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695 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
StR
10
November
Strafsache
bandenmäßigen
Betruges
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
Urkundenfälschung
versuchten
bandenmäßigen
Betruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
Urkundenfälschung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Kompensation
konventionswidrigen
Verfahrensverzögerung
hat
Monate
vollstreckt
erklärt
.
Revision
beanstandet
Angeklagte
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
13
.
August
bemerkt
Senat
:
1
.
erhobenen
Verfahrensrügen
bereits
unzulässig
sind
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügen
sind
jedenfalls
unbegründet
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
Beschwerdeführer
beanstandet
Recht
Strafkammer
Hilfsbeweisanträge
Begründung
mehr
beschieden
hat
14
.
Mai
Hauptverhandlung
ergangenen
Gerichtsbeschluss
sei
Beschwerdeführer
abschließende
Frist
Stellung
weiterer
Beweisanträge
28
.
Mai
gesetzt
worden
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
kann
Vorsitzende
Abschluss
Gericht
Maßstab
Aufklärungspflicht
§
Abs.
geboten
gehaltenen
Beweiserhebungen
übrigen
Verfahrensbeteiligten
Fristsetzung
auffordern
etwaige
Beweisanträge
stellen
vgl.
BGHSt
;
Kammer
.
6
.
Oktober
.
Verstreichen
Frist
führt
aber
hiernach
gestellte
Beweisanträge
Gericht
verspätet
abgelehnt
werden
könnten
überhaupt
mehr
bescheiden
wären
.
Frist
stellt
Ausschlussfrist
;
lässt
Pflicht
Gerichts
Ermittlung
wahren
Sachverhalts
unberührt
.
ist
ausgeschlossen
Beweisantrag
allein
zeitlich
verzögerten
Vorbringens
abzulehnen
.
Fristsetzung
Stellung
Beweisanträgen
trägt
Einzelfall
Gebot
effektiver
beschleunigter
Durchführung
Strafverfahren
Rechnung
beugt
Gefahr
sukzessive
Beweisantragstellung
Abschluss
Verfahrens
hinausgezögert
wird
.
Fristsetzung
betont
Gericht
äußeren
Beweisanzeichen
zelfall
Vorliegen
Verschleppungsabsicht
schließen
will
.
Fristversäumung
handelt
aber
lediglich
Umständen
Vorliegen
Voraussetzungen
Ablehnungsgrundes
§
Abs.
Satz
6
.
Alt
.
Bedeutung
sind
.
Wird
gesetzte
Frist
gewahrt
kann
Gericht
signifikante
Indizien
Vorliegen
Voraussetzungen
Ablehnungsgrundes
Prozessverschleppungsabsicht
annehmen
.
wird
subjektive
regelmäßig
schwer
beweisbare
Moment
Verschleppungsabsicht
objektiver
Kriterien
erschlossen
vgl.
BVerfG
aaO
.
Nichtwahrung
Frist
ist
somit
Indiz
Vorliegen
Prozessverschleppungsabsicht
.
Indiz
entkräften
ist
Antragsteller
Beweisanträgen
Ablauf
Frist
gehalten
Gründe
späte
Antragstellung
substantiiert
.
Besteht
Überzeugung
Gerichts
fehlender
ausreichender
Substantiierung
nachvollziehbarer
Anlass
Überschreitung
gesetzten
Frist
so
darf
Aufklärungspflicht
§
Abs.
StPO
Beweiserhebung
drängt
grundsätzlich
ausgehen
Antrag
nur
Verzögerung
Verfahrens
bezweckt
wird
BGHSt
.
Gericht
hat
hier
jedoch
Hilfsbeweisanträge
Urteil
Prozessverschleppungsabsicht
zurückgewiesen
.
fehlt
vielmehr
ausdrücklichen
Bescheidung
Anträge
.
Senat
schließt
aber
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Selbst
rechtsfehlerhafte
Zurückweisung
Hilfsbeweisantrages
Urteil
führt
dann
Urteilsaufhebung
Antrag
Tatgericht
rechtsfehlerfreier
Begründung
abgelehnt
werden
konnte
zutreffenden
Ablehnungsgründe
Revisionsgericht
Urteilsinhalts
nachgebracht
ergänzt
werden
können
NStZ
98
;
.
