist . Angeklagte wieder zugelassen Ablauf Vernehmung unterrichtet worden war wurden Lohnsteuerkarte Skizze erneut Gegenstand Verhandlung gemacht . Sodann wurde Zeugin erneut Saal gerufen erklärte bereit Anwesenheit Angeklagten Fragen beantworten . äußerte dann weiter Sache wurde schließlich allseitigem Einvernehmen entlassen . spricht schon Rüge weiteres ankäme jedenfalls Leere geht etwaiger Verfahrensfehler ausschließlich Teil Hauptverhandlung beträfe Vorwürfe ging Angeklagte freigesprochen wurde vgl. Beschluß 21 . September m.w . . abgeurteilten Taten handelt Sexualstraftaten Nachteil Jahre alten Mädchens . auch immer beschaffener Zusammenhang Taten Lohnsteuerkarte ist kaum vorstellbar . kommt abgeurteilten Taten Lagerkühlraum Lebensmittel Gaststätte begangen wurden . liegt sehr fern Raum Sofa befunden haben könnte . spielt Sofa Vorwurfs 17 . Geburtstag auch Rahmen näher geprüften Vorwurfs Jahr Krankenhausaufenthalts Mutter Mama-Sofa abgespielt haben soll Rolle ; Vorwürfen ist Angeklagte freigesprochen worden . äußert Revision . Unabhängig ist Rüge auch anderen Grund genügenden Tatsachenvortrags zulässig erhoben Abs. Satz StPO . genannten Umstände Nebenklägerin wurde 10 . Dezember zwar zunächst Abwesenheit dann auch Anwesenheit Angeklagten vernommen konnte lich befragen Lohnsteuerkarte Skizze wurden Anwesenheit erneut Gegenstand Verhandlung gemacht Zeugin wurde Zustimmung entlassen drängt Annahme jedenfalls Heilung etwaigen Verfahrensverstoßes Wiederholung vgl. nur BGHSt m.w . . Jedenfalls wäre Vortrag erforderlich gewesen Gegenstand dritten Vernehmung war Angeklagte ausgeschlossen war ging Fortsetzung Vernehmung Anwesenheit Angeklagten . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Fall eigenen Vortrag Beschwerdeführers Möglichkeit Heilung Betracht kommt Sachverhalt auch Hinsicht vollständig mitgeteilt werden muß Revisionsgericht Beurteilung ermöglichen Urteil fortwirkender Mangel vorliegt Abs. Satz Abwesenheit . Fall hier Möglichkeit Vortrag Revisionsführers vorgetragenen Protokoll Hauptverhandlung aber ersichtlichen Verfahrensgeschehen ergibt kann Ergebnis gelten . 4 . Jugendkammer hat Antrag Einholung weiteren Glaubwürdigkeit Geschädigten ungeeignet abgelehnt . Gestützt ist Erklärung Nebenklägervertreters Geschädigte sei psychischen Zustandes " Lage bereit " Begutachtung unterziehen . Revision meint sei rechtlich erheblich unklar Zeugin bereit Lage sei begutachten lassen . Zeuge muß aber überhaupt Grund nennen begutachten lassen will ; übrigen war Zeugin offensichtlich bereit begutachten lassen Lage fühlte . Rechtsfehler ist erkennbar ebenso gesamten weiteren Vorbringen Revision etwa Antrag Erstellung neuen Gutachtens hätte zurückgewiesen werden können zuvor Gutachten erhoben worden ist Gutachten erstellt werden kann . kann Senat Rüge inhaltlich überprüfen Antrag § Abs. Satz StPO Revision mitgeteilte längere Stellungnahme Psychologin Bezug genommen ist . 5 . Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat ebenfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wahl Schluckebier