Fall
Nichtbescheidung
Hilfsbeweisantrags
kann
gelten
Gründe
Ablehnung
Revisionsgericht
ergänzt
werden
können
.
So
liegt
Fall
auch
hier
.
Abschnitt
Ziffer
12
Revisionsbegründungsschrift
geschilderten
Hilfsbeweisanträgen
musste
Landgericht
schon
nachgehen
Beweis
gestellten
Tatsachen
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
waren
§
Abs.
.
Beweistatsachen
lassen
lediglich
möglichen
zwingenden
Schluss
fehlende
Glaubhaftigkeit
Einlassung
Mitangeklagten
Beschwerdeführer
beruft
.
schwerdeführer
Hilfsbeweisanträgen
erstrebten
Schluss
Angaben
geständigen
Mitangeklagten
seien
Gesamtheit
glaubhaft
hätte
Landgericht
auch
dann
gezogen
Beweistatsachen
erwiesen
worden
wären
.
ergibt
zweifelsfrei
Ausführungen
Strafkammer
Beweisergebnis
Übrigen
insbesondere
Vielzahl
Angeklagten
sprechenden
objektiven
Umstände
Landgericht
Angeklagten
überführt
ansieht
vgl.
S.
.
.
Revisionsbegründungsschrift
Ordnungsnummer
I.14
bezeichnete
Rüge
ist
schon
unzulässig
Sinne
§
Abs.
Satz
Hilfsbeweisantrag
polizeiliche
Vernehmung
Mitangeklagten
bezieht
Inhalt
Revision
mitgeteilt
wird
vgl.
BGHSt
3
.
Ordnungsnummer
I.20
bezeichnete
Verfahrensrüge
Ablehnung
Beweisantrags
beanstandet
wird
entspricht
ebenfalls
Formerfordernissen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Rüge
zugrunde
liegenden
Landgericht
abgelehnten
Antrag
Einholung
graphologischen
Gutachtens
wird
Blatt
Fallakte
Bezug
genommen
Stelle
Wortlaut
wesentlichen
Inhalt
Revisionsbegründungsschrift
wiedergegeben
wird
.
Senat
kann
prüfen
Landgericht
Antrag
Recht
abgelehnt
hat
.
2
.
Sachrüge
deckt
Beschwerdeführer
ebenfalls
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Allerdings
gibt
Abfassung
Urteilsgründe
namentlich
Teil
unterschiedliche
Kennzeichnung
Einzelfälle
Ordnungsziffern
Sachverhalt
Beweiswürdigung
rechtlicher
Würdigung
Strafzumessung
Senat
folgendem
Hinweis
:
Wird
Tatserie
abgeurteilt
ist
ratsam
Urteilsgründen
einzelnen
Taten
Rahmen
Sachverhaltsdarstellung
einheitliche
Ordnungsziffern
vergeben
durchgängig
Beweiswürdigung
rechtlicher
Würdigung
Strafzumessung
weiterzuverwenden
.
kann
Bestand
Urteils
insgesamt
gefährden
hier
Urteilsgründe
inkonsistenten
Nummerierung
mehr
weiteres
verständlich
sind
Ermittlung
Einzeltaten
verhängten
Strafen
kaum
vollständige
Rekonstruktion
tabellarische
Exzerpierung
Urteilsinhalts
möglich
ist
vgl.
468
;
.
11
.
Februar
m.w
.
.
vorliegenden
Fall
ist
revisionsgerichtliche
Überprüfung
zwar
mangelnde
Sorgfalt
Abfassung
Urteilsgründe
Tatgerichts
erheblich
erschwert
worden
.
Nachprüfung
Urteils
unauflösbaren
Widersprüche
ergeben
haben
hat
Senat
Darstellungsmängel
letztlich
noch
durchgreifend
erachtet
.
3
.
Landgericht
Fälle
Angeklagte
jeweils
einheitlich
Betrug
Urkundenfälschung
begangen
hat
Urteilsformel
niedrig
angegeben
hat
sieht
Senat
Abänderung
Schuldspruchs
.
Angeklagte
ist
beschwert
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit